Die Revision ist berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) und Aktenwidrigkeit (Z 3 leg cit) liegen allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Nach stRsp des erkennenden Senates können auch in Sozialrechtssachen in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32; 2/19, 24; 3/115; 4/114; 5/116 uva).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) und Aktenwidrigkeit (Ziffer 3, leg cit) liegen allerdings nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Nach stRsp des erkennenden Senates können auch in Sozialrechtssachen in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32; 2/19, 24; 3/115; 4/114; 5/116 uva).
Hingegen ist die Rechtsrüge im Ergebnis berechtigt.
Der erkennende Senat ist in seiner E SSV-NF 5/134 der bisher in Lehre und Rsp vertretenen Abgrenzung zwischen "Behandlungsfall" und "Asylierungsfall" beigetreten. Danach liegt ein Behandlungsfall vor, wenn prognostisch festgestellt werden kann, daß das Leiden des Versicherten einer Behandlung zugänglich ist, wenn auch nur eine geringfügige Besserung des Grundleidens erhofft wird oder wenn die Behandlung eine Verschlechterung des Zustands hintanzuhalten geeignet ist, mag auch das Grundleiden als solches nicht mehr behebbar sein. Hingegen handelt es sich um einen Asylierungs- oder Pflegefall, wenn ein Krankenhausaufenthalt nur die fehlende häusliche Pflege und Obsorge allein ersetzt und nicht mehr einer erfolgversprechenden Behandlung der Krankheit dient.
Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen war während der 35. stationären Aufnahme der Klägerin im Sonder-Landeskrankenhaus Graz - auch prophylaktisch gesehen - eine ärztliche Behandlung im aufgezeigten Sinn wohl von der Aufnahme am 12.4.1989 bis 30.8.1989, nicht aber im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.9.1989 bis zur Entlassung am 23.5.1990 notwendig.
Deshalb haben die Vorinstanzen die Unterbringung der Klägerin in diesem Krankenhaus während des letztgenannten Zeitraumes zutreffend als Asylierung iS des § 144 Abs 3 ASVG angesehen. Daraus folgt, daß die Anstaltspflege insoweit nicht mehr auf Kosten der beklagten Partei zu gewähren war.Deshalb haben die Vorinstanzen die Unterbringung der Klägerin in diesem Krankenhaus während des letztgenannten Zeitraumes zutreffend als Asylierung iS des Paragraph 144, Absatz 3, ASVG angesehen. Daraus folgt, daß die Anstaltspflege insoweit nicht mehr auf Kosten der beklagten Partei zu gewähren war.
Der erkennende Sent hat jedoch bereits in zwei E vom 10.12.1991, und zwar zu 10 Ob S 311/91 und in der bereits zit E SSV-NF 5/134, mit ausführlicher Begründung, auf die Bezug genommen wird, ausgesprochen, daß die - auch im vorliegenden Fall eingehaltene - Vorgangsweise des Krankenversicherungsträgers, erst "im nachhinein", also nach der Entlassung aus der Anstaltspflege, zu entscheiden, ob der Versicherte als Asylierungsfall zu gelten habe und die Kosten der Anstaltspflege vom Krankenversicherungsträger übernommen werden, nicht gebilligt werden kann. Nach diesen E ist der Krankenversicherungsträger unabhängig davon, ob der Anspruch auf Gewährung der Anstaltspflege schon nach § 100 Abs 1 lit a iVm (richtig) § 144 Abs 3 ASVG erloschen ist, weil die Anstaltspflege nicht mehr durch die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung bedingt ist, verpflichtet, die Pflegegebühren zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung bereits entstandener Aufwendungen iS des § 107 ASVG nicht gegeben wären. Von den im Abs 1 dieser Gesetzesstelle festgelegten Voraussetzungen wird am ehestens in Betracht kommen, daß der Leistungsempfänger oder sein gesetzlicher Vertreter (SSV-NF 3/96) - im vorliegenden Fall der jeweilige Sachwalter der Klägerin, zunächst Karl Neuherz, dann Dr.Leo Kaltenbäck (siehe Klage), wobei Art und Umfang der von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten festzustellen wären - erkennen mußte, daß die Leistung (Anstaltspflege) nicht (mehr) gebührt. Sieht man von besonders gelagerten Fällen ab, wird dies jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Fall sein, in dem der Versicherungsträger die Weitergewährung der Anstaltspflege ablehnt, wobei nicht ein Bescheid erforderlich ist, sondern auch eine andere eindeutige Form der Mitteilung genügt. Wird nämlich der Leistungsempfänger von der hiefür zuständigen Stelle auf die Umstände aufmerksam gemacht, die das Erlöschen seines Anspruches bewirken, dann kann er sich nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, daß er das Erlöschen nicht iS des § 107 Abs 1 ASVG hätte erkennen können. Das gilt auch dann, wenn die Lösung der Frage, ob der Anspruch erloschen ist, vom Gutachten eines Sachverständigen abhängt und möglicherweise auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einen Grenzfall bildet. Ein Rechtsirrtum ist im allgemeinen zwar nur vorwerfbar, wenn die richtige rechtliche Beurteilung bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können, was in Asylierungsfällen sehr oft zu verneinen sein wird. Der Zweck des § 107 ASVG erfordert aber ein anderes Veschuldensverständnis, weil durch diese Bestimmung vermieden werden soll, daß der Leistungsempfänger im Genuß einer Leistung bleibt, die ihm zu Unrecht gewährt wird. Es muß daher bei einer laufenden Leistung genügen, wenn er die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen mußte, daß ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird. Dies ist aber der Fall, wenn ihm in eindeutiger Form mitgeteilt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Anstaltspflege nicht (mehr) vorliegen, und zwar auch dann, wenn ihm abweichende ärztliche Meinungen bekannt sind (SSV-NF 5/134). Das Recht des Versicherungsträgers auf Rückforderung nach § 107 Abs 1 ASVG würde nach Abs 2 lit a dieser Gesetzesstelle allerdings nicht bestehen, wenn er zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hätte.Der erkennende Sent hat jedoch bereits in zwei E vom 10.12.1991, und zwar zu 10 Ob S 311/91 und in der bereits zit E SSV-NF 5/134, mit ausführlicher Begründung, auf die Bezug genommen wird, ausgesprochen, daß die - auch im vorliegenden Fall eingehaltene - Vorgangsweise des Krankenversicherungsträgers, erst "im nachhinein", also nach der Entlassung aus der Anstaltspflege, zu entscheiden, ob der Versicherte als Asylierungsfall zu gelten habe und die Kosten der Anstaltspflege vom Krankenversicherungsträger übernommen werden, nicht gebilligt werden kann. Nach diesen E ist der Krankenversicherungsträger unabhängig davon, ob der Anspruch auf Gewährung der Anstaltspflege schon nach Paragraph 100, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit (richtig) Paragraph 144, Absatz 3, ASVG erloschen ist, weil die Anstaltspflege nicht mehr durch die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung bedingt ist, verpflichtet, die Pflegegebühren zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung bereits entstandener Aufwendungen iS des Paragraph 107, ASVG nicht gegeben wären. Von den im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle festgelegten Voraussetzungen wird am ehestens in Betracht kommen, daß der Leistungsempfänger oder sein gesetzlicher Vertreter (SSV-NF 3/96) - im vorliegenden Fall der jeweilige Sachwalter der Klägerin, zunächst Karl Neuherz, dann Dr.Leo Kaltenbäck (siehe Klage), wobei Art und Umfang der von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten festzustellen wären - erkennen mußte, daß die Leistung (Anstaltspflege) nicht (mehr) gebührt. Sieht man von besonders gelagerten Fällen ab, wird dies jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Fall sein, in dem der Versicherungsträger die Weitergewährung der Anstaltspflege ablehnt, wobei nicht ein Bescheid erforderlich ist, sondern auch eine andere eindeutige Form der Mitteilung genügt. Wird nämlich der Leistungsempfänger von der hiefür zuständigen Stelle auf die Umstände aufmerksam gemacht, die das Erlöschen seines Anspruches bewirken, dann kann er sich nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, daß er das Erlöschen nicht iS des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG hätte erkennen können. Das gilt auch dann, wenn die Lösung der Frage, ob der Anspruch erloschen ist, vom Gutachten eines Sachverständigen abhängt und möglicherweise auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einen Grenzfall bildet. Ein Rechtsirrtum ist im allgemeinen zwar nur vorwerfbar, wenn die richtige rechtliche Beurteilung bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können, was in Asylierungsfällen sehr oft zu verneinen sein wird. Der Zweck des Paragraph 107, ASVG erfordert aber ein anderes Veschuldensverständnis, weil durch diese Bestimmung vermieden werden soll, daß der Leistungsempfänger im Genuß einer Leistung bleibt, die ihm zu Unrecht gewährt wird. Es muß daher bei einer laufenden Leistung genügen, wenn er die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen mußte, daß ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird. Dies ist aber der Fall, wenn ihm in eindeutiger Form mitgeteilt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Anstaltspflege nicht (mehr) vorliegen, und zwar auch dann, wenn ihm abweichende ärztliche Meinungen bekannt sind (SSV-NF 5/134). Das Recht des Versicherungsträgers auf Rückforderung nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG würde nach Absatz 2, Litera a, dieser Gesetzesstelle allerdings nicht bestehen, wenn er zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hätte.
Die in den E des erkennenden Senates vom 10.12.1991 vertretenen, auch im vorliegenden Fall relevanten Rechtsansichten wurden von den Vorinstanzen, deren Entscheidungen vorher ergangen sind, aber auch von den Parteien bisher noch nicht erörtert. Um die Parteien nicht mit diesen Rechtsansichten zu überraschen und ihnen Gelegenheit zu einem der dargestellten Rechtslage entsprechenden Vorbringen und zu allenfalls erforderlichen Beweisanträgen zu geben, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (SSV-NF 5/134).
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Pflicht zum Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Pflicht zum Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.