Rechtssatz RS0001126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001126
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Rechtssatz
Ein nach Entstehung des Exekutionstitels gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG gerichtlich bestätigter Ausgleich im Ausgleichsverfahren der OHG kann im Exekutionsverfahren gegen den Gesellschafter nicht nach § 40 EO, sondern nur im Wege der Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden.Ein nach Entstehung des Exekutionstitels gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG gerichtlich bestätigter Ausgleich im Ausgleichsverfahren der OHG kann im Exekutionsverfahren gegen den Gesellschafter nicht nach Paragraph 40, EO, sondern nur im Wege der Klage nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 170/58
Entscheidungstext OGH 14.04.1958 3 Ob 170/58
Veröff: SZ 31/58
- 3 Ob 171/58
Entscheidungstext OGH 14.04.1958 3 Ob 171/58
- 3 Ob 167/02h
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 167/02h
Auch; nur: Ein nach Entstehung des Exekutionstitels gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG gerichtlich bestätigter Ausgleich im Ausgleichsverfahren der OHG kann im Exekutionsverfahren gegen den Gesellschafter im Wege der Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden. (T1)
Beisatz: Dies gilt ebenso für den Fall eines Zwangsausgleichs im Konkurs über das Vermögen der OHG mit den - identischen - Wirkungen des § 164 Abs 2 KO. (T2)
Beisatz: Die Berechtigung der Oppositionsklage hängt nicht von der gänzlichen oder teilweisen Erfüllung des Zwangsausgleichs ab; schon der (rechtskräftig bestätigte) Abschluss eines Zwangsausgleichs im Gesellschaftskonkurs wirkt sich auch auf die Forderung des Gesellschaftsgläubigers gegen die Gesellschafter aus. (T3)
- 3 Ob 77/11m
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 77/11m
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Entscheidung des High Court des Vereinigten Königreichs Großbritannien. (T4)
- 3 Ob 63/19i
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
Auch; Beisatz: Die mit rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplans eintretende Restschuldbefreiung erfasst auch den (sogar gesetzlichen) Unterhaltsrückstand. (T5)
Beisatz: Die durch den Zahlungsplan erreichte Reduktion der Forderung auf die Quote in einem anhängigen Exekutionsverfahren, das auf die Einbringung der gesamten Forderung gerichtet ist, ist mit Oppositionsklage nach § 35 EO entgegenzutreten. (T6)
Veröff: SZ 2019/57
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001126
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19580414_OGH0002_0030OB00170_5800000_001