Der Rekurs des Zweitbeklagten ist nicht berechtigt, dem der erstbeklagten Partei kommt teilweise Berechtigung zu.
Zu Punkt I.):Zu Punkt römisch eins.):
Aus Anlaß der zulässigen Rekurse der beiden beklagten Parteien ist von Amts wegen eine dem Gericht zweiter Instanz unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen. Das Berufungsgericht hat zwar richtig erkannt, daß sich die Berufung der Kläger lediglich gegen die Punkte 2, 3, 4 und 6 des Ersturteils richtete (S 3 des Beschlusses des Berufungsgerichts), hat aber dennoch auch Punkt 5 der erstinstanzlichen Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht auch insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Punkt 5 des Urteils des Erstgerichts (Abweisung des Widerklagemehrbegehrens von S 16.327,32 sA) ist aber mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, sodaß ihn das Berufungsgericht - ebenso wie Punkt 1 des Ersturteils - nicht mehr hätte in Erledigung ziehen dürfen. In diesem Umfang ist der Beschluß der zweiten Instanz wegen entschiedener Sache als nichtig (ersatzlos) aufzuheben.
Zu den Punkten II.) und III.):Zu den Punkten römisch zwei.) und römisch drei.):
Der Zweitbeklagte ist an die zu AZ 45 C 14/92d des Erstgerichts gegen ihn ergangene Entscheidung gebunden. Dort wurde er über Begehren der hier erstbeklagten Partei - noch unter anderer Firmenbezeichnung - als Eigentümer des Hauses schuldig erkannt, dem von den Klägern geplanten Umbau des im ersten Stock des Hauses gelegenen Lagers (Tanzsaals) entsprechend den dem Urteil angeschlossenen, von den Klägern erstellten Detailplänen zuzustimmen. Die Frage, ob der Zweitbeklagte den von den Klägern beabsichtigten Umbaumaßnahmen die Zustimmung verweigern durfte, ist sowohl für die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mietzinsansprüche wie auch für das Schadenersatzbegehren als Vorfrage von entscheidender Bedeutung. Mangels Verpflichtung zur Zustimmung wären die Kläger nämlich jedenfalls - zumindest bis Ende November 1992 - zur Zuhaltung des Untermietvertrags verpflichtet gewesen und könnten auch nicht den Ersatz des von ihnen behaupteten Schadens gegen die beklagten Parteien geltend machen, hätten sie doch dann den von ihnen behaupteten Schaden sich selbst zuzuschreiben.
Ist ein im Vorverfahren (als Hauptfrage) entschiedener Anspruch für den in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien geltend gemachten Anspruch eine Vorfrage (ein bedingendes Rechtsverhältnis), so entfaltet die Vorentscheidung insoweit aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft jedenfalls Bindungswirkung (SZ 70/60; RdW 1996, 265; SZ 68/103 uva). Die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluß der Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, ist ausgeschlossen (RdW 1995, 386). Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erfassen nach ihren subjektiven Grenzen jedenfalls die Prozeßparteien. Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfaßt werden, sind aus rein prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeprozeß Behauptungen aufzustellen, die mit der Entscheidung des Vorverfahrens in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen. Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, daß Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozeßpartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten (SZ 70/60; SZ 70/262). Nun waren zwar die Kläger am Vorprozeß nicht beteiligt, sodaß sich die Wirkung der materiellen Rechtskraft des dort ergangenen Urteils nicht auf sie erstreckt, wohl aber war der Zweitbeklagte Partei des Vorprozesses und somit eine von der Rechtskraft des dort gefällten Urteils betroffene Person, sodaß ihm dieser Umstand jede dem Feststellungsinhalt des im Vorprozeß ergangenen Urteils widersprechende Behauptung in einem künftigen Verfahren - wie auch dem hier zu erledigenden - abschneidet (SZ 70/262; SZ 68/103 uva; Fasching, LB2 Rz 1524; Kralik in JBl 1976, 93). Der Grundsatz der Parteienidentität (Gleichheit der Parteien des rechtskräftig entschiedenen und des neu anhängig gemachten Rechtsstreits) ist nur so zu verstehen, daß jedenfalls jener Person, gegen die ein in einem Vorprozeß ergangenes Urteil Wirkungen entfalten soll, rechtliches Gehör bereits im Vorverfahren gewährt worden sein mußte. Steht eine Partei des Vorprozesses nunmehr Dritten (hier: den beiden Klägern) gegenüber, dann ist nicht einzusehen, warum sie, die im früheren Verfahren alle Möglichkeiten des rechtlichen Gehörs einer Partei hatte, dessen Ergebnis nun neuerlich bestreiten und zum Gegenstand richterlicher Kognition machen dürfen sollte. Dieses Recht muß nur ihrem Gegner, der im ersten Prozeß keine Parteistellung hatte, vorbehalten bleiben (Kralik aaO). Dieses Ergebnis, daß eine aufgrund eines bestimmten Sachverhalts vom Zivilgericht verurteilte Person an diese Verurteilung gebunden sein muß, findet nicht zuletzt eine Stütze auch darin, daß sich auch eine von einem Strafgericht verurteilte Person Dritten gegenüber nicht darauf berufen kann, sie habe jene Tat, derentwegen sie verurteilt wurde, nicht begangen (SZ 68/195): Daß dem zivilgerichtlichen Urteil geringere Bindungswirkung zukommen sollte, wäre wohl nicht verständlich. Gerade im vorliegenden Fall zeigt sich mit aller Deutlichkeit, daß die Annahme einer Bindung des Zweitbeklagten an das gegen ihn ergangene Urteil im Vorprozeß geboten ist, wurde er doch im Vorprozeß dazu verurteilt, gerade einem Bauvorhaben der Kläger in dem von ihnen geplanten Umfang zuzustimmen, und leiten die Kläger aus dieser Zustimmungsverpflichtung die eingeklagten Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, ab. Dem Zweitkläger muß es verwehrt bleiben, die Frage, ob er als Hauseigentümer zur Zustimmung zu diesem Bauvorhaben verpflichtet war, im Folgeprozeß neuerlich aufzurollen, nachdem diese im Vorprozeß, in dem ihm als Partei alle einer solchen zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe an die Hand gegeben waren, als Hauptfrage mit Rechtskraftwirkung gelöst wurde.
Richtig ist, daß der Zweitbeklagte in keiner unmittelbaren vertraglichen Beziehung zu den beiden Klägern stand. Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten können aber nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüber dritten Personen bestehen; in diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner. Der in den Schutzkreis eines Vertrags aufgenommene Dritte kann direkt gegen den Schuldner ex contractu Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Rechtsprechung verlangt, daß der Dritte der vertraglichen Leistung nahesteht, daß für den Schuldner der Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß vorhersehbar war und daß entweder der Vertragspartner dem Dritten durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen wollte oder den Dritten selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet war (JBl 1997, 315 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
Im Hauptmietvertrag war die Untervermietung bestimmter Räumlichkeiten ausdrücklich vorgesehen und auch die Adaptierung dieser Räume war, weil sie vom baulichen Standpunkt und von der Verwendbarkeit her notwendig schien, vorausbedacht. Wenn auch der Kreis der geschützten Personen eng zu ziehen ist (JBl 1997, 315), sind im vorliegenden Fall die Kläger als Untermieter jedenfalls als geschützte Dritte des zwischen den beklagten Parteien geschlossenen Hauptmietvertrags anzusehen. Zweifellos standen sie als Untermieter der vertraglichen Leistung (Hauptmietvertrag) nahe, war für den Zweitbeklagten als Hauseigentümer angesichts der vorgesehenen Untervermietung der Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung voraussehbar und war der Zweitbeklagte schon allein aus dem Umstand, daß er seine Zustimmung zu bestimmten baulichen Adaptierungen vorweg erklärte, nicht nur den klagenden Untermietern rechtlich zur Fürsorge verpflichtet, sondern wollte damit die Untermieter auch begünstigen. Soweit sich der Zweitbeklagte auf die Rechtsprechung beruft, die Klageberechtigung des Gläubigers als geschützter Dritter gegen den Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners werde verneint, weil ihm ohnehin vertragliche Ansprüche gegen den Geschäftsherrn zustünden (vgl etwa SZ 67/40; EvBl 1993/91), übersieht er, daß er nicht als Erfüllungsgehilfe der erstbeklagten Untervermieterin anzusehen ist, sodaß diese gemäß § 1313a ABGB für ihn einzustehen habe; da - wie noch darzulegen sein wird - der erstbeklagten Partei kein Verschulden zur Last fällt, sind deshalb auch Schadenersatzansprüche der Kläger gegen diese zu verneinen. Die Einbeziehung von Vermögensschäden in den Schutzbereich wird jedenfalls dort anerkannt, wo - wie im vorliegenden Fall - die Hauptleistung (der Hauptmietvertrag) gerade auch dem Dritten (= Untermietern) zukommen soll (SZ 64/15). Die Kläger sind deshalb auch berechtigt, ihren Vermögensschaden gegen den Zweitbeklagten geltend zu machen.Im Hauptmietvertrag war die Untervermietung bestimmter Räumlichkeiten ausdrücklich vorgesehen und auch die Adaptierung dieser Räume war, weil sie vom baulichen Standpunkt und von der Verwendbarkeit her notwendig schien, vorausbedacht. Wenn auch der Kreis der geschützten Personen eng zu ziehen ist (JBl 1997, 315), sind im vorliegenden Fall die Kläger als Untermieter jedenfalls als geschützte Dritte des zwischen den beklagten Parteien geschlossenen Hauptmietvertrags anzusehen. Zweifellos standen sie als Untermieter der vertraglichen Leistung (Hauptmietvertrag) nahe, war für den Zweitbeklagten als Hauseigentümer angesichts der vorgesehenen Untervermietung der Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung voraussehbar und war der Zweitbeklagte schon allein aus dem Umstand, daß er seine Zustimmung zu bestimmten baulichen Adaptierungen vorweg erklärte, nicht nur den klagenden Untermietern rechtlich zur Fürsorge verpflichtet, sondern wollte damit die Untermieter auch begünstigen. Soweit sich der Zweitbeklagte auf die Rechtsprechung beruft, die Klageberechtigung des Gläubigers als geschützter Dritter gegen den Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners werde verneint, weil ihm ohnehin vertragliche Ansprüche gegen den Geschäftsherrn zustünden vergleiche etwa SZ 67/40; EvBl 1993/91), übersieht er, daß er nicht als Erfüllungsgehilfe der erstbeklagten Untervermieterin anzusehen ist, sodaß diese gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für ihn einzustehen habe; da - wie noch darzulegen sein wird - der erstbeklagten Partei kein Verschulden zur Last fällt, sind deshalb auch Schadenersatzansprüche der Kläger gegen diese zu verneinen. Die Einbeziehung von Vermögensschäden in den Schutzbereich wird jedenfalls dort anerkannt, wo - wie im vorliegenden Fall - die Hauptleistung (der Hauptmietvertrag) gerade auch dem Dritten (= Untermietern) zukommen soll (SZ 64/15). Die Kläger sind deshalb auch berechtigt, ihren Vermögensschaden gegen den Zweitbeklagten geltend zu machen.
Damit erweist sich aber der Rekurs des Zweitbeklagten als nicht berechtigt, sodaß das Erstgericht die Verhandlung zur Prüfung der Höhe der geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu ergänzen und darüber zu entscheiden haben wird.
Die erstbeklagte Partei kann hingegen von den Klägern im Wege von Schadenersatzansprüchen nicht rechtens belangt werden. Das Vorbringen der Kläger, es sei bereits vor Abschluß des Untermietvertrags zu „massiven Spannungen“ zwischen den beklagten Parteien gekommen, die eine Zustimmung des Zweitbeklagten zum Bauvorhaben nicht hätten erwarten lassen, ist zu wenig konkret, um der erstbeklagten Partei eine mangelnde Aufklärung über das zwischen den beklagten Parteien allenfalls gespannte Verhältnis anlasten zu können. Allein „massive Spannungen“, die nicht näher konkretisiert sind, bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich ein Vertragspartner vertragswidrig verhalten würde, und die erstbeklagte Partei hat im übrigen alles Denkmögliche unternommen, um den Klägern die Möglichkeit zur Bauführung zu verschaffen, hat sie doch die geforderte Zustimmung durch den Zweitbeklagten nach dessen Weigerung gegen ihn - letztlich erfolgreich - klageweise durchgesetzt. Daß sich das Verfahren (insbesondere die Urteilsfällung) in die Länge zog, kann der erstbeklagten Partei keinesfalls angelastet werden. Das Aufzeigen bestimmter Gründe, die eine Vertragserfüllung durch den Zweitbeklagten tatsächlich äußerst unwahrscheinlich hätten erscheinen lassen, wäre den Klägern schon im Verfahren erster Instanz oblegen; solches Vorbringen kann im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden. Demnach ist das gegen die erstbeklagte Partei gerichtete Schadenersatzbegehren (Punkt 3 des Ersturteils) in Abänderung des Aufhebungsbeschlusses abzuweisen.
Als nicht berechtigt erweist sich der Rekurs der erstbeklagten Partei, soweit mit diesem die Entscheidung über die zugesprochenen bzw aberkannten Mietzinsbeträge bekämpft wird.
Insoweit ist dem Gericht zweiter Instanz beizupflichten, es werde festzustellen sein, ob bzw bis zu welchem Zeitpunkt das untervermietete Objekt zum bedungenen Vertragszweck tauglich war. Erst aufgrund entsprechender Feststellungen wird sich verläßlich beurteilen lassen, ob die Mietzinszahlungsverpflichtung für einen bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise zu entfallen habe (vgl hiezu MietSlg 45.097, 42.097). Dabei ist davon auszugehen, daß die erstbeklagte Partei selbst - wenngleich vor allem zugunsten der Kläger - im Vorprozeß die Zustimmung des Zweitbeklagten zu den von den Klägern beabsichtigten Baumaßnahmen erwirkt hat, sodaß sie sich jetzt nicht darauf berufen kann, der Zweitbeklagte hätte diesen Baumaßnahmen die Zustimmung verwehren dürfen. Zweifellos wird bei einer allfälligen Zinsminderung eine bestimmte Zeitspanne außer Ansatz zu lassen sein, die zur Adaptierung der Räumlichkeiten jedenfalls erforderlich gewesen wäre, zumal die Kläger über die Notwendigkeit einer solchen Adaptierung schon bei Vertragsabschluß Bescheid wußten. Zu all dem mangelt es aber - wie schon ausgeführt - an entsprechenden Feststellungen, die vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein werden.Insoweit ist dem Gericht zweiter Instanz beizupflichten, es werde festzustellen sein, ob bzw bis zu welchem Zeitpunkt das untervermietete Objekt zum bedungenen Vertragszweck tauglich war. Erst aufgrund entsprechender Feststellungen wird sich verläßlich beurteilen lassen, ob die Mietzinszahlungsverpflichtung für einen bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise zu entfallen habe vergleiche hiezu MietSlg 45.097, 42.097). Dabei ist davon auszugehen, daß die erstbeklagte Partei selbst - wenngleich vor allem zugunsten der Kläger - im Vorprozeß die Zustimmung des Zweitbeklagten zu den von den Klägern beabsichtigten Baumaßnahmen erwirkt hat, sodaß sie sich jetzt nicht darauf berufen kann, der Zweitbeklagte hätte diesen Baumaßnahmen die Zustimmung verwehren dürfen. Zweifellos wird bei einer allfälligen Zinsminderung eine bestimmte Zeitspanne außer Ansatz zu lassen sein, die zur Adaptierung der Räumlichkeiten jedenfalls erforderlich gewesen wäre, zumal die Kläger über die Notwendigkeit einer solchen Adaptierung schon bei Vertragsabschluß Bescheid wußten. Zu all dem mangelt es aber - wie schon ausgeführt - an entsprechenden Feststellungen, die vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein werden.
Der Rekurs der erstbeklagten Partei erweist sich somit zum Teil als berechtigt; insoweit ist das Klagebegehren im Sinne des § 519 Abs 1 dritter Satz ZPO zum Teil abzuweisen; zum Teil ist aber die neuerliche Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht vonnöten.Der Rekurs der erstbeklagten Partei erweist sich somit zum Teil als berechtigt; insoweit ist das Klagebegehren im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, dritter Satz ZPO zum Teil abzuweisen; zum Teil ist aber die neuerliche Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht vonnöten.
Die Entscheidung über die Kosten der zum Rekurs des Zweitbeklagten erhobenen Rekursbeantwortung der Kläger beruht auf den §§ 41, 50, 52 ZPO, wobei aber von dem den Zweitbeklagten betreffenden Streitwert von S 643.807,40 als Kostenbemessungsgrundlage auszugehen ist. Der Kostenvorbehalt stützt sich sonst auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der zum Rekurs des Zweitbeklagten erhobenen Rekursbeantwortung der Kläger beruht auf den Paragraphen 41, 50, 52, ZPO, wobei aber von dem den Zweitbeklagten betreffenden Streitwert von S 643.807,40 als Kostenbemessungsgrundlage auszugehen ist. Der Kostenvorbehalt stützt sich sonst auf Paragraph 52, ZPO.