Rechtssatz RS0119442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119442
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Rechtssatz
In dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde. Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet nun die Gerichte 1. und 2. Instanz, und trotz der eingetretenen Rechtskraft ist das Erstgericht an die Rechtsansicht der zweiten Instanz nicht gebunden, wenn der Oberste Gerichtshof diese bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil des Berufungsurteils überprüft und nicht gebilligt hat. Dieser Vorrang der Jurisdiktion des Obersten Gerichtshofes macht es daher deutlich, dass es diesem auch nicht verwehrt sein kann, einen von den Parteien nicht bekämpften oder nicht bekämpfbaren Aufhebungsbeschluss infolge eines im weiteren Rechtsgang erhobenen zulässigen Rechtsmittels als nichtig aufzuheben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 204/03m
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 204/03m
Veröff: SZ 2004/117
- 3 Ob 90/11y
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 90/11y
nur: In dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde. (T1)
- 5 Ob 48/20z
Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 48/20z
nur T1; nur: Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet nun die Gerichte 1. und 2. Instanz. (T2)
- 3 Ob 48/20k
Entscheidungstext OGH 04.11.2020 3 Ob 48/20k
Vgl; nur T2
- 9 Ob 113/22s
Entscheidungstext OGH 16.02.2023 9 Ob 113/22s
Vgl; nur T1; nur T2
- 8 Ob 2/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.03.2023 8 Ob 2/23m
vgl aber; Beisatz: Bestätigt der Oberste Gerichtshof die Notwendigkeit der Aufhebung des Ersturteils, jedoch mit einer vom Berufungsgericht abweichenden Begründung, so ist dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zwar der Erfolg zu versagen, die Vorinstanzen – und auch der Oberste Gerichtshof selbst – im weiteren Verfahren analog § 511 ZPO aber an die in der bestätigenden Entscheidung vom Obersten Gerichtshof eingenommene Rechtsansicht gebunden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119442
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20040812_OGH0002_0010OB00204_03M0000_002