Rechtssatz RS0020299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020299
Geschäftszahl
4Ob535/92; 7Ob587/92 (7Ob588/92)
Entscheidungsdatum
03.09.1992
Rechtssatz
Bei kombinierten Bestandverträgen ist die Hauptsache in wirtschaftlicher Hinsicht - nach der Verkehrsauffassung - maßgebend; dieselben Parteien können aber auch je einen Pachtvertrag und einen Mietvertrag abschließen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 535/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 535/92
- 7 Ob 587/92
Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 587/92
Beisatz: Dabei kommt es aber nicht auf die von ihnen gewählte Bezeichnung, sondern vielmehr auf die wahre Absicht an. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020299
Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0040OB00535_9200000_001