Rechtssatz RS0041585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041585
Entscheidungsdatum
02.11.2022
Rechtssatz
Nur wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wenn also das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird, kann das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eingehen. Dagegen ist dem Berufungsgericht die Überprüfung verwehrt, wenn die Rechtsrüge nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung abgeleitet und dieser Berufungsgrund vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen wird. Das folgt auch § 462 Abs 1 ZPO, wonach das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil innerhalb der Grenzen der Berufungserklärung zu überprüfen hat.Nur wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wenn also das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird, kann das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eingehen. Dagegen ist dem Berufungsgericht die Überprüfung verwehrt, wenn die Rechtsrüge nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung abgeleitet und dieser Berufungsgrund vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen wird. Das folgt auch Paragraph 462, Absatz eins, ZPO, wonach das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil innerhalb der Grenzen der Berufungserklärung zu überprüfen hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 82/57
Entscheidungstext OGH 27.02.1957 7 Ob 82/57
Veröff: JBl 1957,566
- 5 Ob 16/59
Entscheidungstext OGH 28.01.1959 5 Ob 16/59
- 2 Ob 517/87
Entscheidungstext OGH 24.11.1987 2 Ob 517/87
Beisatz: Das Berufungsgericht ist hiebei nicht nur an die Berufungsanträge, sondern auch an die Berufungsgründe gebunden. (T1)
- 10 ObS 2304/96p
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2304/96p
Vgl auch; nur: Nur wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wenn also das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird, kann das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eingehen. (T2)
- 10 ObS 2456/96s
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2456/96s
Auch; nur T2
- 8 Ob 158/97m
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 Ob 158/97m
nur T2; Beisatz: Da im Rahmen der ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge das Berufungsgericht den Sachverhalt nach allen Richtungen rechtlich zu untersuchen hat, kann der Rechtsmittelwerber in der Berufung neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigen und hat das Berufungsgericht solche auch aus eigenem aufzugreifen. (T3)
- 10 ObS 295/02h
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 295/02h
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 37/03m
Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 Ob 37/03m
Vgl auch; nur T2
- 9 ObA 122/04p
Entscheidungstext OGH 23.02.2005 9 ObA 122/04p
Vgl auch; nur T2; Beis wie t3
- 4 Ob 241/14s
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 241/14s
Auch
- 1 Ob 4/16v
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 4/16v
- 5 Ob 164/22m
Entscheidungstext OGH 02.11.2022 5 Ob 164/22m
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0041585
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19570227_OGH0002_0070OB00082_5700000_001