Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Nicht gefolgt werden kann dem Standpunkt der klagenden Partei, daß sie bei Abgabe des Kündigungsverzichtes nicht wirksam vertreten gewesen sei. Dem Schreiben vom 14.5.1980 kommt bei Beurteilung dieser Frage entgegen der Meinung der klagenden Partei keine Bedeutung zu. Es steht fest, daß vor Unterfertigung des schriftlichen Mietvertrages zwischen den Vertretern beider Vertragsparteien Einigung darüber erzielt wurde, daß auch die klagende Partei auf die Dauer von 25 Jahren auf die Kündigung verzichtet, wobei die klagende Partei durch ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen vertreten war. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Gesamtprokuristen zur Vertretung der klagenden Partei befugt (vgl. § 17 Abs 3 GenG). Daß § 2 Abs 1 Satz 2 und 3 MRG nicht anzuwenden sind, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Die Frage, ob der klagenden Partei ein außerordentliches Kündigungsrecht zukommt, ist daher nach § 1120 ABGB zu beurteilen. Bei Liegenschaften tritt der Erwerber der Bestandsache mit der "Übergabe" in das an ihr bestehende Bestandverhältnis ein. Dieses wird jedoch insoweit verändert, als es sich mangels Verbücherung oder besonderer Vereinbarung in ein solches auf unbestimmte Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen zu den gesetzlichen Terminen verwandelt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1120 mwN; MietSlg. 20.193). Unter Veräußerung im Sinne des § 1120 ABGB ist ein derivativer Eigentumsübergang zu verstehen. Dem Eigentumsübergang gleichgestellt wird der Übergang der Nutzung vom Eigentümer auf den Fruchtnießer bzw. nach Erlöschen des Fruchtgenusses wieder auf den Eigentümer (MietSlg. 30.235, 19.119; 6 Ob 586/76; Würth aaO Rz 3). Die vom Fruchtgenußberechtigten abgeschlossenen Bestandverträge erlöschen nicht mit Ende des Fruchtgenusses, vielmehr tritt der Eigentümer in das Bestandverhältnis ein. Dieses verändert sich jedoch in ein Bestandverhältnis von unbestimmter Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen (MietSlg. 37.240; Koziol-Welser8 II 155). Diese Grundsätze gelten auch für einen bloß obligatorisch Nutzungsberechtigten mit fruchtnießerähnlicher Stellung (MietSlg. 31.160; vgl. auch SZ 57/155; Würth aaO).Nicht gefolgt werden kann dem Standpunkt der klagenden Partei, daß sie bei Abgabe des Kündigungsverzichtes nicht wirksam vertreten gewesen sei. Dem Schreiben vom 14.5.1980 kommt bei Beurteilung dieser Frage entgegen der Meinung der klagenden Partei keine Bedeutung zu. Es steht fest, daß vor Unterfertigung des schriftlichen Mietvertrages zwischen den Vertretern beider Vertragsparteien Einigung darüber erzielt wurde, daß auch die klagende Partei auf die Dauer von 25 Jahren auf die Kündigung verzichtet, wobei die klagende Partei durch ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen vertreten war. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Gesamtprokuristen zur Vertretung der klagenden Partei befugt vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, GenG). Daß Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 und 3 MRG nicht anzuwenden sind, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Die Frage, ob der klagenden Partei ein außerordentliches Kündigungsrecht zukommt, ist daher nach Paragraph 1120, ABGB zu beurteilen. Bei Liegenschaften tritt der Erwerber der Bestandsache mit der "Übergabe" in das an ihr bestehende Bestandverhältnis ein. Dieses wird jedoch insoweit verändert, als es sich mangels Verbücherung oder besonderer Vereinbarung in ein solches auf unbestimmte Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen zu den gesetzlichen Terminen verwandelt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1120, mwN; MietSlg. 20.193). Unter Veräußerung im Sinne des Paragraph 1120, ABGB ist ein derivativer Eigentumsübergang zu verstehen. Dem Eigentumsübergang gleichgestellt wird der Übergang der Nutzung vom Eigentümer auf den Fruchtnießer bzw. nach Erlöschen des Fruchtgenusses wieder auf den Eigentümer (MietSlg. 30.235, 19.119; 6 Ob 586/76; Würth aaO Rz 3). Die vom Fruchtgenußberechtigten abgeschlossenen Bestandverträge erlöschen nicht mit Ende des Fruchtgenusses, vielmehr tritt der Eigentümer in das Bestandverhältnis ein. Dieses verändert sich jedoch in ein Bestandverhältnis von unbestimmter Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen (MietSlg. 37.240; Koziol-Welser8 römisch zwei 155). Diese Grundsätze gelten auch für einen bloß obligatorisch Nutzungsberechtigten mit fruchtnießerähnlicher Stellung (MietSlg. 31.160; vergleiche auch SZ 57/155; Würth aaO).
Im vorliegenden Fall war Eigentümer der Liegenschaft Rudolf K***. Die Liegenschaft gehörte jedoch zum Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft, die sie auch nutzte und die auch zum Abschluß des Bestandvertrages berechtigt war. Die Kommanditgesellschaft hatte demnach ein inhaltlich dem Fruchtgenußrecht ähnliches obligatorisches Recht (vgl. SZ 57/155; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 509), sodaß auch die obgenannten Grundsätze anzuwenden sind. Nach dem Inhalt des Übergabsvertrages vom 22.1.1982 Beilage 3 wurde die Kommanditgesellschaft mit 30.4.1980 aufgelöst, vom Beklagten jedoch als nicht protokollierte Einzelfirma weitergeführt. Die Liegenschaft wurde im Zeitpunkt der Auflösung der KG von Rudolf K*** "übernommen". Der Restanteil am Betriebsvermögen der KG wurde unentgeltlich an den Beklagten übergeben. Vom Inhalt dieser Urkunde abweichende Willenserklärungen anläßlich der Übergabe des Betriebsvermögen der KG an den Beklagten wurden in erster Instanz nicht einmal behauptet und zur Frage der Fortführung des Handelsgeschäftes der KG überhaupt kein Sachvorbringen erstattet. Die Behauptung, daß auch das Nutzungsrecht an der Liegenschaft auf den Beklagten übertragen worden sei, wurde erst in der Berufung aufgestellt und ist daher unbeachtlich. Die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (JBl 1975, 602; EvBl 1974/97; JBl 1972, 200; MietSlg. 23.674). Auch das Erstgericht ging bei seiner "Feststellung", daß Rudolf K*** nach der Auflösung der KG die Vermieterstellung einnahm, ausschließlich von der Urkunde Beilage 3 aus und das Berufungsgericht hat diese Feststellung zutreffend der rechtlichen Beurteilung zugeordnet. Nach dem Inhalt der Urkunde kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß vom Unternehmenserwerb des Beklagten anläßlich der Auflösung der KG die Nutzungsrechte an der Liegenschaft EZ 1931 nicht erfaßt waren. Nicht anders kann nämlich die Feststellung, daß die Liegenschaft im Zeitpunkt der Auflösung der KG von Rudolf K*** "übernommen" und der Restanteil am Betriebsvermögen der KG dem Beklagten übergeben wurde, verstanden werden. Da Rudolf K*** Eigentümer der Liegenschaft war, konnte "Übernahme der Liegenschaft" nur den Übergang des Nutzungsrechtes auf ihn bedeuten. Nach den oben dargelegten Grundsätzen war dann Rudolf K*** zwar an den von der Kommanditgesellschaft mit der klagenden Partei abgeschlossenen Bestandvertrag gebunden, dieser änderte sich jedoch in einen solchen mit gesetzlichen Kündigungsfristen zu den gesetzlichen Kündigungsterminen, und das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 1120 ABGB steht auch der klagenden Partei als Bestandnehmerin zu (vgl. Würth aaO Rz 5). Die Veränderung des Bestandvertrages trat somit bereits anläßlich des Erlöschens des Nutzungsrechtes der KG ein, sodaß es auf die Übergabe der Liegenschaft an den Beklagten nicht mehr ankommt. Ist das Nutzungsrecht der KG mit deren Auflösung erloschen und wurde dieses an den Eigentümer der Liegenschaft rückübertragen, kommt dem Grundsatz der Erblichkeit der Bestandrechte nach § 1116 a ABGB keine Bedeutung mehr zu. Da die Aufkündigung dem Beklagten am 16.11.1987 zugestellt wurde, ist auch die gesetzliche Kündigungsfrist entgegen der Meinung des Beklagten gewahrt.Im vorliegenden Fall war Eigentümer der Liegenschaft Rudolf K***. Die Liegenschaft gehörte jedoch zum Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft, die sie auch nutzte und die auch zum Abschluß des Bestandvertrages berechtigt war. Die Kommanditgesellschaft hatte demnach ein inhaltlich dem Fruchtgenußrecht ähnliches obligatorisches Recht vergleiche SZ 57/155; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 509,), sodaß auch die obgenannten Grundsätze anzuwenden sind. Nach dem Inhalt des Übergabsvertrages vom 22.1.1982 Beilage 3 wurde die Kommanditgesellschaft mit 30.4.1980 aufgelöst, vom Beklagten jedoch als nicht protokollierte Einzelfirma weitergeführt. Die Liegenschaft wurde im Zeitpunkt der Auflösung der KG von Rudolf K*** "übernommen". Der Restanteil am Betriebsvermögen der KG wurde unentgeltlich an den Beklagten übergeben. Vom Inhalt dieser Urkunde abweichende Willenserklärungen anläßlich der Übergabe des Betriebsvermögen der KG an den Beklagten wurden in erster Instanz nicht einmal behauptet und zur Frage der Fortführung des Handelsgeschäftes der KG überhaupt kein Sachvorbringen erstattet. Die Behauptung, daß auch das Nutzungsrecht an der Liegenschaft auf den Beklagten übertragen worden sei, wurde erst in der Berufung aufgestellt und ist daher unbeachtlich. Die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (JBl 1975, 602; EvBl 1974/97; JBl 1972, 200; MietSlg. 23.674). Auch das Erstgericht ging bei seiner "Feststellung", daß Rudolf K*** nach der Auflösung der KG die Vermieterstellung einnahm, ausschließlich von der Urkunde Beilage 3 aus und das Berufungsgericht hat diese Feststellung zutreffend der rechtlichen Beurteilung zugeordnet. Nach dem Inhalt der Urkunde kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß vom Unternehmenserwerb des Beklagten anläßlich der Auflösung der KG die Nutzungsrechte an der Liegenschaft EZ 1931 nicht erfaßt waren. Nicht anders kann nämlich die Feststellung, daß die Liegenschaft im Zeitpunkt der Auflösung der KG von Rudolf K*** "übernommen" und der Restanteil am Betriebsvermögen der KG dem Beklagten übergeben wurde, verstanden werden. Da Rudolf K*** Eigentümer der Liegenschaft war, konnte "Übernahme der Liegenschaft" nur den Übergang des Nutzungsrechtes auf ihn bedeuten. Nach den oben dargelegten Grundsätzen war dann Rudolf K*** zwar an den von der Kommanditgesellschaft mit der klagenden Partei abgeschlossenen Bestandvertrag gebunden, dieser änderte sich jedoch in einen solchen mit gesetzlichen Kündigungsfristen zu den gesetzlichen Kündigungsterminen, und das außerordentliche Kündigungsrecht nach Paragraph 1120, ABGB steht auch der klagenden Partei als Bestandnehmerin zu vergleiche Würth aaO Rz 5). Die Veränderung des Bestandvertrages trat somit bereits anläßlich des Erlöschens des Nutzungsrechtes der KG ein, sodaß es auf die Übergabe der Liegenschaft an den Beklagten nicht mehr ankommt. Ist das Nutzungsrecht der KG mit deren Auflösung erloschen und wurde dieses an den Eigentümer der Liegenschaft rückübertragen, kommt dem Grundsatz der Erblichkeit der Bestandrechte nach Paragraph 1116, a ABGB keine Bedeutung mehr zu. Da die Aufkündigung dem Beklagten am 16.11.1987 zugestellt wurde, ist auch die gesetzliche Kündigungsfrist entgegen der Meinung des Beklagten gewahrt.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.