Die Revisionen der Kläger und der beklagten Partei sind zulässig; die der Kläger ist teilweise, die der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die Rechtsmittel werden gemeinsam behandelt.
Die Oppositionsbeklagte führt gegen die beiden Kläger Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils, das gegen sie (laut Klagsbehauptungen) als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ergangen ist. Aus dem Umstand, dass diese GesbR wegen Erreichung vollkaufmännischen Umfangs (§ 2 HGB) in eine OHG umgewandelt wurde, ergibt sich keineswegs, dass nunmehr auf Grund dieses Exekutionstitels nicht mehr gegen die Gesellschafter, sondern nur gegen die OHG Exekution geführt werden könnte. Irrelevant ist hiebei, ob der vollkaufmännische Umfang bereits bei Schaffung des Exekutionstitels vorlag, sodass es sich schon zu diesem Zeitpunkt bei der ein Grundhandelsgewerbe gemäß § 1 HGB betreibenden Gesellschaft um eine OHG gehandelt hätte (s Koppensteiner in Straube2 § 123 HGB Rz 4; Grillberger in Rummel3 § 1175 ABGB Rz 39, jeweils mwN). Aus dem Umstand, dass gegen die GesbR selbst kein Exekutionstitel ergehen konnte, weil sie nicht parteifähig ist (Grillberger aaO § 1175 Rz 27; Jabornegg/Resch in Schwimann2 § 1175 Rz 21), folgt keineswegs, dass ein gegen die Gesellschafter erwirkter Exekutionstitel nach Umwandlung der GesbR in eine OHG nicht mehr gegen diese Gesellschafter, sondern ausschließlich gegen diese Handelsgesellschaft vollstreckbar wäre. Gegen andere als die im Exekutionstitel genannten Personen kann die Exekution außer im Fall einer nachgewiesenen Rechtsnachfolge (§ 9 EO) nicht bewilligt werden. Die Parteirollen des Exekutionsverfahrens werden somit idR (ausgenommen das iudicium duplex) schon im Exekutionstitel verteilt (Jakusch in Angst, EO, § 7 Rz 12). Daher ist die Exekution gegen eine OHG nicht zulässig, wenn der Exekutionstitel gegen eine Einzelperson lautet (Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 7 Rz 11 mwN).Die Oppositionsbeklagte führt gegen die beiden Kläger Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils, das gegen sie (laut Klagsbehauptungen) als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ergangen ist. Aus dem Umstand, dass diese GesbR wegen Erreichung vollkaufmännischen Umfangs (Paragraph 2, HGB) in eine OHG umgewandelt wurde, ergibt sich keineswegs, dass nunmehr auf Grund dieses Exekutionstitels nicht mehr gegen die Gesellschafter, sondern nur gegen die OHG Exekution geführt werden könnte. Irrelevant ist hiebei, ob der vollkaufmännische Umfang bereits bei Schaffung des Exekutionstitels vorlag, sodass es sich schon zu diesem Zeitpunkt bei der ein Grundhandelsgewerbe gemäß Paragraph eins, HGB betreibenden Gesellschaft um eine OHG gehandelt hätte (s Koppensteiner in Straube2 Paragraph 123, HGB Rz 4; Grillberger in Rummel3 Paragraph 1175, ABGB Rz 39, jeweils mwN). Aus dem Umstand, dass gegen die GesbR selbst kein Exekutionstitel ergehen konnte, weil sie nicht parteifähig ist (Grillberger aaO Paragraph 1175, Rz 27; Jabornegg/Resch in Schwimann2 Paragraph 1175, Rz 21), folgt keineswegs, dass ein gegen die Gesellschafter erwirkter Exekutionstitel nach Umwandlung der GesbR in eine OHG nicht mehr gegen diese Gesellschafter, sondern ausschließlich gegen diese Handelsgesellschaft vollstreckbar wäre. Gegen andere als die im Exekutionstitel genannten Personen kann die Exekution außer im Fall einer nachgewiesenen Rechtsnachfolge (Paragraph 9, EO) nicht bewilligt werden. Die Parteirollen des Exekutionsverfahrens werden somit idR (ausgenommen das iudicium duplex) schon im Exekutionstitel verteilt (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 7, Rz 12). Daher ist die Exekution gegen eine OHG nicht zulässig, wenn der Exekutionstitel gegen eine Einzelperson lautet (Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 7, Rz 11 mwN).
Auf die Frage der Zulässigkeit einer Richtigstellung der Parteienbezeichnung im Urteil auf die OHG und ihre Gesellschafter, wenn der Gläubiger der GesbR alle Gesellschafter als Streitgenossen geklagt hat und der Übergang der GesbR zur OHG erst nach Abschluss des Verfahrens bemerkt wird, obwohl er vor dem für Fragen der Parteistellung entscheidungsmaßgebenden Zeitpunkt erfolgt ist, bzw der Zulässigkeit einer Titelergänzung, wenn das "Aufsteigen" erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt (wie dies Oberhammer, Die offene Handelsgesellschaft im Zivilprozess [1998] 286 lehrt), ist hier nicht einzugehen. Auch nach der Ansicht Oberhammers ist im Übrigen auch in einem solchen Fall die Exekutionsführung gegen die Gesellschafter weiterhin zulässig. Da eine entsprechende Änderung des Exekutionstitels nicht erfolgte, muss das Exekutionsgericht davon ausgehen, dass die Exekutionsführung gegen die im Exekutionstitel angeführten Gesellschafter zulässig ist.
Die beklagte Partei führt somit zu Recht gegen die Kläger als persönlich haftende Gesellschafter der OHG Exekution, weil sie (nur) gegen die Gesellschafter einen Exekutionstitel erwirkt hatte.
Bei der Beurteilung der vorliegenden Klage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die persönlich haftenden Gesellschafter der OHG mit Klage nach § 35 EO geltend machen können, im Ausgleichsverfahren der OHG sei ein gerichtlich bestätigter Ausgleich mit den Wirkungen des § 73 Abs 2 AO geschlossen worden (SZ 31/58). Dies gilt ebenso für den - hier vorliegenden - Fall eines Zwangsausgleichs im Konkurs über das Vermögen der OHG mit den - identischen - Wirkungen des § 164 Abs 2 KO.Bei der Beurteilung der vorliegenden Klage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die persönlich haftenden Gesellschafter der OHG mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend machen können, im Ausgleichsverfahren der OHG sei ein gerichtlich bestätigter Ausgleich mit den Wirkungen des Paragraph 73, Absatz 2, AO geschlossen worden (SZ 31/58). Dies gilt ebenso für den - hier vorliegenden - Fall eines Zwangsausgleichs im Konkurs über das Vermögen der OHG mit den - identischen - Wirkungen des Paragraph 164, Absatz 2, KO.
Die in § 73 Abs 2 AO (vor dem IRÄG 1982; § 60 Abs 2 AO) normierten Wirkungen eines gerichtlich bestätigten Ausgleichs im Gesellschafts-Ausgleichsverfahren oder - wie hier - die identischen Wirkungen des § 164 Abs 2 KO eines Zwangsausgleichs im Konkurs über das Vermögen der OHG erfassen nämlich auch alle persönlich haftenden Gesellschafter, die es im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens waren.Die in Paragraph 73, Absatz 2, AO (vor dem IRÄG 1982; Paragraph 60, Absatz 2, AO) normierten Wirkungen eines gerichtlich bestätigten Ausgleichs im Gesellschafts-Ausgleichsverfahren oder - wie hier - die identischen Wirkungen des Paragraph 164, Absatz 2, KO eines Zwangsausgleichs im Konkurs über das Vermögen der OHG erfassen nämlich auch alle persönlich haftenden Gesellschafter, die es im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens waren.
Für den hier zu beurteilenden Fall des Zwangsausgleichs im Konkurs über das Vermögen der OHG ergibt dies folgende Rechtslage:
Durch die Vorschrift des § 164 Abs 2 KO wird die Haftung des Gesellschafters der OHG abweichend von den sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld (§ 18 AO) durch Erfüllung des Zwangsausgleichs der Gesellschaft überhaupt aufgehoben. Die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleichs kommen, wenn darin - wie hier - nicht anderes bestimmt ist, einem jeden Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten. Das bedeutet, dass zunächst der von einem Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen nicht betroffene persönlich haftende Gesellschafter die Rechtswirkung des Gesellschafts-(Zwangs-)ausgleichs für sich in Anspruch nehmen kann. Wird die Forderung des Gesellschaftsgläubigers durch rechtzeitige Erfüllung der Ausgleichsverbindlichkeit getilgt, bleibt dem Gesellschaftsgläubiger keine Möglichkeit, auf § 128 HGB zurückzugreifen und für seinen Forderungsausfall den Gesellschafter heranzuziehen (SZ 54/139 = GesRZ 1982, 50).Durch die Vorschrift des Paragraph 164, Absatz 2, KO wird die Haftung des Gesellschafters der OHG abweichend von den sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld (Paragraph 18, AO) durch Erfüllung des Zwangsausgleichs der Gesellschaft überhaupt aufgehoben. Die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleichs kommen, wenn darin - wie hier - nicht anderes bestimmt ist, einem jeden Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten. Das bedeutet, dass zunächst der von einem Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen nicht betroffene persönlich haftende Gesellschafter die Rechtswirkung des Gesellschafts-(Zwangs-)ausgleichs für sich in Anspruch nehmen kann. Wird die Forderung des Gesellschaftsgläubigers durch rechtzeitige Erfüllung der Ausgleichsverbindlichkeit getilgt, bleibt dem Gesellschaftsgläubiger keine Möglichkeit, auf Paragraph 128, HGB zurückzugreifen und für seinen Forderungsausfall den Gesellschafter heranzuziehen (SZ 54/139 = GesRZ 1982, 50).
Die Gesellschafter, die bis zur Rechtskraft der Ausgleichs-(Zwangs-)ausgleichs -Bestätigung nach § 128 HGB unbeschränkt hafteten, können sich somit, soferne die Gläubiger keinen Vorbehalt machten, auf die Rechtswirkungen des Ausgleichs (Zwangsausgleichs) im Gesellschaftsverfahren berufen, sodass sie für die Gesellschaftsschulden, soweit sie Ausgleichsschulden sind, inhalts-, betrags- und fälligkeitsmäßig nur nach Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs haften. Durch die rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs bzw Zwangsausgleichs wird die Haftung der Gesellschafter prozentuell auf die Quote herabgedrückt und kann nur durch den Eintritt des Wiederauflebens gegen die Gesellschaft wieder erhöht werden. Ein Verzug in der Erfüllung des Gesellschaftsausgleichs betrifft daher sowohl die Gesellschaft als auch ihre Gesellschafter (Reimer, Handelsrechtliche Probleme im Insolvenzverfahren der Personengesellschaften, ÖBA 1974, 38 H [44]).Die Gesellschafter, die bis zur Rechtskraft der Ausgleichs-(Zwangs-)ausgleichs -Bestätigung nach Paragraph 128, HGB unbeschränkt hafteten, können sich somit, soferne die Gläubiger keinen Vorbehalt machten, auf die Rechtswirkungen des Ausgleichs (Zwangsausgleichs) im Gesellschaftsverfahren berufen, sodass sie für die Gesellschaftsschulden, soweit sie Ausgleichsschulden sind, inhalts-, betrags- und fälligkeitsmäßig nur nach Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs haften. Durch die rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs bzw Zwangsausgleichs wird die Haftung der Gesellschafter prozentuell auf die Quote herabgedrückt und kann nur durch den Eintritt des Wiederauflebens gegen die Gesellschaft wieder erhöht werden. Ein Verzug in der Erfüllung des Gesellschaftsausgleichs betrifft daher sowohl die Gesellschaft als auch ihre Gesellschafter (Reimer, Handelsrechtliche Probleme im Insolvenzverfahren der Personengesellschaften, ÖBA 1974, 38 H [44]).
Entgegen den Behauptungen der Oppositionskläger liegt jedoch hier eine gänzliche Erfüllung des Zwangsausgleichs, die danach zum gänzlichen Erlöschen der betriebenen Forderung gegen sie als Gesellschafter der OHG führen würde, nicht vor, weil durch die festgestellte Zahlung von 47.884,22 S = 3.479,88 EUR weniger als die Zwangsausgleichsquote geleistet wurde.
Die Berechtigung der Oppositionsklage hängt jedoch nicht von der gänzlichen oder teilweisen Erfüllung des Zwangsausgleichs ab. Zwar werden in dem Ausmaß, in dem durch (teilweise) Erfüllung der Zwangsausgleichsquote im Gesellschaftskonkurs die Forderung des Gläubigers gegenüber der Gesellschaft mit der Wirkung erlischt, dass sie nicht wieder aufleben kann, zufolge § 164 Abs 2 KO auch die persönlich haftenden Gesellschafter von ihrer Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern frei. Daraus folgt jedoch - entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts - nicht, dass der Oppositionsklage nur insoweit stattzugeben ist, als die betriebene Forderung in dem Verhältnis des entsprechend der Quote zu zahlenden Betrags zum tatsächlich bezahlten Betrag (hier 81,91 %) auch gegenüber den Gesellschaftern erloschen ist.Die Berechtigung der Oppositionsklage hängt jedoch nicht von der gänzlichen oder teilweisen Erfüllung des Zwangsausgleichs ab. Zwar werden in dem Ausmaß, in dem durch (teilweise) Erfüllung der Zwangsausgleichsquote im Gesellschaftskonkurs die Forderung des Gläubigers gegenüber der Gesellschaft mit der Wirkung erlischt, dass sie nicht wieder aufleben kann, zufolge Paragraph 164, Absatz 2, KO auch die persönlich haftenden Gesellschafter von ihrer Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern frei. Daraus folgt jedoch - entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts - nicht, dass der Oppositionsklage nur insoweit stattzugeben ist, als die betriebene Forderung in dem Verhältnis des entsprechend der Quote zu zahlenden Betrags zum tatsächlich bezahlten Betrag (hier 81,91 %) auch gegenüber den Gesellschaftern erloschen ist.
Die Oppositionskläger haben nämlich die Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) darauf gestützt, gemäß § 164 Abs 2 KO sei infolge des im Konkurs über das Vermögen der OHG abgeschlossenen Zwangsausgleichs von 30 % und der tatsächlich erfolgten Erfüllung dieses Zwangsausgleichs die die 30 %-Quote übersteigende Forderung der beklagten Partei auch gegenüber den Klägern als persönlich haftenden Gesellschaftern der OHG (ehemals GesbR) erloschen; sohin bestehe der Anspruch auf exekutive Durchsetzung des Versäumungsurteils aufgrund von Tatsachen, die nach dem 22. September 1997 stattfanden - nämlich dem Abschluss eines Zwangsausgleichs - nicht mehr.Die Oppositionskläger haben nämlich die Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO) darauf gestützt, gemäß Paragraph 164, Absatz 2, KO sei infolge des im Konkurs über das Vermögen der OHG abgeschlossenen Zwangsausgleichs von 30 % und der tatsächlich erfolgten Erfüllung dieses Zwangsausgleichs die die 30 %-Quote übersteigende Forderung der beklagten Partei auch gegenüber den Klägern als persönlich haftenden Gesellschaftern der OHG (ehemals GesbR) erloschen; sohin bestehe der Anspruch auf exekutive Durchsetzung des Versäumungsurteils aufgrund von Tatsachen, die nach dem 22. September 1997 stattfanden - nämlich dem Abschluss eines Zwangsausgleichs - nicht mehr.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Kläger hätten sich in der Oppositionsklage, für welche die Eventualmaxime gilt, nicht darauf berufen, dass der betriebene Anspruch (derzeit) deshalb erloschen sei, weil derzeit eine Naturalobligation vorliege, kann daher nicht gefolgt werden. Die Oppositionskläger haben vielmehr ausdrücklich (auch) vorgebracht, der Anspruch bestehe wegen des Abschlusses eines Zwangsausgleichs nicht mehr.
Schon der Abschluss eines Zwangsausgleichs im Gesellschaftskonkurs wirkt sich aber auch auf die Forderung des Gesellschaftsgläubigers gegen die Gesellschafter aus. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 164 Abs 2 KO, wonach "die Rechtswirkungen des Ausgleichs", soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, ua einem jeden Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zu statten komme. § 156 KO, der die Rechtswirkungen des Zwangsausgleichs regelt, sieht - ebenso wie § 53 AO für den Ausgleich - vor, dass der Gemeinschuldner "durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich" von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen. Die gemäß § 156 Abs 1 KO bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit ist eine den Anspruch hemmende Tatsache iSd § 35 Abs 1 EO, weil die Schuld durch den Ausgleich nicht erlischt, sondern als natürliche, nicht klagbare Verbindlichkeit bestehen bleibt und bei Verzug mit der Erfüllung des Ausgleichs gemäß § 156 Abs 4 KO wieder "auflebt", also wieder klagbar wird. Aufgrund einer Klage nach § 35 EO ist daher auszusprechen, dass der betriebene Anspruch mit dem nachgelassenen oder bis zu dem die Ausgleichsquote bildenden Betrag gehemmt ist (JBl 1992, 193 [Buchegger] mwN zum identischen Fall der Rechtswirkungen des Ausgleichs nach § 53 AO; Jakusch in Angst, EO § 35 Rz 39).Schon der Abschluss eines Zwangsausgleichs im Gesellschaftskonkurs wirkt sich aber auch auf die Forderung des Gesellschaftsgläubigers gegen die Gesellschafter aus. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Paragraph 164, Absatz 2, KO, wonach "die Rechtswirkungen des Ausgleichs", soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, ua einem jeden Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zu statten komme. Paragraph 156, KO, der die Rechtswirkungen des Zwangsausgleichs regelt, sieht - ebenso wie Paragraph 53, AO für den Ausgleich - vor, dass der Gemeinschuldner "durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich" von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen. Die gemäß Paragraph 156, Absatz eins, KO bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit ist eine den Anspruch hemmende Tatsache iSd Paragraph 35, Absatz eins, EO, weil die Schuld durch den Ausgleich nicht erlischt, sondern als natürliche, nicht klagbare Verbindlichkeit bestehen bleibt und bei Verzug mit der Erfüllung des Ausgleichs gemäß Paragraph 156, Absatz 4, KO wieder "auflebt", also wieder klagbar wird. Aufgrund einer Klage nach Paragraph 35, EO ist daher auszusprechen, dass der betriebene Anspruch mit dem nachgelassenen oder bis zu dem die Ausgleichsquote bildenden Betrag gehemmt ist (JBl 1992, 193 [Buchegger] mwN zum identischen Fall der Rechtswirkungen des Ausgleichs nach Paragraph 53, AO; Jakusch in Angst, EO Paragraph 35, Rz 39).
Da sich die Oppositionskläger auch auf diese Wirkung des Zwangsausgleichs gestützt haben, ist in Stattgebung ihrer Revision auszusprechen, dass der Anspruch der beklagten Partei aus dem Exekutionstitel mit dem Restbetrag von 2.561,60 EUR bloß gehemmt ist.
Soweit die Oppositionskläger (Teil-)Zahlung geleistet haben, ist ihr Anspruch erloschen; dies betrifft, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, einen Teilbetrag von 11.599,61 EUR.
Es war somit in teilweiser Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen der Oppositionsklage nur insofern stattzugeben, als mit Urteil ausgesprochen wird, dass der betriebene Anspruch der beklagten Partei mit 11.599,61 EUR erloschen, mit 2.561,60 EUR jedoch nur gehemmt ist. Das darüber hinaus gehende Begehren der Kläger, der Anspruch sei auch mit diesen Teilbetrag (endgültig) erloschen, ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.