Die Revision ist zulässig aber nicht berechtigt.
1. Gemäß § 128 UGB haften die Gesellschafter einer offenen Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Gemäß § 161 Abs 2 UGB gilt diese Haftung auch für den Komplementär einer Kommanditgesellschaft. Für das Konkursverfahren folgt, dass der Gesellschaftsgläubiger seine Forderung nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen den einzelnen Gesellschafter verfolgen kann.1. Gemäß Paragraph 128, UGB haften die Gesellschafter einer offenen Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Gemäß Paragraph 161, Absatz 2, UGB gilt diese Haftung auch für den Komplementär einer Kommanditgesellschaft. Für das Konkursverfahren folgt, dass der Gesellschaftsgläubiger seine Forderung nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen den einzelnen Gesellschafter verfolgen kann.
2. Zur Haftung der klagenden Partei als Komplementärin der GmbH & Co KG:
Bis zur Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleichs (hier dem 21. März 2007) haftete sie den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt.
Ab rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs gilt § 164 Abs 2 KO. Abweichend von sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld kann sich die klagende Partei als Gesellschafterin ab Rechtskraft der Zwangsausgleichsbestätigung auf die Rechtswirkungen des Zwangsausgleichs berufen. Ab diesem Zeitpunkt haftet sie für die Gesellschaftsschulden, soweit sie Zwangsausgleichsforderungen sind, inhaltsmäßig, betragsmäßig und fälligkeitsmäßig nach Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs beschränkt. In Ansehung des noch nicht erfüllten Teils des Zwangsausgleichsvorschlags wird der betriebene Anspruch bis zu einem allfälligen Wiederaufleben infolge Verzugs gehemmt (3 Ob 167/02h).Ab rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs gilt Paragraph 164, Absatz 2, KO. Abweichend von sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld kann sich die klagende Partei als Gesellschafterin ab Rechtskraft der Zwangsausgleichsbestätigung auf die Rechtswirkungen des Zwangsausgleichs berufen. Ab diesem Zeitpunkt haftet sie für die Gesellschaftsschulden, soweit sie Zwangsausgleichsforderungen sind, inhaltsmäßig, betragsmäßig und fälligkeitsmäßig nach Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs beschränkt. In Ansehung des noch nicht erfüllten Teils des Zwangsausgleichsvorschlags wird der betriebene Anspruch bis zu einem allfälligen Wiederaufleben infolge Verzugs gehemmt (3 Ob 167/02h).
Anderes gilt nur, wenn ein Gesellschafter mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 UGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung getroffen hat. In diesem Fall kann er die ihm als Gesellschafter gemäß § 164 Abs 2 KO (§ 73 Abs 2 AO) zugutekommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleichs der Gesellschaft nicht in Anspruch nehmen, weil er aus einem anderem Rechtsgrund etwa als Bürge oder aufgrund einer in seinem Namen eingegangenen Wechselverpflichtung haftet (RIS-Justiz RS0112372).Anderes gilt nur, wenn ein Gesellschafter mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach Paragraph 128, UGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung getroffen hat. In diesem Fall kann er die ihm als Gesellschafter gemäß Paragraph 164, Absatz 2, KO (Paragraph 73, Absatz 2, AO) zugutekommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleichs der Gesellschaft nicht in Anspruch nehmen, weil er aus einem anderem Rechtsgrund etwa als Bürge oder aufgrund einer in seinem Namen eingegangenen Wechselverpflichtung haftet (RIS-Justiz RS0112372).
Eine derartige schuldrechtlich begründete Haftungsvereinbarung liegt nicht vor. Aus dem eigenen Vorbringen der (hier) beklagten Partei geht hervor, dass sie sich auf keinen anderen Rechtsgrund als § 128 UGB berief, als sie die (hier) klagende Partei in deren Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co KG auf 4.680 EUR für eine Kaufpreisforderung an die in Konkurs verfallene GmbH & Co KG in Anspruch nahm.Eine derartige schuldrechtlich begründete Haftungsvereinbarung liegt nicht vor. Aus dem eigenen Vorbringen der (hier) beklagten Partei geht hervor, dass sie sich auf keinen anderen Rechtsgrund als Paragraph 128, UGB berief, als sie die (hier) klagende Partei in deren Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co KG auf 4.680 EUR für eine Kaufpreisforderung an die in Konkurs verfallene GmbH & Co KG in Anspruch nahm.
3. Dass nach Rechtskraft des auf ihren Antrag hin erlassenen Versäumungsurteils eine „Judikatschuld" entstand, bedeutet nichts anderes, als dass der klagenden Partei ab diesem Zeitpunkt das Recht zukam, das gerichtliche Urteil zu vollstrecken (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1478 Rz 7). Wenngleich an das Bestehen einer „Judikatschuld" verjährungsrechtliche Folgen geknüpft sind, wird durch sie kein eigener materiellrechtlicher Anspruchsgrund etwa im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Mithaftungserklärung des Gesellschafters geschaffen, die dessen Berufung auf das Haftungsprivileg des § 164 Abs 2 KO hindern könnte.3. Dass nach Rechtskraft des auf ihren Antrag hin erlassenen Versäumungsurteils eine „Judikatschuld" entstand, bedeutet nichts anderes, als dass der klagenden Partei ab diesem Zeitpunkt das Recht zukam, das gerichtliche Urteil zu vollstrecken (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 1478, Rz 7). Wenngleich an das Bestehen einer „Judikatschuld" verjährungsrechtliche Folgen geknüpft sind, wird durch sie kein eigener materiellrechtlicher Anspruchsgrund etwa im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Mithaftungserklärung des Gesellschafters geschaffen, die dessen Berufung auf das Haftungsprivileg des Paragraph 164, Absatz 2, KO hindern könnte.
3.1. Aus § 151 KO, gemäß dem Rechte der Konkursgläubiger gegen Mithaftende (Bürgen, Mitschuldner) ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Zwangsausgleich nicht beeinträchtigt werden können, lässt sich für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts ableiten, weil § 164 Abs 2 KO als Ausnahme von dem in § 151 KO festgelegten Grundsatz zu verstehen ist (Riel in Konecny/Schubert Insolvenzgesetze, § 151 Rz 9). Nur wenn die Mithaftung auf einem anderen Rechtsgrund als jenem nach § 128 UGB beruhte, könnte sich der Gesellschafter nicht auf § 164 Abs 2 KO berufen.3.1. Aus Paragraph 151, KO, gemäß dem Rechte der Konkursgläubiger gegen Mithaftende (Bürgen, Mitschuldner) ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Zwangsausgleich nicht beeinträchtigt werden können, lässt sich für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts ableiten, weil Paragraph 164, Absatz 2, KO als Ausnahme von dem in Paragraph 151, KO festgelegten Grundsatz zu verstehen ist (Riel in Konecny/Schubert Insolvenzgesetze, Paragraph 151, Rz 9). Nur wenn die Mithaftung auf einem anderen Rechtsgrund als jenem nach Paragraph 128, UGB beruhte, könnte sich der Gesellschafter nicht auf Paragraph 164, Absatz 2, KO berufen.
3.2. Der von der Revisionswerberin angesprochenen Entscheidung 8 Ob 74/07a = ZIK 2007/322,199 lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort stellte sich die Frage der Erstreckung der Ausgleichswirkungen auf einen persönlich haftenden Gesellschafter nicht.
3.3. Auch aus der Entscheidung 3 Ob 167/02h ist für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen. Dass allein zufolge des Erwirkens eines Exekutionstitels gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer GmbH & Co KG aus dem Rechtsgrund des § 128 UGB ein davon unabhängiger eigener Verpflichtungsgrund entstehe, der dem Anwendungsbereich des § 164 Abs 2 KO nicht unterstellbar wäre, lässt sich auch aus dieser Entscheidung nicht ableiten. So wird dort ua ausgeführt, dass ein gegen die Gesellschafter einer GesbR erwirkter Exekutionstitel nach Umwandlung der GesbR in eine OHG gegen die persönlich haftenden Gesellschafter der OHG vollstreckt werden könne und diesen die Klage nach § 35 EO offen stehe, mit der sie geltend machen könnten, im Ausgleichsverfahren über die OHG sei ein gerichtlich bestätigter Zwangsausgleich mit den Wirkungen des § 73 Abs 2 AO geschlossen worden. In Ansehung der zeitlichen Abfolge ist die zitierte Entscheidung ein Beleg für die Richtigkeit der hier bekämpften Entscheidung. Wenn der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft kein Mitverpflichteter im Sinne des § 151 KO (beispielsweise Bürge) war, ändert ein gegen ihn wegen Gesellschaftsschulden vor Bestätigung des Zwangsausgleichs erwirkter Exekutionstitel nichts an seinen Rechten gemäß § 164 KO (Zustimmungsrecht zum Ausgleich; Haftung nur für die Ausgleichsquote). Beide Gesetzesstellen stellen auf das materielle Haftungsrecht (persönliche Haftung nach § 128 UGB; Haftung als Bürge, Mitschuldner oder Regressverpflichteter) und nicht darauf ab, ob und wann gegen den Gesellschafter ein Exekutionstitel erwirkt wird. Ein Ausschluss der schuldbefreienden Wirkung des Ausgleichs setzt einen über die gesetzliche Gesellschafterhaftung hinausgehenden (weiteren) Rechtsgrund voraus.3.3. Auch aus der Entscheidung 3 Ob 167/02h ist für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen. Dass allein zufolge des Erwirkens eines Exekutionstitels gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer GmbH & Co KG aus dem Rechtsgrund des Paragraph 128, UGB ein davon unabhängiger eigener Verpflichtungsgrund entstehe, der dem Anwendungsbereich des Paragraph 164, Absatz 2, KO nicht unterstellbar wäre, lässt sich auch aus dieser Entscheidung nicht ableiten. So wird dort ua ausgeführt, dass ein gegen die Gesellschafter einer GesbR erwirkter Exekutionstitel nach Umwandlung der GesbR in eine OHG gegen die persönlich haftenden Gesellschafter der OHG vollstreckt werden könne und diesen die Klage nach Paragraph 35, EO offen stehe, mit der sie geltend machen könnten, im Ausgleichsverfahren über die OHG sei ein gerichtlich bestätigter Zwangsausgleich mit den Wirkungen des Paragraph 73, Absatz 2, AO geschlossen worden. In Ansehung der zeitlichen Abfolge ist die zitierte Entscheidung ein Beleg für die Richtigkeit der hier bekämpften Entscheidung. Wenn der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft kein Mitverpflichteter im Sinne des Paragraph 151, KO (beispielsweise Bürge) war, ändert ein gegen ihn wegen Gesellschaftsschulden vor Bestätigung des Zwangsausgleichs erwirkter Exekutionstitel nichts an seinen Rechten gemäß Paragraph 164, KO (Zustimmungsrecht zum Ausgleich; Haftung nur für die Ausgleichsquote). Beide Gesetzesstellen stellen auf das materielle Haftungsrecht (persönliche Haftung nach Paragraph 128, UGB; Haftung als Bürge, Mitschuldner oder Regressverpflichteter) und nicht darauf ab, ob und wann gegen den Gesellschafter ein Exekutionstitel erwirkt wird. Ein Ausschluss der schuldbefreienden Wirkung des Ausgleichs setzt einen über die gesetzliche Gesellschafterhaftung hinausgehenden (weiteren) Rechtsgrund voraus.
4. Nach eingetretener Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestands kein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden (3 Ob 2434/96d = ZIK 1998, 174). Der persönlich haftende Gesellschafter einer OG kann gegen eine Exekution, die gegen ihn zur Hereinbringung einer Gesellschaftsschuld geführt wird, mit Oppositionsklage geltend machen, dass ein gerichtlich bestätigter Zwangsausgleich im Konkurs über das Vermögen der OG abgeschlossen wurde. Er kann sich auf diesem Wege dagegen zur Wehr setzen, trotz Erfüllung des Zwangsausgleichs auf den Unterschiedsbetrag in Anspruch genommen zu werden (3 Ob 167/02h; Lovrek in Schubert/Konecny § 156 Rz 34 und 35; Jakusch in Angst § 35 Rz 39a). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, bis zu dem der Gesellschafter von diesen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte (§ 35 EO). Dies war hier der Fall, weil der Beschluss über die Bestätigung des Zwangsausgleichs und die Konkursaufhebung erst nach Erlassung des Versäumungsurteils am 21. März 2007 rechtskräftig wurde. Vor diesem Zeitpunkt war die klagende Partei nicht in der Lage, die Tatsache des rechtskräftig bestätigten (und teilweise erfüllten) Ausgleichs vorzubringen.4. Nach eingetretener Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestands kein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden (3 Ob 2434/96d = ZIK 1998, 174). Der persönlich haftende Gesellschafter einer OG kann gegen eine Exekution, die gegen ihn zur Hereinbringung einer Gesellschaftsschuld geführt wird, mit Oppositionsklage geltend machen, dass ein gerichtlich bestätigter Zwangsausgleich im Konkurs über das Vermögen der OG abgeschlossen wurde. Er kann sich auf diesem Wege dagegen zur Wehr setzen, trotz Erfüllung des Zwangsausgleichs auf den Unterschiedsbetrag in Anspruch genommen zu werden (3 Ob 167/02h; Lovrek in Schubert/Konecny Paragraph 156, Rz 34 und 35; Jakusch in Angst Paragraph 35, Rz 39a). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, bis zu dem der Gesellschafter von diesen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte (Paragraph 35, EO). Dies war hier der Fall, weil der Beschluss über die Bestätigung des Zwangsausgleichs und die Konkursaufhebung erst nach Erlassung des Versäumungsurteils am 21. März 2007 rechtskräftig wurde. Vor diesem Zeitpunkt war die klagende Partei nicht in der Lage, die Tatsache des rechtskräftig bestätigten (und teilweise erfüllten) Ausgleichs vorzubringen.
5. Soweit der Zwangsausgleich erfüllt ist, wird zufolge § 164 Abs 2 KO auch die klagende Partei als Gesellschafterin von ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern frei (8 Ob 8/05t; 3 Ob 167/02h; 3 Ob 70/81; Riel in Schubert/Konecny § 151 KO Rz 9). Soweit noch keine Zahlung erfolgt ist bzw die Ausgleichsquote noch nicht fällig ist, stellt die gemäß § 156 Abs 1 KO bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit eine den Anspruch hemmende Tatsache im Sinne des § 35 Abs 1 EO dar, weil die Schuld durch den Ausgleich nicht erlischt, sondern als natürliche, nicht klagbare Verbindlichkeit bestehen bleibt und bei Verzug mit der Erfüllung des Ausgleichs gemäß § 156 Abs 4 KO wieder „auflebt", also wieder klagbar wird (3 Ob 167/02h; Jakusch aaO § 35 Rz 39).5. Soweit der Zwangsausgleich erfüllt ist, wird zufolge Paragraph 164, Absatz 2, KO auch die klagende Partei als Gesellschafterin von ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern frei (8 Ob 8/05t; 3 Ob 167/02h; 3 Ob 70/81; Riel in Schubert/Konecny Paragraph 151, KO Rz 9). Soweit noch keine Zahlung erfolgt ist bzw die Ausgleichsquote noch nicht fällig ist, stellt die gemäß Paragraph 156, Absatz eins, KO bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit eine den Anspruch hemmende Tatsache im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, EO dar, weil die Schuld durch den Ausgleich nicht erlischt, sondern als natürliche, nicht klagbare Verbindlichkeit bestehen bleibt und bei Verzug mit der Erfüllung des Ausgleichs gemäß Paragraph 156, Absatz 4, KO wieder „auflebt", also wieder klagbar wird (3 Ob 167/02h; Jakusch aaO Paragraph 35, Rz 39).
6. Zu den Kosten des Versäumungsurteils:
Im Ersturteil erfolgte in Ansehung der Kosten des Versäumungsurteils weder ein Ausspruch über die Unzulässigerklärung der Exekution, noch eine Abweisung des Oppositionsbegehrens. Auch aus der Urteilsbegründung ist nicht ersichtlich, dass über diese Frage entschieden werden sollte. Die klagende Partei ließ dieses Urteil unbekämpft. Obwohl in Ansehung der Kosten des Versäumungsurteils keine Entscheidung getroffen worden war, die die beklagte Partei hätte belasten können, erstattete sie in ihrer Berufung dennoch auch dazu Vorbringen. Das Berufungsgericht sah sich veranlasst, in der Begründung seiner Entscheidung (nicht im Spruch) Stellung auch zu den Kosten des Versäumungsurteils zu nehmen. Dadurch ist die beklagte Partei (neuerlich) nicht beschwert, weil eine Beschwer nur aus der Begründung einer Entscheidung nicht abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0043947) und nur bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse und Zwischenurteilen anerkannt wird (2 Ob 320/02a mwN; krit Zechner in Fasching/Konecny2 Vor §§ 514 ff ZPO, Rz 64). Auf das zu den Kosten des Versäumungsurteils erstattete Revisionsvorbringen ist demnach mangels Anfechtungsinteresses nicht einzugehen (Kodek in Rechberger, ZPO3, Vor § 461 Rz 9).Im Ersturteil erfolgte in Ansehung der Kosten des Versäumungsurteils weder ein Ausspruch über die Unzulässigerklärung der Exekution, noch eine Abweisung des Oppositionsbegehrens. Auch aus der Urteilsbegründung ist nicht ersichtlich, dass über diese Frage entschieden werden sollte. Die klagende Partei ließ dieses Urteil unbekämpft. Obwohl in Ansehung der Kosten des Versäumungsurteils keine Entscheidung getroffen worden war, die die beklagte Partei hätte belasten können, erstattete sie in ihrer Berufung dennoch auch dazu Vorbringen. Das Berufungsgericht sah sich veranlasst, in der Begründung seiner Entscheidung (nicht im Spruch) Stellung auch zu den Kosten des Versäumungsurteils zu nehmen. Dadurch ist die beklagte Partei (neuerlich) nicht beschwert, weil eine Beschwer nur aus der Begründung einer Entscheidung nicht abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0043947) und nur bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse und Zwischenurteilen anerkannt wird (2 Ob 320/02a mwN; krit Zechner in Fasching/Konecny2 Vor Paragraphen 514, ff ZPO, Rz 64). Auf das zu den Kosten des Versäumungsurteils erstattete Revisionsvorbringen ist demnach mangels Anfechtungsinteresses nicht einzugehen (Kodek in Rechberger, ZPO3, Vor Paragraph 461, Rz 9).
Insgesamt erweist sich die Revision als erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die in der Revisionsbeantwortung verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zuzusprechen (§ 7 Abs 1 Z 1 GGG).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO. Die in der Revisionsbeantwortung verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zuzusprechen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG).