Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Daß der Eigentümer eines Bestandgegenstandes, der vom Fruchtnießer vermietet worden ist, nach Beendigung des Fruchtgenußrechtes gemäß § 1120Daß der Eigentümer eines Bestandgegenstandes, der vom Fruchtnießer vermietet worden ist, nach Beendigung des Fruchtgenußrechtes gemäß Paragraph 1120
ABGB in den Bestandvertrag eintritt, entspricht der Lehre (Würth in Rummel, Rdz 3 zu § 1120 ABGB) und Rechtsprechung (MietSlg. 30.235, 28.171 u.a.).ABGB in den Bestandvertrag eintritt, entspricht der Lehre (Würth in Rummel, Rdz 3 zu Paragraph 1120, ABGB) und Rechtsprechung (MietSlg. 30.235, 28.171 u.a.).
Dies wird auch von der Klägerin gar nicht bestritten. Es erübrigt sich daher eine Stellungnahme zu dem in der angefochtenen Entscheidung zitierten Artikel von Schellander (JBl. 1956, 487), dem weder die Lehre noch die Judikatur gefolgt ist.
Gemäß § 1120 ABGB erfährt das Bestandverhältnis durch den Wechsel des Vermieters nur insoferne eine inhaltliche Veränderung, als es kraft Gesetzes in ein Bestandverhältnis von unbestimmter Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist übergeht. An alle sonstigen, nicht die Vertragsdauer oder die Kündigungsfrist betreffenden, mit dem Inhalt des Bestandvertrages zusammenhängenden Nebenabreden der bisherigen Vertragspartner bleibt der Erwerber ohne Rücksicht auf seine Kenntnis gebunden. Von der erwähnten Einschränkung abgesehen, hat also der Erwerber eines Bestandgegenstandes die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Bestandnehmer wie sein Rechtsvorgänger (MietSlg. 30.232, 29.191, 23.195 u.a.). Das bestehende Schuldverhältnis geht, abgesehen von der Vertragsdauer bzw. einer Vereinbarung über zusätzliche Kündigungsmöglichkeiten, grundsätzlich mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten kraft Gesetzes vom Bestandgeber auf den Erwerber des Bestandgegenstandes über (MietSlg. 22.179, 21.238, 17.229 u.a.).Gemäß Paragraph 1120, ABGB erfährt das Bestandverhältnis durch den Wechsel des Vermieters nur insoferne eine inhaltliche Veränderung, als es kraft Gesetzes in ein Bestandverhältnis von unbestimmter Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist übergeht. An alle sonstigen, nicht die Vertragsdauer oder die Kündigungsfrist betreffenden, mit dem Inhalt des Bestandvertrages zusammenhängenden Nebenabreden der bisherigen Vertragspartner bleibt der Erwerber ohne Rücksicht auf seine Kenntnis gebunden. Von der erwähnten Einschränkung abgesehen, hat also der Erwerber eines Bestandgegenstandes die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Bestandnehmer wie sein Rechtsvorgänger (MietSlg. 30.232, 29.191, 23.195 u.a.). Das bestehende Schuldverhältnis geht, abgesehen von der Vertragsdauer bzw. einer Vereinbarung über zusätzliche Kündigungsmöglichkeiten, grundsätzlich mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten kraft Gesetzes vom Bestandgeber auf den Erwerber des Bestandgegenstandes über (MietSlg. 22.179, 21.238, 17.229 u.a.).
Schon nach der seinerzeitigen Rechtslage war also die Kündigung eines den Bestimmungen des damaligen Mietengesetzes unterliegenden Bestandverhältnisses durch den Erwerber des Bestandobjektes nur aus wichtigen Gründen möglich, weil die gesetzliche Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit zum Inhalt des bestehenden Schuldverhältnisses gehörte. Durch das Mietrechtsgesetz wurde die Rechtslage nunmehr eindeutig in diesem Sinne geklärt. § 2 Abs. 1 MRG setzt nämlich ausdrücklich die vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge den vom Eigentümer abgeschlossenen gleich. Ferner ist dort festgesetzt, daß an wirksam geschlossene Hauptmietverträge ab der Übergabe des Mietgegenstandes an den Hauptmieter die Rechtsnachfolger im Eigentum auch dann gebunden sind, wenn der Vertrag nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist. Da ein vom Fruchtnießer abgeschlossener Mietvertrag einem vom Eigentümer abgeschlossenen gleichgesetzt wird, gilt diese Bestimmung auch für den übergang des Mietobjektes vom Fruchtnießer auf dessen Eigentümer. Die ausdrückliche Regelung im Mietrechtsgesetz läßt aber erkennen, daß auf derartige übergegangene Verträge auch die sonstigen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes anwendbar sind. Demnach kann der Rechtsnachfolger des Vermieters nur aus wichtigen Gründen im Sinne des § 30 MRG kündigen. Im Bereich voller Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes tritt daher der Erwerber gemäß § 2 Abs. 1 MRG ohne Kündigungsmöglichkeit in das Mietverhältnis ein (Würth in Rummel, Rdz 1 zu § 1120). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist demnach zutreffend.Schon nach der seinerzeitigen Rechtslage war also die Kündigung eines den Bestimmungen des damaligen Mietengesetzes unterliegenden Bestandverhältnisses durch den Erwerber des Bestandobjektes nur aus wichtigen Gründen möglich, weil die gesetzliche Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit zum Inhalt des bestehenden Schuldverhältnisses gehörte. Durch das Mietrechtsgesetz wurde die Rechtslage nunmehr eindeutig in diesem Sinne geklärt. Paragraph 2, Absatz eins, MRG setzt nämlich ausdrücklich die vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge den vom Eigentümer abgeschlossenen gleich. Ferner ist dort festgesetzt, daß an wirksam geschlossene Hauptmietverträge ab der Übergabe des Mietgegenstandes an den Hauptmieter die Rechtsnachfolger im Eigentum auch dann gebunden sind, wenn der Vertrag nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist. Da ein vom Fruchtnießer abgeschlossener Mietvertrag einem vom Eigentümer abgeschlossenen gleichgesetzt wird, gilt diese Bestimmung auch für den übergang des Mietobjektes vom Fruchtnießer auf dessen Eigentümer. Die ausdrückliche Regelung im Mietrechtsgesetz läßt aber erkennen, daß auf derartige übergegangene Verträge auch die sonstigen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes anwendbar sind. Demnach kann der Rechtsnachfolger des Vermieters nur aus wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 30, MRG kündigen. Im Bereich voller Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes tritt daher der Erwerber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MRG ohne Kündigungsmöglichkeit in das Mietverhältnis ein (Würth in Rummel, Rdz 1 zu Paragraph 1120,). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist demnach zutreffend.
Die Tatsache, daß die Klägerin bezüglich der Garage bereits früher einmal eine Räumungsklage erfolglos eingebracht hat, besagt nichts über die Unanwendbarkeit des MRG bezüglich der Garage. Die festgestellten Umstände lassen keinerlei Ausnahme des Mietverhältnisses betreffend die Garage von den zwingenden Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes erkennen. Insbesondere zeigt die Revision keine derartigen Umstände auf.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.