Rechtssatz RS0084085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084085
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Der Krankenversicherungsträger ist unabhängig davon, ob der Anspruch auf Gewährung der Anstaltspflege schon nach § 100 Abs 1 lit a in Verbindung mit (richtig) § 144 Abs 3 ASVG erloschen ist, weil die Anstaltspflege nicht mehr durch die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung bedingt ist, verpflichtet, die Pflegegebühren zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung bereits entstandener Aufwendungen im Sinne des § 107 ASVG nicht gegeben wären.Der Krankenversicherungsträger ist unabhängig davon, ob der Anspruch auf Gewährung der Anstaltspflege schon nach Paragraph 100, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit (richtig) Paragraph 144, Absatz 3, ASVG erloschen ist, weil die Anstaltspflege nicht mehr durch die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung bedingt ist, verpflichtet, die Pflegegebühren zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung bereits entstandener Aufwendungen im Sinne des Paragraph 107, ASVG nicht gegeben wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084085
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_010OBS00049_9200000_001