Rechtssatz RS0112372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112372
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Rechtssatz
Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. In diesem Fall können sie die ihnen als Gesellschafter gemäß § 164 Abs 2 KO (§ 73 Abs 2 AO) zugutekommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches (oder Ausgleiches) der Gesellschaft zufolge ihrer dadurch nicht berührten, auf anderem Rechtsgrund beruhenden Haftung - etwa als Bürgen oder aufgrund einer im eigenen Namen eingegangenen Wechselverpflichtung - nicht in Anspruch nehmen (EvBl 1969/314; SZ 43/131; SZ 62/106).Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach Paragraph 128, HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. In diesem Fall können sie die ihnen als Gesellschafter gemäß Paragraph 164, Absatz 2, KO (Paragraph 73, Absatz 2, AO) zugutekommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches (oder Ausgleiches) der Gesellschaft zufolge ihrer dadurch nicht berührten, auf anderem Rechtsgrund beruhenden Haftung - etwa als Bürgen oder aufgrund einer im eigenen Namen eingegangenen Wechselverpflichtung - nicht in Anspruch nehmen (EvBl 1969/314; SZ 43/131; SZ 62/106).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 201/99p
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 201/99p
- 8 Ob 97/02a
Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 Ob 97/02a
- 8 Ob 8/05t
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 8/05t
- 10 Ob 58/05k
Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 58/05k
Vgl auch; nur: Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. (T1); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch seinen Beitritt als Mitschuldner eine solidarische Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus einem Bierbezugsvertrag gegenüber der Klägerin übernommen. Diese neben der gesetzlichen Gesellschafterhaftung übernommene (zusätzliche) Haftung ist auch wirksam. (T2); Veröff: SZ 2005/94
- 3 Ob 32/09s
Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 32/09s
Beisatz: Nunmehr § 128 UGB. (T3); Veröff: SZ 2009/52
- 17 Ob 2/26g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.07.2026 17 Ob 2/26g
vgl; Beisatz: Ist die lex specialis des § 57 IO nicht einschlägig, gelangt die allgemeine Regelung des § 18 Abs 1 IO zur Anwendung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112372
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_0080OB00201_99P0000_001