Rechtssatz RS0021228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021228
Entscheidungsdatum
25.04.1990
Rechtssatz
Ein von einem Fruchtnießer als Vermieter abgeschlossener Mietvertrag, betreffend einen dem MRG unterliegenden Bestandgegenstand kann nach Beendigung des Fruchtgenußrechtes vom Eigentümer des Bestandgegenstandes gemäß § 30 Abs 1 MRG nur aus einem wichtigen Grund aufgekündigt werde.Ein von einem Fruchtnießer als Vermieter abgeschlossener Mietvertrag, betreffend einen dem MRG unterliegenden Bestandgegenstand kann nach Beendigung des Fruchtgenußrechtes vom Eigentümer des Bestandgegenstandes gemäß Paragraph 30, Absatz eins, MRG nur aus einem wichtigen Grund aufgekündigt werde.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 568/85
Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 568/85
Veröff: EvBl 1986/56 S 212
- 7 Ob 541/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 541/90
Vgl auch; Beisatz: Die vom Fruchtgenußberechtigten abgeschlossenen Bestandverträge erlöschen nicht mit Ende des Fruchtgenusses, vielmehr tritt der Eigentümer in das Bestandverhältnis ein. Dieses verändert sich jedoch in ein Bestandverhältnis von unbestimmter Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen. (T1) Veröff: ecolex 1990,483
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021228
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0070OB00568_8500000_001