Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen. Eine unrichtige rechtliche Qualifikation wirkt sich dann nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (MietSlg 38.775; 38.776; zuletzt etwa 4 Ob 12/02x).
Auch der rechtlichen Beurteilung der zweiten Instanz ist beizupflichten:
Der Rekurswerberin ist beizupflichten, dass der Oberste Gerichtshof - allerdings in aller Regel in anderem Zusammenhang - die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Bürgschaft als auf die Wechselbürgschaft nicht anwendbar erachtet (RIS-Justiz RS0032174; zuletzt 8 Ob 81/98i) und dass daraus in SZ 57/48 - obiter dictum - die Unanwendbarkeit auch des § 1360 ABGB abgeleitet wurde, nach der der Gläubiger nicht befugt ist, sich zum Nachteil des Bürgen eines vom Hauptschuldner oder einem Dritten vor oder bei Leistung der Bürgschaft gegebenen Pfandes zu begeben. Das Berufungsgericht hat aber zu Recht darauf verwiesen, dass die jüngere Lehre überwiegend von einer Legalzession auf den zahlenden Wechselbürgen ausgeht (zum Meinungsstand: Gamerith in Rummel³ § 1358 Rz 3 sowie SZ 60/87), wobei insbesondere P. Bydlinski (Die Bürgschaft im österreichischen und deutschen Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht 179 ff) den Standpunkt vertritt, dass auch erst nach der Verpflichtung des Wechselbürgen entstandene Sicherheiten auf den Wechselbürgen übergehen. Eine nähere Prüfung der in diesem Zusammenhang zu beantwortenden Rechtsfragen ist für die hier zu treffende Entscheidung jedoch entbehrlich.Der Rekurswerberin ist beizupflichten, dass der Oberste Gerichtshof - allerdings in aller Regel in anderem Zusammenhang - die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Bürgschaft als auf die Wechselbürgschaft nicht anwendbar erachtet (RIS-Justiz RS0032174; zuletzt 8 Ob 81/98i) und dass daraus in SZ 57/48 - obiter dictum - die Unanwendbarkeit auch des Paragraph 1360, ABGB abgeleitet wurde, nach der der Gläubiger nicht befugt ist, sich zum Nachteil des Bürgen eines vom Hauptschuldner oder einem Dritten vor oder bei Leistung der Bürgschaft gegebenen Pfandes zu begeben. Das Berufungsgericht hat aber zu Recht darauf verwiesen, dass die jüngere Lehre überwiegend von einer Legalzession auf den zahlenden Wechselbürgen ausgeht (zum Meinungsstand: Gamerith in Rummel³ Paragraph 1358, Rz 3 sowie SZ 60/87), wobei insbesondere P. Bydlinski (Die Bürgschaft im österreichischen und deutschen Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht 179 ff) den Standpunkt vertritt, dass auch erst nach der Verpflichtung des Wechselbürgen entstandene Sicherheiten auf den Wechselbürgen übergehen. Eine nähere Prüfung der in diesem Zusammenhang zu beantwortenden Rechtsfragen ist für die hier zu treffende Entscheidung jedoch entbehrlich.
Das Berufungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass es im hier zu beurteilenden Fall nicht um eine "bestellte Sicherheit", sondern um Zwangspfandrechte geht, die gegen den Wechselhauptschuldner im Zuge der exekutiven Durchsetzung der über die Wechselschuld ergangenen Wechselzahlungsaufträge begründet wurden.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt hat, nach Art 32 Abs 3 WG die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen erwirbt, für den er sich verbürgt hat und gegen alle, die diesem wechselmäßig haften. Daraus hat die Rechtsprechung abgeleitet, dass der Wechselbürge, der durch die Zahlung der Wechselschuld die Rechte aus dem Wechsel erworben hat, ein vom Gläubiger zur Durchsetzung der Wechselschuld eingeleitetes Exekutionsverfahren gemäß § 9 EO fortsetzen kann, wenn er die Zahlung auf eine dieser Gesetzesstelle entsprechende Art nachweist (EvBl 1960/233; SZ VIII/180; zust Jakusch in Angst, Kommentar zu EO, § 9 Rz 25). Diese Rechtsprechung, von der abzugehen keine Veranlassung besteht, setzt aber notwendig voraus, dass die im Zuge der Exekution zur Durchsetzung der Wechselschuld bereits erworbenen Sicherungsrechte am Vermögen des Wechselhauptschuldners auf den einlösenden Wechselgläubiger übergehen. Dies erscheint im Übrigen auch durchaus sachgerecht, weil eine diesem Ergebnis entgegenstehende Schutzwürdigkeit des Wechselhauptschuldners gegenüber dem Wechselbürgen nicht erkennbar ist.In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt hat, nach Artikel 32, Absatz 3, WG die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen erwirbt, für den er sich verbürgt hat und gegen alle, die diesem wechselmäßig haften. Daraus hat die Rechtsprechung abgeleitet, dass der Wechselbürge, der durch die Zahlung der Wechselschuld die Rechte aus dem Wechsel erworben hat, ein vom Gläubiger zur Durchsetzung der Wechselschuld eingeleitetes Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 9, EO fortsetzen kann, wenn er die Zahlung auf eine dieser Gesetzesstelle entsprechende Art nachweist (EvBl 1960/233; SZ VIII/180; zust Jakusch in Angst, Kommentar zu EO, Paragraph 9, Rz 25). Diese Rechtsprechung, von der abzugehen keine Veranlassung besteht, setzt aber notwendig voraus, dass die im Zuge der Exekution zur Durchsetzung der Wechselschuld bereits erworbenen Sicherungsrechte am Vermögen des Wechselhauptschuldners auf den einlösenden Wechselgläubiger übergehen. Dies erscheint im Übrigen auch durchaus sachgerecht, weil eine diesem Ergebnis entgegenstehende Schutzwürdigkeit des Wechselhauptschuldners gegenüber dem Wechselbürgen nicht erkennbar ist.
Geht man aber unter diesen Voraussetzungen von einem Übergang der zur Durchsetzung der Wechselschuld gegenüber dem Wechselhauptschuldner exekutiv begründeten Sicherungsrechte auf den einlösenden Wechselbürgen aus, muss auch - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - eine Verpflichtung des Wechselgläubigers bejaht werden, dem Wechselbürgen die Geltendmachung dieser Sicherungsrechte zu ermöglichen bzw nicht zu vereiteln. Ob man dieses Ergebnis unmittelbar aus § 1360 ABGB ableitet oder - mangels unmittelbarer Anwendbarkeit dieser Bestimmung - aus ihrer dann zur Schließung der offenkundig gegebenen Lücke gebotenen analogen Anwendung, braucht nicht näher erörtert zu werden.Geht man aber unter diesen Voraussetzungen von einem Übergang der zur Durchsetzung der Wechselschuld gegenüber dem Wechselhauptschuldner exekutiv begründeten Sicherungsrechte auf den einlösenden Wechselbürgen aus, muss auch - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - eine Verpflichtung des Wechselgläubigers bejaht werden, dem Wechselbürgen die Geltendmachung dieser Sicherungsrechte zu ermöglichen bzw nicht zu vereiteln. Ob man dieses Ergebnis unmittelbar aus Paragraph 1360, ABGB ableitet oder - mangels unmittelbarer Anwendbarkeit dieser Bestimmung - aus ihrer dann zur Schließung der offenkundig gegebenen Lücke gebotenen analogen Anwendung, braucht nicht näher erörtert zu werden.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes erweist sich daher als zutreffend.
Der Einwand der Rekurswerberin, der Wechselbürge könne nur dann iSd Art 32 WG Rechte aus dem Wechsel erwerben, wenn er die Wechselforderung zur Gänze einlöst, trifft nicht zu. Eine solche Annahme entbehrt jeder rechtfertigenden Grundlage. Die Rekurswerberin selbst verweist auf Art 51 WG, der deutlich macht, dass dem Wechselrecht auch ein teilweiser Rechtsübergang nicht fremd ist (vgl auch Baumbach/Hefermehl22 Art 32 Rz 3).Der Einwand der Rekurswerberin, der Wechselbürge könne nur dann iSd Artikel 32, WG Rechte aus dem Wechsel erwerben, wenn er die Wechselforderung zur Gänze einlöst, trifft nicht zu. Eine solche Annahme entbehrt jeder rechtfertigenden Grundlage. Die Rekurswerberin selbst verweist auf Artikel 51, WG, der deutlich macht, dass dem Wechselrecht auch ein teilweiser Rechtsübergang nicht fremd ist vergleiche auch Baumbach/Hefermehl22 Artikel 32, Rz 3).
Den Einwand, dass der Kläger anlässlich der teilweisen Einlösung der Wechselschuld nicht die Herausgabe des Wechsels bzw einer Quittung und einer Wechselabschrift verlangt habe, hat die Beklagte in erster Instanz nicht vorgebracht. Im Übrigen erwirbt der einlösende Wechselbürge mit der Zahlung der Wechselschuld das Recht am Wechsel und die daraus erwachsenden Rechte, ohne dass er in den Besitz der Wechselurkunde gelangen muss (Baumbach/Hefermehl22 Art 32 Rz 3). Hat er ohne Aushändigung des Wechsels gezahlt, kann er als nunmehriger Eigentümer dessen Herausgabe begehren (Strunz, Wechselgesetz14 Art 32 Anm 6). Nähere Ausführungen dazu und zu allfälligen Auswirkungen auf den hier geltend gemachten Schadenersatzanspruch sind aber derzeit verfrüht, weil mangels entsprechender Behauptungen dazu jegliches Sachverhaltssubstrat fehlt.Den Einwand, dass der Kläger anlässlich der teilweisen Einlösung der Wechselschuld nicht die Herausgabe des Wechsels bzw einer Quittung und einer Wechselabschrift verlangt habe, hat die Beklagte in erster Instanz nicht vorgebracht. Im Übrigen erwirbt der einlösende Wechselbürge mit der Zahlung der Wechselschuld das Recht am Wechsel und die daraus erwachsenden Rechte, ohne dass er in den Besitz der Wechselurkunde gelangen muss (Baumbach/Hefermehl22 Artikel 32, Rz 3). Hat er ohne Aushändigung des Wechsels gezahlt, kann er als nunmehriger Eigentümer dessen Herausgabe begehren (Strunz, Wechselgesetz14 Artikel 32, Anmerkung 6). Nähere Ausführungen dazu und zu allfälligen Auswirkungen auf den hier geltend gemachten Schadenersatzanspruch sind aber derzeit verfrüht, weil mangels entsprechender Behauptungen dazu jegliches Sachverhaltssubstrat fehlt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.