Die Revision ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG idF ASGGNov 1994 BGBl 624 auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig:Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG in der Fassung ASGGNov 1994 Bundesgesetzblatt 624 auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig:
Nach § 45 Abs 1 ASGG idF ASGGNov 1994 hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 zulässig ist. Die Unrichtigkeit des Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs 3 ZPO) geltend gemacht werden. Gem § 45 Abs 3 ASGG hat in Verfahren nach § 46 Abs 3 leg cit ein Ausspruch nach Abs 1 zu unterbleiben. Nach § 46 Abs 3 Z 3 leg cit ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen zulässig.Nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG in der Fassung ASGGNov 1994 hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, zulässig ist. Die Unrichtigkeit des Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO) geltend gemacht werden. Gem Paragraph 45, Absatz 3, ASGG hat in Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, leg cit ein Ausspruch nach Absatz eins, zu unterbleiben. Nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, leg cit ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen zulässig.
Der Begriff "wiederkehrende Leistungen" wird im ASGG nicht näher erläutert. Er findet sich im § 58 Abs 1 JN wieder. Dort ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.Der Begriff "wiederkehrende Leistungen" wird im ASGG nicht näher erläutert. Er findet sich im Paragraph 58, Absatz eins, JN wieder. Dort ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.
Ähnlich wie bei den im § 58 Abs 1 JN genannten anderen wiederkehrenden Leistungen geht es auch bei der Gewährung der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß § 89 Abs 1 BSVG um das (behauptete) Recht (des Versicherten) auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen, nämlich die (vom Versicherungsträger bereitzustellende) Sachleistung der Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt. Ein Anspruch auf Gewährung der Anstaltspflege ist somit als Anspruch auf eine laufende Leistung anzusehen, zumal darunter Leistungen zu verstehen sind, die auf bestimmte und unbestimmte Dauer gewährt und in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen "flüssig gemacht" (erbracht) werden (SSV-NF 5/134). Das daraus abgeleitete Begehren auf Übernahme von Pflegekosten hiefür ist daher ebenfalls eines auf "wiederkehrende Leistungen".Ähnlich wie bei den im Paragraph 58, Absatz eins, JN genannten anderen wiederkehrenden Leistungen geht es auch bei der Gewährung der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß Paragraph 89, Absatz eins, BSVG um das (behauptete) Recht (des Versicherten) auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen, nämlich die (vom Versicherungsträger bereitzustellende) Sachleistung der Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt. Ein Anspruch auf Gewährung der Anstaltspflege ist somit als Anspruch auf eine laufende Leistung anzusehen, zumal darunter Leistungen zu verstehen sind, die auf bestimmte und unbestimmte Dauer gewährt und in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen "flüssig gemacht" (erbracht) werden (SSV-NF 5/134). Das daraus abgeleitete Begehren auf Übernahme von Pflegekosten hiefür ist daher ebenfalls eines auf "wiederkehrende Leistungen".
Hingegen wäre der Anspruch des Versicherten auf Kostenersatz bei Anstaltspflege (§ 150 ASVG) bzw Kostenzuschuß bei Anstaltspflege in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt (§ 93 BSVG) kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen (SSV-NF 3/153; 7/67).Hingegen wäre der Anspruch des Versicherten auf Kostenersatz bei Anstaltspflege (Paragraph 150, ASVG) bzw Kostenzuschuß bei Anstaltspflege in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 93, BSVG) kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen (SSV-NF 3/153; 7/67).
Die zulässige Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Ob die Anstaltspflege der Klägerin in der öffentlichen Krankenanstalt in Ybbs an der Donau in der Zeit vom 25.1. bis 17.2.1993 durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt (Behandlungsfall) oder nicht bedingt war (Asylierung), kann dahingestellt bleiben.
Sobald der Asylierungsfall eingetreten ist, erlischt der Anspruch des Versicherten auf Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger gemäß § 64 Abs 1 lit a BSVG ohne weiteres Verfahren. Dem Versicherten muß jedoch in eindeutiger Form, wenn auch nicht durch Bescheid, bekanntgegeben werden, daß der Versicherungsträger die Weitergewährung der Anstaltspflege ablehnt. Bis zu dieser Mitteilung hat der Versicherungsträger die Kosten der Anstaltsunterbringung auch nach Eintritt des Asylierungsfalles zu tragen (zB die zu dem mit § 64 BSVG wortgleichen § 100 Abs 1 lit a ASVG ergangenen E 10.12.1991, 10 Ob S 311/91; SSV-NF 5/134 jeweils mwN; 15.9.1992, 10 ObS 49/92).Sobald der Asylierungsfall eingetreten ist, erlischt der Anspruch des Versicherten auf Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Litera a, BSVG ohne weiteres Verfahren. Dem Versicherten muß jedoch in eindeutiger Form, wenn auch nicht durch Bescheid, bekanntgegeben werden, daß der Versicherungsträger die Weitergewährung der Anstaltspflege ablehnt. Bis zu dieser Mitteilung hat der Versicherungsträger die Kosten der Anstaltsunterbringung auch nach Eintritt des Asylierungsfalles zu tragen (zB die zu dem mit Paragraph 64, BSVG wortgleichen Paragraph 100, Absatz eins, Litera a, ASVG ergangenen E 10.12.1991, 10 Ob S 311/91; SSV-NF 5/134 jeweils mwN; 15.9.1992, 10 ObS 49/92).
Daß die Beklagte der Klägerin oder deren Sachwalterin bis zum 17.2.1993 in eindeutiger Form mitgeteilt hätte, daß sie die Weitergewährung der Anstaltspflege ablehne, wurde weder behauptet, noch ergibt sich dafür aus den Akten ein Hinweis. Im Gegenteil: Die Beklagte hat selbst vorgetragen, sie sei nach Einsichtnahme in die Krankengeschichte zur Auffassung gelangt, daß die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt sei, und habe dem Krankenhaus Ybbs mit Schreiben vom 26.2.1993 mitgeteilt, daß einer weiteren Kostenübernahme für die Anstaltspflege nicht zugestimmt werden könne. Gleichzeitig ersuchte sie die Anstalt um Verständigung der Angehörigen der Patientin. Die Beklagte kann daher keinesfalls die Bezahlung der Kosten der Anstaltsunterbringung der Klägerin ablehnen.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.