Rechtssatz RS0118205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118205
Entscheidungsdatum
30.10.2003
Rechtssatz
Der einlösende Wechselbürge erwirbt mit der Zahlung der Wechselschuld das Recht am Wechsel und die daraus erwachsenden Rechte, ohne dass er in den Besitz der Wechselurkunde gelangen muss. Hat er ohne Aushändigung des Wechsels gezahlt, kann er als nunmehriger Eigentümer dessen Herausgabe begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118205
Dokumentnummer
JJR_20031030_OGH0002_0080OB00082_03X0000_002