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Entscheidung 1 Ob 24/18p×

Entscheidung 1 Ob 24/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020361 Rechtssatz 17.02.1977Zivilrecht
Von einer Betriebspflicht kann nur dann die Rede sein, wenn tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterführung des Unternehmens besteht, nicht aber schon dann, wenn eine solche im Vertrag als Leerformel ohne echtes Substrat vereinbart wird.
RS0020398 Rechtssatz 10.04.1973Zivilrecht
Eine Unternehmenspacht liegt im Allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen …
RS0020451 Rechtssatz 09.10.1934Zivilrecht
Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Pacht ist die Betriebspflicht. Wurde eine solche vereinbart, dann liegt ein Pachtvertrag vor.
RS0020521 Rechtssatz 16.01.1985Zivilrecht
Fehlt es an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen, so kommt es bei der Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
RS0020598 Rechtssatz 30.09.1953Zivilrecht
Die Betriebspflicht ist nur dann als wesentliches Merkmal für einen Pachtvertrag anzusehen, wenn sie zu dem Zweck statuiert wird, daß der Bestandnehmer durch ordnungsgemäße Fortsetzung der Wirtschaft oder des Betriebes die Bestandsache als solche erhält, da …
RS0020946 Rechtssatz 30.03.1955Zivilrecht
Da diese Bestimmung nachgiebiges Recht ist, können neben oder an Stelle der in dieser Gesetzesstelle festgelegten Aufhebungsgründe andere das Abstehen vom Vertrage rechtfertigende Gründe vereinbart werden. Bei einem Pachtverhältnis, das den Bestimmungen übe …
RS0031183 Rechtssatz 10.04.1973Zivilrecht
Bei der Unterscheidung zwischen Geschäftslokalmiete und Unternehmenspacht kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an.
RS0053317 Rechtssatz 05.07.1995Zivilrecht
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren.
RS0075861 Rechtssatz 09.05.1995Zivilrecht
Eine Pflicht, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nach Art 177 EWGV einzuholen, besteht dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt.
RS0109025 Rechtssatz 15.12.1997Zivilrecht
Jedes Vorabentscheidungsersuchen voraus, daß die Vorlagefrage für die Entscheidung im Anlaßverfahren überhaupt präjudiziell ist. An einer solchen Präjudizialität mangelt es etwa dann, wenn die Abweisung des Klagebegehrens bereits durch Regelungen des inländ …
RS0110743 Rechtssatz 24.09.1998Zivilrecht
Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenst …
RS0132101 Rechtssatz 21.03.2018Zivilrecht
Eine Bestimmung, wonach im Fall der Insolvenz des Bestandgebers beide Parteien vom Vertrag über eine Betriebspacht zurücktreten können, wenn sie an die andere Partei eine angemessene Entschädigung zahlen, verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public.