Die Klägerin begehrte in erster Instanz die Abweisung des vom Beklagten gestellten Unterbrechungsantrags; das Gericht zweiter Instanz entsprach in Stattgebung des von der Klägerin erhobenen Rekurses diesem Begehren. Die Klägerin ist daher durch den Spruch des angefochtenen Beschlusses nicht beschwert. Eine Beschwer durch die Begründung wird von der Rechtsprechung nur bei Rechtsmitteln gegen Aufhebungsbeschlüsse und Zwischenurteile anerkannt, sonst aber grundsätzlich abgelehnt (Kodek in Rechberger, vor § 461 ZPO Rz 10 mwN). Wenn auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses den Interessen der Klägerin zuwiderläuft, ist die Rechtslage doch anders als bei Aufhebungsbeschlüssen oder Zwischenurteilen. Die in einem Aufhebungsbeschluß des Gerichts zweiter Instanz geäußerte Rechtsansicht ist für das Erstgericht bindend (§ 499 Abs 2 ZPO); ein Zwischenurteil äußert infolge seiner materiellen Rechtskraft über den Grund des Anspruchs insoweit die Bindungswirkung, als Gericht und Parteien die Frage des Anspruchsgrunds nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen (Fasching III 595). Für die Höhe des Anspruchs kann aber maßgebend sein, welcher der allenfalls geltend gemachten mehreren Rechtsgründe bejaht wurde (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 1718). Im vorliegenden Fall ist hingegen das Erstgericht an die Rechtsansicht des Rekursgerichts - die die sofortige Abweisung des Klagebegehrens rechtfertigte - nicht gebunden.Die Klägerin begehrte in erster Instanz die Abweisung des vom Beklagten gestellten Unterbrechungsantrags; das Gericht zweiter Instanz entsprach in Stattgebung des von der Klägerin erhobenen Rekurses diesem Begehren. Die Klägerin ist daher durch den Spruch des angefochtenen Beschlusses nicht beschwert. Eine Beschwer durch die Begründung wird von der Rechtsprechung nur bei Rechtsmitteln gegen Aufhebungsbeschlüsse und Zwischenurteile anerkannt, sonst aber grundsätzlich abgelehnt (Kodek in Rechberger, vor Paragraph 461, ZPO Rz 10 mwN). Wenn auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses den Interessen der Klägerin zuwiderläuft, ist die Rechtslage doch anders als bei Aufhebungsbeschlüssen oder Zwischenurteilen. Die in einem Aufhebungsbeschluß des Gerichts zweiter Instanz geäußerte Rechtsansicht ist für das Erstgericht bindend (Paragraph 499, Absatz 2, ZPO); ein Zwischenurteil äußert infolge seiner materiellen Rechtskraft über den Grund des Anspruchs insoweit die Bindungswirkung, als Gericht und Parteien die Frage des Anspruchsgrunds nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen (Fasching römisch drei 595). Für die Höhe des Anspruchs kann aber maßgebend sein, welcher der allenfalls geltend gemachten mehreren Rechtsgründe bejaht wurde vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 1718). Im vorliegenden Fall ist hingegen das Erstgericht an die Rechtsansicht des Rekursgerichts - die die sofortige Abweisung des Klagebegehrens rechtfertigte - nicht gebunden.
Da nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre die Beschwer eine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel ist (SZ 61/6, SZ 53/86 uva; Kodek aaO Rz 9), ist der Revisionsrekurs der Klägerin unzulässig.
b) Der Revisionsrekurs des Beklagten ist hingegen berechtigt:
Nach § 2 Abs 1 MRG idF vor dem 3.Wohnrechtsänderungsgesetz, BGBl 1993/800 (3.WÄG), lag Hauptmiete vor, „wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft oder, sofern der Mietgegenstand im Wohnungseigentum steht, mit dem Wohnungseigentümer geschlossen“ wurde. Infolge dieses Gesetzeswortlauts sprach der Oberste Gerichtshof in der grundlegenden Entscheidung 5 Ob 79/91 = EvBl 1992/41 = ImmZ 1992, 149 unter Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinung von Fenyves („Haupt- und Untermieter 'Abtretung des Mietrechts', Wohnungstausch und Mietrecht im Todesfall [§§ 2, 11-14 MRG]“ in Handbuch zum MRG 269 ff [284, 287]) und zweier Vorentscheidungen (vor allem 7 Ob 568/85 = RdW 1985, 308 = MietSlg 37.240), im Einklang mit Würth/Zingher (Miet- und Wohnrecht19, § 2 MRG Rz 2) und Iro (in RdW 1985, 308) sowie anderer Vorentscheidungen (insbesondere WoBl 1991, 73) aus, daß der mit dem Fruchtnießer einer Wohnung abgeschlossene Mietvertrag keine Hauptmiete begründe; die gegenteilige Auffassung lasse sich mit dem Wortlaut des § 2 Abs 1 MRG nicht vereinbaren, der eben nur den Fruchtnießer der Liegenschaft - also gemeinhin des Hauses - als Vermittler von Hauptmietrechten nenne.Nach Paragraph 2, Absatz eins, MRG in der Fassung vor dem 3.Wohnrechtsänderungsgesetz, BGBl 1993/800 (3.WÄG), lag Hauptmiete vor, „wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft oder, sofern der Mietgegenstand im Wohnungseigentum steht, mit dem Wohnungseigentümer geschlossen“ wurde. Infolge dieses Gesetzeswortlauts sprach der Oberste Gerichtshof in der grundlegenden Entscheidung 5 Ob 79/91 = EvBl 1992/41 = ImmZ 1992, 149 unter Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinung von Fenyves („Haupt- und Untermieter 'Abtretung des Mietrechts', Wohnungstausch und Mietrecht im Todesfall [§§ 2, 11-14 MRG]“ in Handbuch zum MRG 269 ff [284, 287]) und zweier Vorentscheidungen (vor allem 7 Ob 568/85 = RdW 1985, 308 = MietSlg 37.240), im Einklang mit Würth/Zingher (Miet- und Wohnrecht19, Paragraph 2, MRG Rz 2) und Iro (in RdW 1985, 308) sowie anderer Vorentscheidungen (insbesondere WoBl 1991, 73) aus, daß der mit dem Fruchtnießer einer Wohnung abgeschlossene Mietvertrag keine Hauptmiete begründe; die gegenteilige Auffassung lasse sich mit dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, MRG nicht vereinbaren, der eben nur den Fruchtnießer der Liegenschaft - also gemeinhin des Hauses - als Vermittler von Hauptmietrechten nenne.
§ 2 Abs 1 erster Satz idF des 3.WÄG lautet nun dahin, daß Hauptmiete vorliegt, „wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer der Liegenschaft oder mit dem dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer, mit dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses oder, sofern der Mietgegenstand im Wohnungseigentum steht, mit dem Wohnungseigentümer geschlossen wird.“Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des 3.WÄG lautet nun dahin, daß Hauptmiete vorliegt, „wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer der Liegenschaft oder mit dem dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer, mit dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses oder, sofern der Mietgegenstand im Wohnungseigentum steht, mit dem Wohnungseigentümer geschlossen wird.“
Der 4.Senat hat in seinen, gleichfalls die Klägerin, wenngleich andere „Untermieter“ betreffenden Entscheidungen 4 Ob 2069/96 und 4 Ob 2070/96 unter Eingehen auf die Lehrmeinungen von Hanel (in Würth/Call/Hanel - Die geplanten wesentlichen Änderungen des MRG in WoBl 1993, 149 ff, 149), Tades/Stabenthainer („Das 3.Wohnrechtsänderungsgesetz“ in ÖJZ 1994, H. 1 A, 23) und Würth/Zingher (Wohnrecht '94 § 2 MRG Anm 2) die Auffassung vertreten, entgegen der Meinung des Rekursgerichts sei der Wortlaut des § 2 Abs 1 erster Satz MRG idF 3.WÄG in Ansehung des Fruchtnießers nicht völlig eindeutig. Die Erforschung des Wortsinns führe zu keinem eindeutigen Ergebnis. Der Gesetzgeber spreche von „dem“ Eigentümer der Liegenschaft und meine damit den einzigen Eigentümer oder im Fall der Miteigentümergemeinschaft die Gesamtheit der Eigentümer. Wenn auch in letzterem Fall der Mietvertrag nur mit der Mehrheit der Miteigentümer als Trägerin der ordentlichen Verwaltung oder dem Minderheitseigentümer auf Grund einer Benützungsregelung geschlossen worden sei, so komme doch auch in diesen Fällen das Mietverhältnis immer mit allen Miteigentümern zustande. Daß der Gesetzgeber in der Folge von „dem“ dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer spreche, deute darauf hin, daß er auch hier nur „den“ einzigen Fruchtnießer an der ganzen Liegenschaft oder doch die Gesamtheit der Fruchtnießer vor Augen habe. Überdies könne die nähere Bestimmung „der Liegenschaft“ nicht nur auf den vorangestellten Eigentümer, sondern auch auf den nachgestellten Fruchtnießer bezogen werden. Dafür spreche auch die Einreihung zwischen dem „Eigentümer der Liegenschaft“ und dem „Mieter oder Pächter“ eines ganzen Hauses. Führe somit die wörtliche Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so sei die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen. Dabei falle auf, daß der Gesetzgeber die Änderung des § 2 Abs 1 erster Satz MRG, soweit sie den Fruchtnießer anlange, ausschließlich damit begründet habe, daß er den obligatorischen mit dem dinglichen Fruchtnießer gleichstellen wollte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte müsse daher angenommen werden, daß es der Gesetzgeber im übrigen bei der bisherigen Rechtslage, daß also nur der Fruchtnießer der ganzen Liegenschaft, nicht aber der bloß an einer Wohnung Fruchtgenußberechtigte einen Hauptmietvertrag schließen könne, belassen wollte.Der 4.Senat hat in seinen, gleichfalls die Klägerin, wenngleich andere „Untermieter“ betreffenden Entscheidungen 4 Ob 2069/96 und 4 Ob 2070/96 unter Eingehen auf die Lehrmeinungen von Hanel (in Würth/Call/Hanel - Die geplanten wesentlichen Änderungen des MRG in WoBl 1993, 149 ff, 149), Tades/Stabenthainer („Das 3.Wohnrechtsänderungsgesetz“ in ÖJZ 1994, H. 1 A, 23) und Würth/Zingher (Wohnrecht '94 Paragraph 2, MRG Anmerkung 2, ) die Auffassung vertreten, entgegen der Meinung des Rekursgerichts sei der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz MRG in der Fassung 3.WÄG in Ansehung des Fruchtnießers nicht völlig eindeutig. Die Erforschung des Wortsinns führe zu keinem eindeutigen Ergebnis. Der Gesetzgeber spreche von „dem“ Eigentümer der Liegenschaft und meine damit den einzigen Eigentümer oder im Fall der Miteigentümergemeinschaft die Gesamtheit der Eigentümer. Wenn auch in letzterem Fall der Mietvertrag nur mit der Mehrheit der Miteigentümer als Trägerin der ordentlichen Verwaltung oder dem Minderheitseigentümer auf Grund einer Benützungsregelung geschlossen worden sei, so komme doch auch in diesen Fällen das Mietverhältnis immer mit allen Miteigentümern zustande. Daß der Gesetzgeber in der Folge von „dem“ dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer spreche, deute darauf hin, daß er auch hier nur „den“ einzigen Fruchtnießer an der ganzen Liegenschaft oder doch die Gesamtheit der Fruchtnießer vor Augen habe. Überdies könne die nähere Bestimmung „der Liegenschaft“ nicht nur auf den vorangestellten Eigentümer, sondern auch auf den nachgestellten Fruchtnießer bezogen werden. Dafür spreche auch die Einreihung zwischen dem „Eigentümer der Liegenschaft“ und dem „Mieter oder Pächter“ eines ganzen Hauses. Führe somit die wörtliche Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so sei die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen. Dabei falle auf, daß der Gesetzgeber die Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz MRG, soweit sie den Fruchtnießer anlange, ausschließlich damit begründet habe, daß er den obligatorischen mit dem dinglichen Fruchtnießer gleichstellen wollte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte müsse daher angenommen werden, daß es der Gesetzgeber im übrigen bei der bisherigen Rechtslage, daß also nur der Fruchtnießer der ganzen Liegenschaft, nicht aber der bloß an einer Wohnung Fruchtgenußberechtigte einen Hauptmietvertrag schließen könne, belassen wollte.
Der erkennende Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Rechtsauffassung an.
Daraus folgt aber, daß nicht schon auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin das Bestehen eines Untermietverhältnisses verneint werden und demnach der Einwand des Beklagten, in Wahrheit Hauptmieter zu sein, weil ein „Scheinuntermietverhältnis“ iSd § 2 Abs 3 MRG vorliege, rechtlich von Bedeutung sein kann. Nach § 2 Abs 3 MRG kann der Mieter, mit dem der Untermietvertrag geschlossen wurde, dann, wenn bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln besteht, daß ein Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte geschlossen wurde, begehren, als Hauptmieter des Mietgegenstands anerkannt zu werden. Materiellrechtliche Voraussetzung dieses Anspruchs auf „Anerkennung“ ist das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts, daß nämlich der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der dem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wurde (Würth in Rummel2, § 2 MRG Rz 9).Daraus folgt aber, daß nicht schon auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin das Bestehen eines Untermietverhältnisses verneint werden und demnach der Einwand des Beklagten, in Wahrheit Hauptmieter zu sein, weil ein „Scheinuntermietverhältnis“ iSd Paragraph 2, Absatz 3, MRG vorliege, rechtlich von Bedeutung sein kann. Nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG kann der Mieter, mit dem der Untermietvertrag geschlossen wurde, dann, wenn bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln besteht, daß ein Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte geschlossen wurde, begehren, als Hauptmieter des Mietgegenstands anerkannt zu werden. Materiellrechtliche Voraussetzung dieses Anspruchs auf „Anerkennung“ ist das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts, daß nämlich der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der dem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wurde (Würth in Rummel2, Paragraph 2, MRG Rz 9).
Daß die Klägerin nach ihrer Behauptung nicht Hauptmieterin, sondern Fruchtgenußberechtigte an der Wohnung ist, steht dem Begehren des Beklagten nach § 2 Abs 3 MRG nicht entgegen. Der Gesetzgeber wollte den verstärkten Schutz des (nominellen) Untermieters vor Umgehungsgeschäften des Eigentümers nicht darauf einschränken, daß als Umgehungsgeschäft ein Hauptmietvertrag vorgeschoben wird; vielmehr sollte jedes Rechtsgeschäft, das dem Strohmann die Stellung eines Untervermieters verschafft, erfaßt werden, käme man doch sonst zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß der „Untermieter“, dem sich ein vom Hauseigentümer dazwischengeschalteter Strohmann als Hauptmieter ausgegeben hat, mit seinem Begehren nach § 2 Abs 3 MRG scheitern müßte, wenn sich die ihm verborgene Rechtsbeziehung des Untervermieters zum Hauseigentümer im Verfahren nach § 37 MRG als etwas anderes als Hauptmiete herausstellen sollte (SZ 56/109 = MietSlg 35.290/18; Würth aaO Rz 9).Daß die Klägerin nach ihrer Behauptung nicht Hauptmieterin, sondern Fruchtgenußberechtigte an der Wohnung ist, steht dem Begehren des Beklagten nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG nicht entgegen. Der Gesetzgeber wollte den verstärkten Schutz des (nominellen) Untermieters vor Umgehungsgeschäften des Eigentümers nicht darauf einschränken, daß als Umgehungsgeschäft ein Hauptmietvertrag vorgeschoben wird; vielmehr sollte jedes Rechtsgeschäft, das dem Strohmann die Stellung eines Untervermieters verschafft, erfaßt werden, käme man doch sonst zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß der „Untermieter“, dem sich ein vom Hauseigentümer dazwischengeschalteter Strohmann als Hauptmieter ausgegeben hat, mit seinem Begehren nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG scheitern müßte, wenn sich die ihm verborgene Rechtsbeziehung des Untervermieters zum Hauseigentümer im Verfahren nach Paragraph 37, MRG als etwas anderes als Hauptmiete herausstellen sollte (SZ 56/109 = MietSlg 35.290/18; Würth aaO Rz 9).
Da damit die Entscheidung über das Räumungsbegehren von der im schon anhängigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG auf Anerkennung des Beklagten als Hauptmieter gemäß § 2 Abs 3 MRG zu lösenden Vorfrage abhängt, hat das Erstgericht zu Recht das Verfahren unterbrochen (§ 41 MRG). Demnach ist der Beschluß des Erstgerichts wiederherzustellen.Da damit die Entscheidung über das Räumungsbegehren von der im schon anhängigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG auf Anerkennung des Beklagten als Hauptmieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG zu lösenden Vorfrage abhängt, hat das Erstgericht zu Recht das Verfahren unterbrochen (Paragraph 41, MRG). Demnach ist der Beschluß des Erstgerichts wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Rekurskosten des Beklagten fußt auf den §§ 41, 50 Abs 1 und § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Rekurskosten des Beklagten fußt auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins und Paragraph 52, ZPO.