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Rechtssatz RS0021164×

Rechtssatz RS0021164

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021164

Geschäftszahl

7Ob541/90; 7Ob585/92; 7Ob587/92 (7Ob588/92); 9Ob207/02k; 6Ob12/09x

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Rechtssatz

Unter Veräußerung im Sinne des Paragraph 1120, ABGB ist ein derivativer Eigentumsübergang zu verstehen. Dem Eigentumsübergang gleichgestellt wird der Übergang der Nutzung vom Eigentümer auf den Fruchtnießer beziehungsweise nach Erlöschen des Fruchtgenusses wieder auf den Eigentümer.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 541/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 541/90
    Veröff: ecolex 1990,483
  • 7 Ob 585/92
    Entscheidungstext OGH 30.07.1992 7 Ob 585/92
    Auch; Beisatz: Die Bestimmung bezieht sich auf die Einzelrechtsnachfolge und ist nur bei Gesamtrechtsnachfolge und einem diesem gleichzuhaltenden Rechtsübergang ausgeschlossen. (T1)
  • 7 Ob 587/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 587/92
    Auch; Beisatz: Hier: Auch der Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf den Nacherben ist eine solchen Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten. § 1120 ABGB ist im Substitutionsfall auch analog auf den Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf den Nacherben anzuwenden. (T2)
  • 9 Ob 207/02k
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 207/02k
    Beisatz: Unter "Übergabe" ist bei verbücherten Liegenschaften die Eintragung im Grundbuch zu verstehen. (T3)
  • 6 Ob 12/09x
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 12/09x
    Vgl; Beisatz: Unter „Veräußerung" im Sinn des § 1120 ABGB ist die derivative Einzelrechtsnachfolge unter Lebenden oder von Todes wegen zu verstehen (6 Ob 66/05g). (T4); Beisatz: Ebensowenig wie die Vererbung der Bestandgeberposition bedürfen Fälle von Gesamtrechtsnachfolge bei juristischen Personen des Rückgriffs auf § 1120 ABGB. Für sie gilt § 1116a ABGB. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021164

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0070OB00541_9000000_001