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Rechtssatz RS0061801×

Rechtssatz RS0061801

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061801

Entscheidungsdatum

22.05.2001

Rechtssatz

Der Begriff "wiederkehrende Leistungen" wird im ASGG nicht näher erläutert. Er findet sich im Paragraph 58, Absatz eins, JN wieder. Ähnlich wie bei den im Paragraph 58, Absatz eins, JN genannten anderen wiederkehrenden Leistungen geht es auch bei der Gewährung der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß Paragraph 89, Absatz eins, BSVG um das (behauptete) Recht (des Versicherten) auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen, nämlich die (vom Versicherungsträger bereitzustellende) Sachleistung der Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt. Ein Anspruch auf Gewährung der Anstaltspflege ist somit als Anspruch auf eine laufende Leistung anzusehen. Das daraus abgeleitete Begehren auf Übernahme von Pflegekosten hiefür ist daher ebenfalls eines auf "wiederkehrende Leistungen".

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 151/95
    Entscheidungstext OGH 20.07.1995 10 ObS 151/95
  • 10 ObS 2304/96p
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2304/96p
    nur: Das daraus abgeleitete Begehren auf Übernahme von Pflegekosten hiefür ist daher ebenfalls eines auf "wiederkehrende Leistungen". (T1)
  • 10 ObS 2317/96z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2317/96z
    nur T1; Beisatz: Das Klagebegehren auf Übernahme der Pflegekosten der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt ist ein solches auf wiederkehrende Leistungen. (T2)
  • 10 ObS 315/00x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kostenübernahme für Hauskrankenpflege. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061801

Dokumentnummer

JJR_19950720_OGH0002_010OBS00151_9500000_001