Rechtssatz RS0020598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020598
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Rechtssatz
Die Betriebspflicht ist nur dann als wesentliches Merkmal für einen Pachtvertrag anzusehen, wenn sie zu dem Zweck statuiert wird, daß der Bestandnehmer durch ordnungsgemäße Fortsetzung der Wirtschaft oder des Betriebes die Bestandsache als solche erhält, damit er sie seinerzeit in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben in der Lage ist (im gegenständlichen Fall wurde die Betriebspflicht nur zur Sicherung des als Umsatzzinses vereinbarten Pachtzinses festgelegt).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 441/53
Entscheidungstext OGH 30.09.1953 2 Ob 441/53
Veröff: SZ 26/242
- 3 Ob 573/56
Entscheidungstext OGH 21.11.1956 3 Ob 573/56
Veröff: MietSlg 5140/54
- 4 Ob 535/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 535/92
Vgl auch
- 8 Ob 11/04g
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 Ob 11/04g
nur: Die Betriebspflicht ist nur dann als wesentliches Merkmal für einen Pachtvertrag anzusehen, wenn sie zu dem Zweck statuiert wird, daß der Bestandnehmer durch ordnungsgemäße Fortsetzung der Wirtschaft oder des Betriebes die Bestandsache als solche erhält, damit er sie seinerzeit in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben in der Lage ist. (T1)
- 3 Ob 115/11z
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 115/11z
Auch; nur T1
- 1 Ob 24/18p
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 24/18p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020598
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19530930_OGH0002_0020OB00441_5300000_001