Rechtssatz RS0021181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021181
Entscheidungsdatum
29.08.2007
Rechtssatz
Die Bindung des Erwerbers an Nebenabreden des Bestandverhältnisses hängt nach § 1120 ABGB nicht von der Üblichkeit solcher Nebenabreden ab.Die Bindung des Erwerbers an Nebenabreden des Bestandverhältnisses hängt nach Paragraph 1120, ABGB nicht von der Üblichkeit solcher Nebenabreden ab.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 634/85
Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 634/85
Veröff: SZ 58/145 = JBl 1986,386
- 2 Ob 594/86
Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 594/86
Veröff: ImmZ 1986,354 = MietSlg 38/22
- 7 Ob 587/92
Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 587/92
- 2 Ob 2344/96m
Entscheidungstext OGH 31.10.1996 2 Ob 2344/96m
Beisatz: Sondern ob sie das Bestandverhältnis selbst oder andere von diesem nicht mehr erfaßte Umstände regeln. Der Erwerber tritt also auch in ihm unbekannte Nebenabreden des Bestandvertrages ein, soweit sie mit dessen Inhalt zusammenhängen und nicht bloß gelegentlich des Vertrages vereinbart wurden. Die Vereinbarung einer Barkaution hängt mit dem Inhalt des Bestandvertrages zusammen, sie regelt das durch den Bestandvertrag geschaffene Rechtsverhältnis näher. (T1) Veröff: SZ 69/246
- 7 Ob 53/01x
Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 53/01x
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 Ob 160/02y
Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Ob 160/02y
Auch; Beis wie T1 nur: Die Vereinbarung einer Barkaution hängt mit dem Inhalt des Bestandvertrages zusammen, sie regelt das durch den Bestandvertrag geschaffene Rechtsverhältnis näher. (T2)
- 10 Ob 50/05h
Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 50/05h
Beis wie T1 nur: Sondern ob sie das Bestandverhältnis selbst oder andere von diesem nicht mehr erfaßte Umstände regeln. (T3)
- 7 Ob 115/07y
Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 115/07y
Vgl; Beisatz: Ein aus § 1435 ABGB abgeleiteter Rückforderungsanspruch kann grundsätzlich nur gegen den Empfänger der Leistung gerichtet werden. Die Tatsache, dass die Beklagte dingliche Rechtsnachfolgerin im Eigentum des Mietobjektes ist, reicht für den Rückforderungsanspruch nicht aus. (T4); Beisatz: Hier: Rückforderung eines Finanzierungsbeitrages. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021181
Dokumentnummer
JJR_19850916_OGH0002_0010OB00634_8500000_001