Die von den Vorinstanzen nur unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit behandelte Frage der Zulässigkeit eines Kündigungsverzichtes im Rahmen eines Bestandvertrages für den Zeitraum von 25 Jahren ist im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend. Hier geht es nicht darum, wie weit sich die Parteien eines Vertrages binden können, sondern darum, ob und wie weit ein Nacherbe an die vom Vorerben mit Dritten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über das Substitutionsgut, insbesondere über einen im Rahmen eines Bestandvertrages abgegebenen Kündigungsverzicht, gebunden ist.
Nach herrschender Auffassung ist der Vorerbe zum Abschluß auch langfristiger Bestandverträge über das Substitutionsgut - auch gegen den Willen des Nacherben (NZ 1930, 142) - berechtigt; diese erlöschen nicht ipso iure mit dem Recht des Vorerben (JBl 1928, 392; MietSlg 3738, 7101, 8683; Klang in Klang2 II 588; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 613; Eccher in Schwimann, ABGB Rz 10 zu § 613),. Das wird im wesentlichen mit der gesetzlichen Stellung des Vorerben als Fruchtnießer begründet, welchem derartige Befugnisse nach einhelliger Auffassung zugebilligt werden. Die gegenteilige Ansicht Schellanders (JBl 1956, 487 ff), wonach mit dem Recht des Fruchtnießers (Vorerben) auch das Recht seines Bestandgebers erlischt, hat der Oberste Gerichtshof nie geteilt (MietSlg 5626, 8683, 15.122; EvBl 1963/373; vgl auch WoBl 1991, 73). Der Übergang der Bestandsache vom Nutznießer auf den Eigentümer wird als Fall der Einzelrechtsnachfolge angesehen (MietSlg 30.235; Würth in Rummel aaO Rz 3 zu § 1120), sodaß § 1120 ABGB analog zur Anwendung kommt. Aber auch der Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf den Nacherben ist einer solchen Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten. Der Nacherbe ist - wie der Vorerbe - Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (Welser in Rummel aaO Rz 23 zu § 613), nicht aber des Vorerben. Der Vorerbe erlangt mit der Einantwortung die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers; sein Recht endet mit dem Nacherbfall (Welser aaO Rz 1 zu § 613). § 1120 ABGB ist daher im Substitutionsfall auch analog auf den Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf den Nacherben anzuwenden.Nach herrschender Auffassung ist der Vorerbe zum Abschluß auch langfristiger Bestandverträge über das Substitutionsgut - auch gegen den Willen des Nacherben (NZ 1930, 142) - berechtigt; diese erlöschen nicht ipso iure mit dem Recht des Vorerben (JBl 1928, 392; MietSlg 3738, 7101, 8683; Klang in Klang2 römisch zwei 588; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 613,; Eccher in Schwimann, ABGB Rz 10 zu Paragraph 613,),. Das wird im wesentlichen mit der gesetzlichen Stellung des Vorerben als Fruchtnießer begründet, welchem derartige Befugnisse nach einhelliger Auffassung zugebilligt werden. Die gegenteilige Ansicht Schellanders (JBl 1956, 487 ff), wonach mit dem Recht des Fruchtnießers (Vorerben) auch das Recht seines Bestandgebers erlischt, hat der Oberste Gerichtshof nie geteilt (MietSlg 5626, 8683, 15.122; EvBl 1963/373; vergleiche auch WoBl 1991, 73). Der Übergang der Bestandsache vom Nutznießer auf den Eigentümer wird als Fall der Einzelrechtsnachfolge angesehen (MietSlg 30.235; Würth in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 1120,), sodaß Paragraph 1120, ABGB analog zur Anwendung kommt. Aber auch der Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf den Nacherben ist einer solchen Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten. Der Nacherbe ist - wie der Vorerbe - Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (Welser in Rummel aaO Rz 23 zu Paragraph 613,), nicht aber des Vorerben. Der Vorerbe erlangt mit der Einantwortung die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers; sein Recht endet mit dem Nacherbfall (Welser aaO Rz 1 zu Paragraph 613,). Paragraph 1120, ABGB ist daher im Substitutionsfall auch analog auf den Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf den Nacherben anzuwenden.
Gemäß § 1120 ABGB tritt der "Erwerber" der Bestandsache mit deren Übergabe in das an ihr bestehende, durch Rechtsbesitz geschützte Bestandverhältnis ein; dieses wird jedoch insoweit verändert, als es sich mangels Verbücherung oder besonderer Vereinbarung (Volleintritt des Erwerbers) in ein solches auf unbestimmte Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen zu den gesetzlichen Kündigungsterminen verwandelt. Wie weit das Kündigungsrecht allerdings ausgeübt werden kann, hängt von den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen ab. Außerhalb des Geltungsbereiches des MRG oder sonstiger Kündigungsschutzbestimmungen kann der Erwerber das Bestandverhältnis daher unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu den gesetzlichen Kündigungsterminen aufkündigen. An längere Kündigungsfristen als die gesetzlichen ist er dabei nicht gebunden; kürzere vertragliche Fristen kommen ihm aber zustatten (Klang aaO V 129; MietSlg 21.236, 39.172). Ob Nebenabreden Teil des Bestandvertrages sind, in den der Erwerber eintritt, hängt - im Gegensatz zu der Regelung des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG - nicht von ihrer Üblichkeit bei Bestandverhältnissen ab (SZ 58/145 ua). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Einzelrechtsnachfolger an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden (SZ 32/89; SZ 56/72; MietSlg 20.193 f, 21.236, 33.211, 37.240, 38.216/22, 39.172, 40.180; Würth aaO Rz 6 zu § 1120; Binder in Schwimann aaO Rz 27 zu § 1120). Ein Volleintritt des Erwerbers ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn der Erwerber nicht zum nächsten Termin aufkündigt. Es bedarf auch keiner besonderen Äußerung des Erwerbers, einen bestehenden Kündigungsverzicht nicht anzuerkennen; schon gar nicht ist bloße Kenntnis des Kündigungsverzichts von Bedeutung (Würth aaO Rz 8 zu § 1120 mit Judikaturhinweisen).Gemäß Paragraph 1120, ABGB tritt der "Erwerber" der Bestandsache mit deren Übergabe in das an ihr bestehende, durch Rechtsbesitz geschützte Bestandverhältnis ein; dieses wird jedoch insoweit verändert, als es sich mangels Verbücherung oder besonderer Vereinbarung (Volleintritt des Erwerbers) in ein solches auf unbestimmte Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen zu den gesetzlichen Kündigungsterminen verwandelt. Wie weit das Kündigungsrecht allerdings ausgeübt werden kann, hängt von den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen ab. Außerhalb des Geltungsbereiches des MRG oder sonstiger Kündigungsschutzbestimmungen kann der Erwerber das Bestandverhältnis daher unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu den gesetzlichen Kündigungsterminen aufkündigen. An längere Kündigungsfristen als die gesetzlichen ist er dabei nicht gebunden; kürzere vertragliche Fristen kommen ihm aber zustatten (Klang aaO römisch fünf 129; MietSlg 21.236, 39.172). Ob Nebenabreden Teil des Bestandvertrages sind, in den der Erwerber eintritt, hängt - im Gegensatz zu der Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG - nicht von ihrer Üblichkeit bei Bestandverhältnissen ab (SZ 58/145 ua). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Einzelrechtsnachfolger an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden (SZ 32/89; SZ 56/72; MietSlg 20.193 f, 21.236, 33.211, 37.240, 38.216/22, 39.172, 40.180; Würth aaO Rz 6 zu Paragraph 1120,; Binder in Schwimann aaO Rz 27 zu Paragraph 1120,). Ein Volleintritt des Erwerbers ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn der Erwerber nicht zum nächsten Termin aufkündigt. Es bedarf auch keiner besonderen Äußerung des Erwerbers, einen bestehenden Kündigungsverzicht nicht anzuerkennen; schon gar nicht ist bloße Kenntnis des Kündigungsverzichts von Bedeutung (Würth aaO Rz 8 zu Paragraph 1120, mit Judikaturhinweisen).
Im vorliegenden Fall haben die Kläger den Kündigungsverzicht nicht ausdrücklich übernommen. In der Forderung zur Zahlung des Bestandzinses liegt aber - selbst unter der weiteren, hier gar nicht feststehenden Voraussetzung der Kenntnis vom Kündigungsverzicht - keine schlüssige Übernahme desselben. Die (spätere) bloße Kenntnisnahme des Kündigungsverzichts reicht für eine schlüssige Vollübernahme ebenfalls nicht aus. Die Kläger haben daher den von der Vorerbin ausgesprochenen Kündigungsverzicht auch nicht schlüssig übernommen.
Ob die Kläger das Bestandverhältnis mit außergerichtlicher Aufkündigung auflösen konnten, hängt daher in erster Linie davon ab, ob der Bestandvertrag als Pachtverhältnis oder als kündigungsgeschütztes Mietverhältnis zu beurteilen ist (vgl zur Wirksamkeit außergerichtlicher Kündigungen von Pachtverhältnissen Würth aaO Rz 13 zu § 1116). Bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht lassen sich keine festen, allgemein anwendbare Regeln aufstellen. Es kommt vielmehr auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an (SZ 58/8 mwN; JBl 1989, 312). Eine Unternehmenspacht liegt im allgemeinen dann vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allen, was zum Begriff des "Good will" gehört (MietSlg 38.457, 38.135; SZ 58/8; JBl 1989, 312 uva), übergeben wird. Neben den Räumen muß dem Bestandnehmer auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und seinem wirtschaftlichen Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Das bedeutet allerdings nicht, daß im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig gegeben sein müssen. Weder die Beibringung der Gewerbeberechtigung durch den Bestandnehmer noch das gänzliche oder teilweise Fehlen von Einrichtungsgeenständen oder daß der Bestandnehmer solche direkt von dem früheren Pächter erwerben mußte, muß gegen die Annahme eines Pachtvertrages sprechen; die Ersetzung veralteter Betriebsmittel durch den neuen Pächter ändert ebenfalls nichts am Charakter des Vertrages als Pachtvertrag (SZ 58/8 mwN). Fehlt es an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Mekrmalen, so kommt es darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (SZ 58/8 mwN; JBl 1989, 312). Eines der wichtigsten Kriterien des Pachtvertrages ist aber die Vereinbarung der Betriebspflicht. Es muß ein wirtschaftliches Interesse des Bestandgebers an der kontinuierlichen Weiterführung des übergebenen Unternehmens bestehen (SZ 58/8 mwN; JBl 1989, 312 uva).Ob die Kläger das Bestandverhältnis mit außergerichtlicher Aufkündigung auflösen konnten, hängt daher in erster Linie davon ab, ob der Bestandvertrag als Pachtverhältnis oder als kündigungsgeschütztes Mietverhältnis zu beurteilen ist vergleiche zur Wirksamkeit außergerichtlicher Kündigungen von Pachtverhältnissen Würth aaO Rz 13 zu Paragraph 1116,). Bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht lassen sich keine festen, allgemein anwendbare Regeln aufstellen. Es kommt vielmehr auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an (SZ 58/8 mwN; JBl 1989, 312). Eine Unternehmenspacht liegt im allgemeinen dann vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allen, was zum Begriff des "Good will" gehört (MietSlg 38.457, 38.135; SZ 58/8; JBl 1989, 312 uva), übergeben wird. Neben den Räumen muß dem Bestandnehmer auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und seinem wirtschaftlichen Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Das bedeutet allerdings nicht, daß im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig gegeben sein müssen. Weder die Beibringung der Gewerbeberechtigung durch den Bestandnehmer noch das gänzliche oder teilweise Fehlen von Einrichtungsgeenständen oder daß der Bestandnehmer solche direkt von dem früheren Pächter erwerben mußte, muß gegen die Annahme eines Pachtvertrages sprechen; die Ersetzung veralteter Betriebsmittel durch den neuen Pächter ändert ebenfalls nichts am Charakter des Vertrages als Pachtvertrag (SZ 58/8 mwN). Fehlt es an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Mekrmalen, so kommt es darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (SZ 58/8 mwN; JBl 1989, 312). Eines der wichtigsten Kriterien des Pachtvertrages ist aber die Vereinbarung der Betriebspflicht. Es muß ein wirtschaftliches Interesse des Bestandgebers an der kontinuierlichen Weiterführung des übergebenen Unternehmens bestehen (SZ 58/8 mwN; JBl 1989, 312 uva).
Nach den maßgebenden Feststellungen hat die Beklagte den Gasthausbetrieb der Vorerbin, der vor ihr auch noch von einem anderen Pächter geführt worden war, in der Form eines China-Restaurants weitergeführt und auch die Zimmervermietung im Rahmen eines Fremdenbeherbungsbetriebes vorgenommen. Auszugehen ist daher von der Übernahme eines lebenden Unternehmens, wobei auch wesentliche Betriebsmittel und ein Kundenstock vorhanden waren. Daß das Inventar erneuerungsbedürftig war, ändert darans nichts. Aber auch der Betrieb eines "China-Restaurants" durch die Beklagte hat den bisherigen Unternehmensgegenstand (Restaurantbetrieb) nicht wesentlich verändert (vgl MietSlg 41.087). Die von der Beklagten vorgenommen Änderung der Etablissementbezeichnung und der Erwerb einer eigenen Gasthauskonzession haben am Charakter des Pachtvertrages ebenfalls nichts ändern können. Die Inbestandgabe des Restaurant- und Fremdenverkehrsbetriebes ist daher im vorliegenden Fall schon wegen der Übernahme eines lebenden Unternehmens bei vereinbarter Betriebspflicht als Unternehmenspacht zu beurteilen.Nach den maßgebenden Feststellungen hat die Beklagte den Gasthausbetrieb der Vorerbin, der vor ihr auch noch von einem anderen Pächter geführt worden war, in der Form eines China-Restaurants weitergeführt und auch die Zimmervermietung im Rahmen eines Fremdenbeherbungsbetriebes vorgenommen. Auszugehen ist daher von der Übernahme eines lebenden Unternehmens, wobei auch wesentliche Betriebsmittel und ein Kundenstock vorhanden waren. Daß das Inventar erneuerungsbedürftig war, ändert darans nichts. Aber auch der Betrieb eines "China-Restaurants" durch die Beklagte hat den bisherigen Unternehmensgegenstand (Restaurantbetrieb) nicht wesentlich verändert vergleiche MietSlg 41.087). Die von der Beklagten vorgenommen Änderung der Etablissementbezeichnung und der Erwerb einer eigenen Gasthauskonzession haben am Charakter des Pachtvertrages ebenfalls nichts ändern können. Die Inbestandgabe des Restaurant- und Fremdenverkehrsbetriebes ist daher im vorliegenden Fall schon wegen der Übernahme eines lebenden Unternehmens bei vereinbarter Betriebspflicht als Unternehmenspacht zu beurteilen.
Die Inbestandgabe zweier weiterer Wohnräume im Hause *****, also in jenem Haus, in dem sich der Gasthof und wesentliche Teile des Fremdenbeherbergungsbetriebes befanden, wurden von den Parteien des Bestandvertrages zwar als "Miete" bezeichnet. Bei kombinierten Bestandverträgen ist jedoch die Hauptsache in wirtschaftlicher Hinsicht für die rechtliche Qualifikation maßgebend (Würth aaO Rz 4 zu § 1091; Binder in Schwimann aaO Rz 1 zu § 1091). Die Parteien können allerdings auch hier verschiedene Verträge abschließen. Dabei kommt es aber nicht auf die von ihnen gewählte Bezeichnung (SZ 44/18 uva), sondern vielmehr auf die wahre Absicht an (MietSlg 31.172). Umstände, worin die Parteien des Bestandvertrages einen Unterschied zwischen den dem Unternehmen gewidmeten Räumen und den Wohnräumen gemacht haben, hat die Beklagte gar nicht vorgertragen. Zwei im räumlichen Verband mit den dem Unternehmen gewidmeten Räumen liegende Wohnräume dienen aber zweifellos der besseren Bewirtschaftung des Unternehmens. Mangels sonstiger konkreter Umstände, aus denen der Wille der Parteien zur Raummiete hervorgeht, ist daher auch die Inbestandgabe dieser Wohnräume im Rahmen des einheitlichen, eine Unternehmenspacht begründenden Vertrages als Unternehmenspacht zu beurteilen.Die Inbestandgabe zweier weiterer Wohnräume im Hause *****, also in jenem Haus, in dem sich der Gasthof und wesentliche Teile des Fremdenbeherbergungsbetriebes befanden, wurden von den Parteien des Bestandvertrages zwar als "Miete" bezeichnet. Bei kombinierten Bestandverträgen ist jedoch die Hauptsache in wirtschaftlicher Hinsicht für die rechtliche Qualifikation maßgebend (Würth aaO Rz 4 zu Paragraph 1091,; Binder in Schwimann aaO Rz 1 zu Paragraph 1091,). Die Parteien können allerdings auch hier verschiedene Verträge abschließen. Dabei kommt es aber nicht auf die von ihnen gewählte Bezeichnung (SZ 44/18 uva), sondern vielmehr auf die wahre Absicht an (MietSlg 31.172). Umstände, worin die Parteien des Bestandvertrages einen Unterschied zwischen den dem Unternehmen gewidmeten Räumen und den Wohnräumen gemacht haben, hat die Beklagte gar nicht vorgertragen. Zwei im räumlichen Verband mit den dem Unternehmen gewidmeten Räumen liegende Wohnräume dienen aber zweifellos der besseren Bewirtschaftung des Unternehmens. Mangels sonstiger konkreter Umstände, aus denen der Wille der Parteien zur Raummiete hervorgeht, ist daher auch die Inbestandgabe dieser Wohnräume im Rahmen des einheitlichen, eine Unternehmenspacht begründenden Vertrages als Unternehmenspacht zu beurteilen.
Aber auch nachträglich wurde der Charakter des Bestandverhältnisses nicht verändert. Gewiß kann auch ein Pachtvertrag über ein Unternehmen - etwa durch Veräußerung des Unternehmens an den Pächter - in einen Mietvertrag über die dem Unternehmen dienenden Geschäftsräume umgeändert werden. Dazu ist es aber erforderlich, daß eine Übertragung aller wesentlichen Bestandteile des Unternehmens (ohne die Mietrechte an den Geschäftsräumen) an den Pächter erfolgt. Ob das im vorliegenden Fall schon durch die Ablöse des beim Vertragsabschluß übergebenen Inventars geschehen konnte, muß hier aber nicht näher geprüft werden, weil eine solche nach den weiteren unbekämpften Feststellungen gar nicht stattgefunden hat. Mit der bloßen Erklärung aber, daß die "bisherige Unternehmenspacht" nunmehr als "Raummiete festgestellt wird", ohne daß damit auch die für den Pachtvertrag wesentlichen Elemente, insbesondere die Betriebspflicht, abbedungen wurden, konnte eine Umänderung des Pachtvertrages in ein Mietverhältnis nicht bewirkt werden. Damit aber, daß der Erstkläger von der Beklagten mit Schreiben vom 24.2.1988 die Zahlung sämtlicher "Mieten" auf ein bestimmtes Konto forderte, konnte der Charakter des Bestandvertrages als Pachtverhältnis ebenfalls nicht verändert werden.
Ob das Kündigungsschreiben der Kläger vom 11.3.1988 aus formellen Gründen nicht geeignet war, das Pachtverhältnis aufzulösen, muß ebenfalls nicht geprüft werden. Die Kläger haben das sich aus dem Vertrag vom 9.8.1977 ergebende Bestandverhältnis mit ihrem Schreiben vom 23.12.1988 neuerlich zu einem im Vertrag genannten Termin unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten (kürzeren) Kündigungsfrist aufgekündigt. Die nur auf das Schreiben vom 11.3.1988 gegründeten Rechtsausführungen in der Revisionsbeantwortung gehen daher ins Leere.
Sohin war der Revision Folge zu geben und die Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Räumungsbegehren abzuändern.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO. Von den Kostenverzeichnissen der Kläger war nur insoweit abzugehen, als die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren in Bestandstreitigkeiten gemäß § 16 Z 2 lit c GGG vor dem 1.1.1992 S 6.000 betrug und seither S 7.200 beträgt.Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO. Von den Kostenverzeichnissen der Kläger war nur insoweit abzugehen, als die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren in Bestandstreitigkeiten gemäß Paragraph 16, Ziffer 2, Litera c, GGG vor dem 1.1.1992 S 6.000 betrug und seither S 7.200 beträgt.