Die Revision ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil das Klagebegehren auf Übernahme der Pflegekosten der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt ein solches auf wiederkehrende Leistungen ist (SSV-NF 9/65).Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, weil das Klagebegehren auf Übernahme der Pflegekosten der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt ein solches auf wiederkehrende Leistungen ist (SSV-NF 9/65).
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Nach § 503 Z 4 ZPO kann die Revision begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Daraus leitet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, daß eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Rsp 1924, 220; RZ 1977/65; MietSlg 40.805; EFSlg 57.836 uva; für Sozialrechtssachen SSV-NF 1/28 uva; vgl auch die Judikaturnachweise bei Stohanzl, ZPO14 § 503 E 108; ebenso Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 503 mit überzeugenden Argumenten gegen die herrschende Lehre: Fasching ZPR2 Rz 1930 und Rechberger/Simotta, Grundr.d.öst.ZPR4 Rz 858). Nach § 462 Abs 1 ZPO ist das Berufungsgericht nicht nur an die Berufungsanträge, sondern - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - auch an die geltend gemachten Berufungsgründe gebunden (SZ 22/114; RZ 1967, 37; Kodek aaO Rz 2 zu § 462).Nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO kann die Revision begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Daraus leitet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, daß eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Rsp 1924, 220; RZ 1977/65; MietSlg 40.805; EFSlg 57.836 uva; für Sozialrechtssachen SSV-NF 1/28 uva; vergleiche auch die Judikaturnachweise bei Stohanzl, ZPO14 Paragraph 503, E 108; ebenso Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 503, mit überzeugenden Argumenten gegen die herrschende Lehre: Fasching ZPR2 Rz 1930 und Rechberger/Simotta, Grundr.d.öst.ZPR4 Rz 858). Nach Paragraph 462, Absatz eins, ZPO ist das Berufungsgericht nicht nur an die Berufungsanträge, sondern - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - auch an die geltend gemachten Berufungsgründe gebunden (SZ 22/114; RZ 1967, 37; Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 462,).
In der Berufung der Klägerin wurden die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen Beweiswürdigung geltend gemacht und ausgeführt. Insbesondere wurde die Feststellung bekämpft, daß bei der Klägerin keine medizinische Behandlung durchgeführt worden sei, ergebe sich doch das Gegenteil aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre dieses Gutachten den Tatsachenfeststellungen zu Grunde zu legen gewesen. Die Behandlung sei zumindest geeignet gewesen, eine Verschlechterung hintanzuhalten, wenn auch das Grundleiden nicht mehr behebbar sei. Das Liegenlassen einer alkoholisierten Person sei jedenfalls der Gesundheit abträglich. Da sich aus dem Sachverständigengutachten eindeutig ergebe, daß eine Heilbehandlung der Klägerin vorgelegen habe, sei das Urteil des Erstgerichtes auch aktenwidrig. Hingegen wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache in der Berufung weder geltend gemacht, noch irgendwie ausgeführt; es finden sich darin keine rechtlichen Argumente, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes - ausgehend von den getroffenen Feststellungen - unrichtig erscheine (vgl § 506 Abs 2 ZPO). Es wurden auch keine auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel behauptet.In der Berufung der Klägerin wurden die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen Beweiswürdigung geltend gemacht und ausgeführt. Insbesondere wurde die Feststellung bekämpft, daß bei der Klägerin keine medizinische Behandlung durchgeführt worden sei, ergebe sich doch das Gegenteil aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre dieses Gutachten den Tatsachenfeststellungen zu Grunde zu legen gewesen. Die Behandlung sei zumindest geeignet gewesen, eine Verschlechterung hintanzuhalten, wenn auch das Grundleiden nicht mehr behebbar sei. Das Liegenlassen einer alkoholisierten Person sei jedenfalls der Gesundheit abträglich. Da sich aus dem Sachverständigengutachten eindeutig ergebe, daß eine Heilbehandlung der Klägerin vorgelegen habe, sei das Urteil des Erstgerichtes auch aktenwidrig. Hingegen wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache in der Berufung weder geltend gemacht, noch irgendwie ausgeführt; es finden sich darin keine rechtlichen Argumente, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes - ausgehend von den getroffenen Feststellungen - unrichtig erscheine vergleiche Paragraph 506, Absatz 2, ZPO). Es wurden auch keine auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel behauptet.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit und eines Verfahrensmangels und übernahm die Feststellungen der ersten Instanz. Es wies auch - zutreffend - darauf hin, daß keine Rechtsrüge erhoben worden sei, billigte dann aber doch "der Vollständigkeit halber, sollte man aus den Berufungsausführungen eine Rechtsrüge entnehmen können", die Rechtsansicht des Erstgerichtes (§ 500a ZPO) und ergänzte, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um die Behandlung eines Alkoholismus, sondern um die Ausnüchterung einer trunkenen Patientin gehandelt habe, weshalb keine Krankheit vorliege, die einen Krankenhausaufenthalt gerechtfertigt hätte.Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit und eines Verfahrensmangels und übernahm die Feststellungen der ersten Instanz. Es wies auch - zutreffend - darauf hin, daß keine Rechtsrüge erhoben worden sei, billigte dann aber doch "der Vollständigkeit halber, sollte man aus den Berufungsausführungen eine Rechtsrüge entnehmen können", die Rechtsansicht des Erstgerichtes (Paragraph 500 a, ZPO) und ergänzte, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um die Behandlung eines Alkoholismus, sondern um die Ausnüchterung einer trunkenen Patientin gehandelt habe, weshalb keine Krankheit vorliege, die einen Krankenhausaufenthalt gerechtfertigt hätte.
Da aber - wie oben ausgeführt - in der Berufung der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht geltend gemacht war, hatte das Gericht zweiter Instanz die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht zu überprüfen (vgl SSV-NF 5/18 zu dem Fall, daß das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch überflüssigerweise die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung billigt.).Da aber - wie oben ausgeführt - in der Berufung der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht geltend gemacht war, hatte das Gericht zweiter Instanz die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht zu überprüfen vergleiche SSV-NF 5/18 zu dem Fall, daß das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch überflüssigerweise die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung billigt.).
Aus diesen Erwägungen war auf die in der Revision enthaltene Rechtsrüge nicht einzugehen und der Revision im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.