Begründung:
Der frühere Eigentümer des Hauses L*****, H*****platz Nr. 1 (nunmehr H*****platz Nr. 3), Philipp P*****, schloß in den 30iger Jahren - vertreten durch den Kurator Hans S***** - mit Hans B*****, dem Vater der Beklagten, eine als "Pachtvertrag" bezeichnete schriftliche Vereinbarung, welche ua folgende Bestimmungen enthielt:
"§ 1
Herr Hans S***** als Kurator des Herrn Philipp P***** verpachtet das in dem dem letzteren eigentümlich gehörigen Haus L*****, H*****platz Nr. 1 befindliche Bäckerei-Unternehmen an Herrn Hans B*****, bestehend aus einem Geschäfts-Verkaufs-Lokal, einer Küche, einer Backstube, einem Backraum samt Ofen, einem Mehlboden, einer Holzlage, einem Keller, 2 Wohnzimmer samt Zugehör und den verschiedenen Bäckerei-Einrichtungs-Gegenständen, wie sie in dem einen intrigierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Inventar verzeichnet sind, vom 1.Juli 1936 auf die Dauer von sieben aufeinanderfolgenden Jahren sohin bis zum 30. Juni 1943.
Zwischen den beiden Vertragsteilen wird hiemit ausdrücklich festgesetzt, daß dieser Vertrag während der Pachtdauer für beide Teile unkündbar ist.
....................
§ 4Paragraph 4
Sollte der Hauseigentümer und Herr Verpächter Philipp P***** während der Vertragsdauer mit Tod abgehen, so ist der Herr Pächter berechtigt, die vom Verpächter und seinen heutigen Mitbewohnern benützte, mit ersten Stock gelegene Wohnung für sich in Anspruch zu nehmen und haben die seinerzeitigen Bewohner die Wohnung auf Grund eines recommandierten Schreibens binnen 14 Tagen dem Herrn Pächter geräumt zu übergeben.
§ 5Paragraph 5
Nach Ablauf der unter § 1 vereinbarten Pachtdauer ist das Pachtverhältnis, wenn es nicht stillschweigend auf ein weiteres Jahr verlängert wird, gegenseitig einvierteljährig und zwar am 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres kündb. und kann die Kündigung daher erstmals am 1.7.1943 mittels recommandierten Schreibens ausgesprochen werden.Nach Ablauf der unter Paragraph eins, vereinbarten Pachtdauer ist das Pachtverhältnis, wenn es nicht stillschweigend auf ein weiteres Jahr verlängert wird, gegenseitig einvierteljährig und zwar am 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres kündb. und kann die Kündigung daher erstmals am 1.7.1943 mittels recommandierten Schreibens ausgesprochen werden.
Der Pächter, der hiemit ausdrücklich den Mieterschutz an dem Pachtobjekt zur Kenntnis nimmt, anerkennt nebst den gesetzlichen Kündigungsgründen noch folgende Kündigungsgründe:
a) wenn einer seiner Angestellten wegen Beleidigung oder sonstigen strafbaren Tatbestandes gegen den Hausherrn gerichtlich verurteilt wurde, ohne daß der betreffende Angestellte seitens des Pächters über Aufforderung des Verpächters entlassen werden sollte,
b) bei nicht pünktlicher Einhaltung der Zins- und sonstigen Entrichtungen trotz schriftlicher Mahnung nach 8 Tagen.
.....................".
Am 4.7.1967 schlossen der Bestandnehmer Johann B***** als "Übergeber bzw. Veräußerer" einerseits und sein Schwiegersohn Josef T***** - der Gatte der Beklagten - als "Übernehmer bzw. Erwerber" andererseits einen Übergabsvertrag, aus welchem folgende Punkte hervorzuheben sind:
"1.
Herr Johann B***** ist Hauptmieter nachstehender im Hause L*****, H*****platz Nr. 3 und im Hofgebäude, L*****, H*****platz Nr. 3a gelegenen Räume, und zwar:
A.) Geschäftsräume der Bäckerei:
H*****platz Nr. 3: 1 Verkaufslokal, 1 Abstellraum und 1 Keller
H*****platz Nr. 3a: 1 Backstube, 1 Mehlmagazin, 1 Burschenzimmer, 1 Keller, 1 Holzlage, 1 Kohlenbunker.
B.) Wohnräume des Herrn Johann B*****:
H*****platz Nr. 3: 1 Küche (zugleich Aufenthaltsraum gemeinsam mit Familie Josef T*****.
H*****platz Nr. 3a: 2 Wohnräume mit Klosettmitbenützung, Waschküchenmitbenützung und Zubehör.
C.) Wohnräume der Familie Josef T*****:
H*****platz Nr. 3: 1 Küche, zugleich Aufenthaltsraum gemeinsam mit Familie Johann B*****.
H*****platz Nr. 3a: 3 Wohnräume, Klosettmitbenützung, Waschküchenmitbenützung und Zubehör sowie Dachboden.
D.) Garten im Ausmaß von ca 100 mal 25 m, gemeinsame Benützung der Familien Johann B***** und Josef T*****.
2.
Herr Johann B***** betrieb die Bäckerei in den zu 1.A) genannten Räumen und wohnte und benützt auch weiterhin mit seiner Frau die zu 1.B) genannten Räume.
Herr Josef T***** wohnte und wohnt mit seiner Frau und den drei Kindern im Alter von 22, 17 und 12 Jahren in den zu 1.C) genannten Räumen.
Der Hof und der Garten wurden und werden gemeinsam benützt.
Die beiden Familien Johann B***** und Josef T***** lebten und leben auch weiterhin im gemeinsamen Haushalt.
3.
Die Vertragsteile haben bereits Ende Dezember 1966 mit Wirksamkeit ab 1.Jänner 1967 mündlich nachstehende Vereinbarung getroffen, die zum Zwecke des Gedächtnisses nun schriftlich festgehalten wird.
4.
Herr Johann B***** veräußert und übergibt sein Bäckereiunternehmen, das er bisher in L***** im Hause H*****platz Nr. 3 und 3a betrieben hat, an seinen Schwiegersohn, Herrn Josef T***** und dieser erwirbt und übernimmt dessen Bäckereiunternehmen mit dem gesamten Inventar laut Liste und Kundenstock einschließlich der diesem Unternehmen zugrundeliegenden Gewerbeberechtigung mit allem Zubehör mit Stichtag 1.Jänner 1967.
Die Übergabe und Übernahme ist bereits mit diesem Tage vollzogen worden.
Herr Johann B***** hat das nun veräußerte Unternehmen bis einschließlich 31.Dezember 1966 persönlich ausgeübt und betrieben.
..........
9.
Herr Johann B***** verbleibt weiterhin Hauptmieter der in Pkt. 1.) aufgezählten Räume bzw. Bestandobjekte. Er ist daher verpflichtet, den jeweiligen auf die Bestandräume entfallenden Hauptmietzins, zuzüglich der Anteile an den Betriebskosten, Grundsteuer und öffentlichen Abgaben etc. pünktlich an den Vermieter bzw. an dessen Hausverwalter zu bezahlen.
Sollte dies nicht erfolgen, ist Herr Josef T***** berechtigt, im Namen des Herrn Johann B***** den auf die Bestandräume entfallenden rückständigen Mietzins an den Vermieter bzw. Hausverwalter zu bezahlen und den bezahlten Betrag laut Zahlungsbestätigung von der jeweiligen Versorgungsrentenzahlung in Abzug zu bringen."
.............
Im Jahr 1969 verstarb Josef T*****. Die Beklagte, seine Witwe, führte den Bäckereibetrieb als Witwenbetrieb fort.
Ab 1.5.1982 verpachtete die Beklagte mit schriftlichem Vertrag Josef H*****, dem Ehegatten der Klägerin, "alle von der Verpächterin zur Verfügung gestellten ebenerdigen Räumlichkeiten im Hause L*****, H*****platz Nr. 3, das sind die ostseitig gelegenen Räume, ein Straßengeschäft, eine Küche, 2 Nebenräume und die Toilettanlagen" sowie den Bäckereibetrieb samt den in einer Liste aufgezählten Einrichtungsgegenständen bis zum 30.4.1992 zu einem monatlichen Pachtzins von S 10.000 wertgesichert. Eine der Vertragsbedingungen war die Fortführung des Bäckereibetriebes. In Punkt 2 der dem Vertrag angeschlossenen "Nebenabreden" hieß es:
"Sollte Herr H***** das Haus, L*****, H*****platz Nr. 3, käuflich erwerben, so läuft der Mietvertrag B***** - T***** wie bisher weiter."
Nach Punkt 3 der Nebenabreden gilt der Vertrag für die Erben und Rechtsnachfolger der Verpächterin in gleicher Weise wie für die Erben und Rechtsnachfolger des Pächters.
1984 verstarb Johann (Hans) B*****, der Vater der Beklagten. Mit seinem Tod gingen seine Bestandrechte auf die Beklagte über. Auf die schriftlichen Verträge über den Bestandgegenstand stieß die Beklagte erst nach dem Tod ihres Vaters.
Mit Kaufvertrag vom 11.11.1985 erwarben der Pächter Josef H***** und seine Ehegattin, die Klägerin, die Liegenschaft EZ ***** KG L***** mit den Häusern H*****platz Nr. 3 und 3a von der damaligen Eigentümerin Herta M***** um einen Kaufpreis von S 1,260.000.
Punkt VI. dieses Vertrages lautete:Punkt römisch sechs. dieses Vertrages lautete:
"VI.
Die Käufer nehmen zur Kenntnis, daß auf Grund bestehender Mietverhältnisse mit Frau Johanna T***** früher Hans B*****, der Firma Martin O***** & Söhne und Frau Gertrud R***** diverse Räumlichkeiten im Wohnhaus H*****platz 3, welche den Käufern genau bekannt sind, vermietet sind. Die Käufer treten in die bestehenden Mietverhältnisse mit 1.Dezember 1985 ein. Ab diesem Zeitpunkt gebührt ihnen auch die Mietzinseinnahmen.
Zum Pachtvertrag T*****-H***** erklärt die Verkäuferin ausdrücklich, daß der Pachtzins im Verhältnis zu dem ihr bezahlten Mietzins in einem groben Mißverhältnis steht und sie mit einer Verpachtung in dieser Form nie zugestimmt hat."
Einige Zeit später schenkte Josef H***** seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG L***** der Klägerin. Er ist nach wie vor Pächter des Bäckereibetriebs der Beklagten.
Im Verfahren MSch 4/60 des Bezirksgerichtes Leibnitz schlossen am 6.2.1963 die Vermieterin Hertha M***** mit den damaligen Mietern - Julius M***** AG, Thekla D***** und Hans B***** - einen gerichtlichen Vergleich, mit welchem sich die Mieter zu einer Erhöhung der Hauptmietzinse für die Dauer von zehn Jahren zur Aufbringung der Kosten notwendiger Reparaturen an den Häusern bereit erklärten.
Mit der Behauptung, daß ein Pacht- und kein Mietverhältnis vorliege, kündigte die Klägerin am 25.4.1991, K 5/91 des BG Leibnitz, der Beklagten den im einzelnen beschriebenen Pachtgegenstand in den Häusern L*****, H*****platz Nr. 3 und 3a zum 31.12.1991 gerichtlich auf.
Die Beklagte erhob gegen diese Aufkündigung Einwendungen. Zwischen den Parteien bestehe ein Mietverhältnis, auf welches die Kündigungsbeschränkungen der §§ 29 ff MRG anzuwenden seien. Das Mietverhältnis sei in den 30iger Jahren zwischen Philipp P***** und Hans B***** begründet worden. Schon im schriftlichen Vertrag sei der Mieterschutz ausdrücklich erwähnt worden; auch in der Folge sei allen Beteiligten immer bewußt gewesen, daß Johann B***** Hauptmieter verschiedener Räumlichkeiten war. Das Bestandverhältnis könne daher nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.Die Beklagte erhob gegen diese Aufkündigung Einwendungen. Zwischen den Parteien bestehe ein Mietverhältnis, auf welches die Kündigungsbeschränkungen der Paragraphen 29, ff MRG anzuwenden seien. Das Mietverhältnis sei in den 30iger Jahren zwischen Philipp P***** und Hans B***** begründet worden. Schon im schriftlichen Vertrag sei der Mieterschutz ausdrücklich erwähnt worden; auch in der Folge sei allen Beteiligten immer bewußt gewesen, daß Johann B***** Hauptmieter verschiedener Räumlichkeiten war. Das Bestandverhältnis könne daher nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
Der Erstrichter hob die Aufkündigung auf (ohne das Räumungsbegehren ausdrücklich abzuweisen). Aus allen Beweisergebnissen gehe hervor, daß ungeachtet der Bezeichnung "Pachtvertrag" für die ursprüngliche Vereinbarung aus dem Jahr 1936 sämtliche Vertragsteile ständig von einem Mietverhältnis zwischen den Beteiligten unter Anwendbarkeit der Kündigungsschutzbestimmungen ausgegangen seien. Das habe zur Folge, daß eine Aufkündigung nur bei Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe möglich ist; solche seien jedoch nicht geltend gemacht worden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Maßgeblich für die Frage, ob Miete oder Pacht vorliegt, sei die Zweckbestimmung der Sache zur Zeit des Vertragsabschlusses, nicht aber die von den Parteien gewählte Bezeichnung. Nach der Rechtsprechung könnten Mietgegenstände, auf welche die Vorschriften (ua) über den Kündigungsschutz nicht anzuwenden seien, vertraglich den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterstellt werden. Selbst wenn also tatsächlich eine Verpachtung vorgelegen wäre, sei das Bestandverhältnis nach § 5 des "Pachtvertrages" durch Parteiwillen dem "Mieterschutz" und "den gesetzlichen Kündigungsgründen" unterworfen worden. Das ergebe nicht nur die einfache grammatikalische Auslegung des Vertrages, sondern es entspreche auch der bei der Vergabe des Bestandgegenstandes vorgelegenen Siutation. Offenkundig sei beabsichtigt gewesen und in der Folge auch eingetreten, daß nicht nur die Bäckereiräumlichkeiten übergeben würden, sondern der Bestandnehmer auch eine Wohnmöglichkeit nach dem Bestandgeber P***** im 1. Stock vorfinde. Es möge daher durchaus im Parteiwillen gelegen gewesen sein, daß ein solches Bestandverhältnis nicht den Auflösungsregeln eines Pachtverhältnisses nach dem ABGB unterworfen werde, sondern den Bestandnehmern im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem (damaligen) Mietengesetz Sicherheit für die Zukunft biete. Wenngleich natürlich ein gewisser Widerspruch zwischen dieser ausdrücklichen Unterwerfung unter den "Mieterschutz" und dem ersten Absatz des § 5 des Pachtvertrages bestehe, könne doch nicht gesagt werden, daß der erste Absatz den Kündigungsschutz geradezu ausschließe; es möge durchaus sein, daß es Vertragswille war, innerhalb der nach § 1 des Pachtvertrages vereinbarten Pachtdauer bis 30.6.1943 überhaupt keine Kündigungsmöglichkeit vorzusehen, dann aber wenigstens die Kündigung nach den gesetzlichen Kündigungsgründen zuzulassen. Die "vereinbarten" Kündigungsgründe könnten als eine laienhafte Präzisierung der gesetzlichen Kündigungsgründe aufgefaßt werden. Der Begriff "Mieterschutz" sei allerdings auch schon damals ein so weit verbreiteter Begriff gewesen, daß an seiner inhaltlichen Bedeutung auch bei laienhafter Formulierung des Vertragswerkes nicht gezweifelt werden könne. Da auf den Zeitpunkt der Errichtung des Bestandvertrages abzustellen sei, komme der nachfolgenden Entwicklung nur noch periphere Bedeutung zu. Bezeichnend sei allerdings, daß in allen nachfolgenden Verträgen und auch im Verfahren nach § 7 MG vor dem BG Leibnitz immer wieder von einer Mieterposition der Beklagten und ihrer Rechtsvorgänger ausgegangen wurde.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Maßgeblich für die Frage, ob Miete oder Pacht vorliegt, sei die Zweckbestimmung der Sache zur Zeit des Vertragsabschlusses, nicht aber die von den Parteien gewählte Bezeichnung. Nach der Rechtsprechung könnten Mietgegenstände, auf welche die Vorschriften (ua) über den Kündigungsschutz nicht anzuwenden seien, vertraglich den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterstellt werden. Selbst wenn also tatsächlich eine Verpachtung vorgelegen wäre, sei das Bestandverhältnis nach Paragraph 5, des "Pachtvertrages" durch Parteiwillen dem "Mieterschutz" und "den gesetzlichen Kündigungsgründen" unterworfen worden. Das ergebe nicht nur die einfache grammatikalische Auslegung des Vertrages, sondern es entspreche auch der bei der Vergabe des Bestandgegenstandes vorgelegenen Siutation. Offenkundig sei beabsichtigt gewesen und in der Folge auch eingetreten, daß nicht nur die Bäckereiräumlichkeiten übergeben würden, sondern der Bestandnehmer auch eine Wohnmöglichkeit nach dem Bestandgeber P***** im 1. Stock vorfinde. Es möge daher durchaus im Parteiwillen gelegen gewesen sein, daß ein solches Bestandverhältnis nicht den Auflösungsregeln eines Pachtverhältnisses nach dem ABGB unterworfen werde, sondern den Bestandnehmern im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem (damaligen) Mietengesetz Sicherheit für die Zukunft biete. Wenngleich natürlich ein gewisser Widerspruch zwischen dieser ausdrücklichen Unterwerfung unter den "Mieterschutz" und dem ersten Absatz des Paragraph 5, des Pachtvertrages bestehe, könne doch nicht gesagt werden, daß der erste Absatz den Kündigungsschutz geradezu ausschließe; es möge durchaus sein, daß es Vertragswille war, innerhalb der nach Paragraph eins, des Pachtvertrages vereinbarten Pachtdauer bis 30.6.1943 überhaupt keine Kündigungsmöglichkeit vorzusehen, dann aber wenigstens die Kündigung nach den gesetzlichen Kündigungsgründen zuzulassen. Die "vereinbarten" Kündigungsgründe könnten als eine laienhafte Präzisierung der gesetzlichen Kündigungsgründe aufgefaßt werden. Der Begriff "Mieterschutz" sei allerdings auch schon damals ein so weit verbreiteter Begriff gewesen, daß an seiner inhaltlichen Bedeutung auch bei laienhafter Formulierung des Vertragswerkes nicht gezweifelt werden könne. Da auf den Zeitpunkt der Errichtung des Bestandvertrages abzustellen sei, komme der nachfolgenden Entwicklung nur noch periphere Bedeutung zu. Bezeichnend sei allerdings, daß in allen nachfolgenden Verträgen und auch im Verfahren nach Paragraph 7, MG vor dem BG Leibnitz immer wieder von einer Mieterposition der Beklagten und ihrer Rechtsvorgänger ausgegangen wurde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß (die Aufkündigung für rechtswirksam erklärt und) dem Räumungsbegehren zur Gänze, bzw zumindest teilweise stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einen Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geraten ist; die Revision ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.