Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Voraussetzung jeder Rechtsmittelzulässigkeit ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 61/6; SZ 67/230; 2 Ob 2277/96h; EvBl 2000/5 uva). Der Rechtsmittelwerber muß nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich formell beschwert sein. Formelle Beschwer ist dann gegeben, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Materiell beschwert ist hingegen derjenige, dessen materielle oder prozessuale Rechtsstellung durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, für den die Entscheidung somit ungünstig ausfällt. Widerspricht zwar die angefochtene Entscheidung dem in der Vorinstanz gestellten Antrag des Rechtsmittelwerbers, wird damit aber seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, dann ist sein Rechtsmittel dennoch trotz formeller, jedoch mangels materieller Beschwer zurückzuweisen (SZ 67/230; 1 Ob 146/98x; ua; Kodek in Rechberger² ZPO Rz 10 vor § 461). Es ist einhellige Rechtsprechung, daß nur der durch den Spruch im dargestellten Sinne Beschwerte ein Rechtsmittel ergreifen kann. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann eine Beschwer nicht abgeleitet werden (SZ 7/353; SZ 21/2; 7 Ob 2070/96d; 2 Ob 71/98z; EvBl 2000/5 uva). Ausdrücklich wurde auch festgehalten, daß die Rechtslage bei Aufhebungsbeschlüssen oder Zwischenurteilen grundlegend anders sei, weil die in einem Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansicht das Erstgericht binde (§ 499 Abs 2 ZPO) und einem Zwischenurteil insoweit Bindungswirkung zukomme, als Gericht und Parteien die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen (VersRdSch 1990, 95; 4 Ob 1645/95; 1 Ob 2058/96w; Kodek aaO).Voraussetzung jeder Rechtsmittelzulässigkeit ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 61/6; SZ 67/230; 2 Ob 2277/96h; EvBl 2000/5 uva). Der Rechtsmittelwerber muß nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich formell beschwert sein. Formelle Beschwer ist dann gegeben, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Materiell beschwert ist hingegen derjenige, dessen materielle oder prozessuale Rechtsstellung durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, für den die Entscheidung somit ungünstig ausfällt. Widerspricht zwar die angefochtene Entscheidung dem in der Vorinstanz gestellten Antrag des Rechtsmittelwerbers, wird damit aber seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, dann ist sein Rechtsmittel dennoch trotz formeller, jedoch mangels materieller Beschwer zurückzuweisen (SZ 67/230; 1 Ob 146/98x; ua; Kodek in Rechberger² ZPO Rz 10 vor Paragraph 461,). Es ist einhellige Rechtsprechung, daß nur der durch den Spruch im dargestellten Sinne Beschwerte ein Rechtsmittel ergreifen kann. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann eine Beschwer nicht abgeleitet werden (SZ 7/353; SZ 21/2; 7 Ob 2070/96d; 2 Ob 71/98z; EvBl 2000/5 uva). Ausdrücklich wurde auch festgehalten, daß die Rechtslage bei Aufhebungsbeschlüssen oder Zwischenurteilen grundlegend anders sei, weil die in einem Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansicht das Erstgericht binde (Paragraph 499, Absatz 2, ZPO) und einem Zwischenurteil insoweit Bindungswirkung zukomme, als Gericht und Parteien die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen (VersRdSch 1990, 95; 4 Ob 1645/95; 1 Ob 2058/96w; Kodek aaO).
Nur wenn ein im Vorverfahren als Hauptfrage entschiedener Anspruch für einen in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien geltend gemachten Anspruch eine Vorfrage (ein bedingendes Rechtsverhältnis) darstellt, so entfaltet die Vorentscheidung insoweit aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft Bindungswirkung (SZ 68/103; SZ 70/60; 1 Ob 330/98f; ua). Im allgemeinen wird das Ausmaß der Bindungswirkung nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe - soweit erforderlich - zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Bindungswirkung der die Klage abweisenden Entscheidung zutreffend verneint. Eine solche kann schon deshalb nicht bestehen, weil der Erstbeklagte seine Ansprüche auch gegen den Haftpflichtversicherer des Klägers geltend machen könnte. So wurde bereits ausgesprochen, dass auch eine Bindung an strafgerichtliche Verurteilung solange nicht anzunehmen ist, als die Haftpflichtversicherung noch in Anspruch genommen werden kann (vgl dazu SZ 71/66). Umso weniger ist daher eine Bindung an die Vorentscheidung, an welchem die Haftpflichtversicherung nicht beteiligt war, in einem nachfolgenden Verfahren anzunehmen. Dem Rekurs musste ein Erfolg versagt bleiben.Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Bindungswirkung der die Klage abweisenden Entscheidung zutreffend verneint. Eine solche kann schon deshalb nicht bestehen, weil der Erstbeklagte seine Ansprüche auch gegen den Haftpflichtversicherer des Klägers geltend machen könnte. So wurde bereits ausgesprochen, dass auch eine Bindung an strafgerichtliche Verurteilung solange nicht anzunehmen ist, als die Haftpflichtversicherung noch in Anspruch genommen werden kann vergleiche dazu SZ 71/66). Umso weniger ist daher eine Bindung an die Vorentscheidung, an welchem die Haftpflichtversicherung nicht beteiligt war, in einem nachfolgenden Verfahren anzunehmen. Dem Rekurs musste ein Erfolg versagt bleiben.