Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), aber nicht berechtigt.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, er habe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die Sittenwidrigkeit des Mietvertrages geltend gemacht. Im gegebenen Fall habe der Vater der Beklagten seinem zukünftigen Rechtsnachfolger, nämlich dem Ersteigerer bzw. Käufer der gegenständlichen Liegenschaft durch Abschluß des Vertrages mit seiner Tochter die Verfügungsmöglichkeit über die streitgegenständliche Wohnung jedenfalls genommen, da zum Recht der gänzlichen Untervermietung auch noch ein unbeschränktes Weitergaberecht für die Beklagte und deren Rechtsnachfolger eingeräumt worden sei. Die Einräumung eines Rechtes der Untervermietung dürfe nicht isoliert, sondern müsse im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung betrachtet werden. Bei der Einräumung der Befugnis zur gänzlichen Untervermietung bzw. des Weitergaberechtes handle es sich mit Rücksicht auf den niedrigen Mietzins um eine Nebenabrede ungewöhnlichen Inhaltes, an die der Kläger, da er sie weder kannte noch kennen mußte, gemäß § 2 MRG nicht gebunden sei.Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, er habe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die Sittenwidrigkeit des Mietvertrages geltend gemacht. Im gegebenen Fall habe der Vater der Beklagten seinem zukünftigen Rechtsnachfolger, nämlich dem Ersteigerer bzw. Käufer der gegenständlichen Liegenschaft durch Abschluß des Vertrages mit seiner Tochter die Verfügungsmöglichkeit über die streitgegenständliche Wohnung jedenfalls genommen, da zum Recht der gänzlichen Untervermietung auch noch ein unbeschränktes Weitergaberecht für die Beklagte und deren Rechtsnachfolger eingeräumt worden sei. Die Einräumung eines Rechtes der Untervermietung dürfe nicht isoliert, sondern müsse im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung betrachtet werden. Bei der Einräumung der Befugnis zur gänzlichen Untervermietung bzw. des Weitergaberechtes handle es sich mit Rücksicht auf den niedrigen Mietzins um eine Nebenabrede ungewöhnlichen Inhaltes, an die der Kläger, da er sie weder kannte noch kennen mußte, gemäß Paragraph 2, MRG nicht gebunden sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Was zunächst die Frage der Sittenwidrigkeit anlangt, ist nach ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten, sondern erfordert die Geltendmachung der Ungültigkeit der Vereinbarung. Allerdings muß nicht eine formelle Berufung auf § 879 ABGB geschehen, sondern es genügt die Unterbreitung des erforderlichen sachlichen Substrates unter Hinweis auf den Rechtsmißbrauch; notwendig ist aber immer das Erfordernis der Geltendmachung wenigstens auf schlüssige Weise durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen (EvBl 1973/277; 8 Ob 596/85 ua). Sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB ist, was offenbar widerrechtlich ist, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen, demnach zwar nicht gesetzwidrig, wohl aber grob rechtswidrig ist. Die hier vom Richter vorzunehmende Interessenabwägung muß also eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder - bei Interessenkollision - ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch eine Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergeben. Da sich die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung - im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck - ergeben kann, sind bei der Beurteilung nach § 879 Abs 1 ABGB insbesondere auch alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde (Arb. 9385 = EvBl 1976/9 = RdADiesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Was zunächst die Frage der Sittenwidrigkeit anlangt, ist nach ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, ABGB grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten, sondern erfordert die Geltendmachung der Ungültigkeit der Vereinbarung. Allerdings muß nicht eine formelle Berufung auf Paragraph 879, ABGB geschehen, sondern es genügt die Unterbreitung des erforderlichen sachlichen Substrates unter Hinweis auf den Rechtsmißbrauch; notwendig ist aber immer das Erfordernis der Geltendmachung wenigstens auf schlüssige Weise durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen (EvBl 1973/277; 8 Ob 596/85 ua). Sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist, was offenbar widerrechtlich ist, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen, demnach zwar nicht gesetzwidrig, wohl aber grob rechtswidrig ist. Die hier vom Richter vorzunehmende Interessenabwägung muß also eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder - bei Interessenkollision - ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch eine Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergeben. Da sich die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung - im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck - ergeben kann, sind bei der Beurteilung nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB insbesondere auch alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde (Arb. 9385 = EvBl 1976/9 = RdA
1975, 214 = SozM I A e 1111 mwN; im gleichen Sinn SZ 51/142; SZ1975, 214 = SozM römisch eins A e 1111 mwN; im gleichen Sinn SZ 51/142; SZ
52/67; EvBl 1980/117; EvBl 1982/31 = JBl 1982, 217 = ZAS 1982,
220; RdW 1984, 215 ua; Koziol-Welser 6 I 117; siehe dazu auch Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB I 908 ff; § 879, Rz 48 ff). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, kann selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers seine in erster Instanz erhobene Einwendung, der Mietvertrag sei zur Umgehung der Rechte des Klägers abgeschlossen worden, als Geltendmachung einer Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB beurteilt, für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen werden. Es ist nämlich nicht erkennbar, worin eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen eines allfälligen künftigen Erwerbers des Hauses durch den Abschluß des gegenständlichen Mietvertrages zwischen dem damaligen Hauseigentümer und seiner Tochter, der Beklagten, gelegen sein sollte. Daß Mietverträge, die der Eigentümer einer Liegenschaft selbst nach Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens abschließt, deshalb nicht unwirksam sind (vgl. MietSlg. 35.241 ua.), hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, dargetan, ebenso, daß der Mietvertrag durch die Genehmigung der Beklagten nach Erreichung ihrer Volljährigkeit rückwirkend voll wirksam wurde. Bei Bedachtnahme auf die im Mietenrecht vorgesehenen zahlreichen Einschränkungen der Verfügungsmöglichkeit des Hauseigentümers über Bestandobjekte (z.B. §§ 14, 13 und 12 MRG uva.) vermag der Kläger eine Sittenwidrigkeit des gegenständlichen Mietvertrages auch aus der Einräumung des Rechtes zur gänzlichen Untervermietung und des Weitergaberechtes nicht abzuleiten, da es diesbezüglich jedenfalls an den oben dargelegten Voraussetzungen für die Annahme einer Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB mangelt. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Scheingeschäftes verneint, da dem Vorbringen des Klägers in keiner Weise entnommen werden kann, daß die Parteien des Mietvertrages diesen nur zum Schein abgeschlossen, in Wirklichkeit aber ein anderes Rechtsgeschäft gewollt hätten. Auch als allfälliger Einwand schikanöser Rechtsverfolgung kann das Prozeßvorbringen des Klägers nicht beurteilt werden, da nur in der Ausübung eines Rechtes ohne eigenes Interesse des Berechtigten mit dem ausschließlichen Zweck, den anderen zu schädigen, Schikane zu erblicken ist (Koziol-Welser I 6 , 353). Wenn ein berechtigtes Interesse auch nur mitbestimmend für die Rechtsausübung sein kann, liegt Schikane nicht vor (MietSlg. 34.284 ua.).220; RdW 1984, 215 ua; Koziol-Welser 6 römisch eins 117; siehe dazu auch Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB römisch eins 908 ff; Paragraph 879,, Rz 48 ff). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, kann selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers seine in erster Instanz erhobene Einwendung, der Mietvertrag sei zur Umgehung der Rechte des Klägers abgeschlossen worden, als Geltendmachung einer Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB beurteilt, für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen werden. Es ist nämlich nicht erkennbar, worin eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen eines allfälligen künftigen Erwerbers des Hauses durch den Abschluß des gegenständlichen Mietvertrages zwischen dem damaligen Hauseigentümer und seiner Tochter, der Beklagten, gelegen sein sollte. Daß Mietverträge, die der Eigentümer einer Liegenschaft selbst nach Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens abschließt, deshalb nicht unwirksam sind vergleiche MietSlg. 35.241 ua.), hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, dargetan, ebenso, daß der Mietvertrag durch die Genehmigung der Beklagten nach Erreichung ihrer Volljährigkeit rückwirkend voll wirksam wurde. Bei Bedachtnahme auf die im Mietenrecht vorgesehenen zahlreichen Einschränkungen der Verfügungsmöglichkeit des Hauseigentümers über Bestandobjekte (z.B. Paragraphen 14, 13 und 12 MRG uva.) vermag der Kläger eine Sittenwidrigkeit des gegenständlichen Mietvertrages auch aus der Einräumung des Rechtes zur gänzlichen Untervermietung und des Weitergaberechtes nicht abzuleiten, da es diesbezüglich jedenfalls an den oben dargelegten Voraussetzungen für die Annahme einer Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB mangelt. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Scheingeschäftes verneint, da dem Vorbringen des Klägers in keiner Weise entnommen werden kann, daß die Parteien des Mietvertrages diesen nur zum Schein abgeschlossen, in Wirklichkeit aber ein anderes Rechtsgeschäft gewollt hätten. Auch als allfälliger Einwand schikanöser Rechtsverfolgung kann das Prozeßvorbringen des Klägers nicht beurteilt werden, da nur in der Ausübung eines Rechtes ohne eigenes Interesse des Berechtigten mit dem ausschließlichen Zweck, den anderen zu schädigen, Schikane zu erblicken ist (Koziol-Welser römisch eins 6 , 353). Wenn ein berechtigtes Interesse auch nur mitbestimmend für die Rechtsausübung sein kann, liegt Schikane nicht vor (MietSlg. 34.284 ua.).
Schließlich kann auch der Auffassung der Revision, der Kläger sei mit Rücksicht auf den ungewöhnlichen Inhalt der Nebenabreden des Mietvertrages an diese gemäß § 2 MRG nicht gebunden, nicht gefolgt werden.Schließlich kann auch der Auffassung der Revision, der Kläger sei mit Rücksicht auf den ungewöhnlichen Inhalt der Nebenabreden des Mietvertrages an diese gemäß Paragraph 2, MRG nicht gebunden, nicht gefolgt werden.
Enthält ein Hauptmietvertrag Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts, so ist der Rechtsnachfolger im Eigentum gemäß § 2 Abs 2 Satz 3 MRG an diese Nebenabreden nur gebunden, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Unter "Rechtsnachfolger" kann wegen des offensichtlichen Zusammenhanges mit § 1120 ABGB nur der Einzelrechtsnachfolger, der Erwerber im Sinn des § 1120 ABGB, verstanden werden (Würth in Rummel aaO Rdz 7 zu § 2 MRG; Derbolav, Mietrechtsgesetz 13; aM Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechts 17), da der Gesamtrechtsnachfolger im selben Umfang wie sein Vorgänger berechtigt und verpflichtet ist. Durch die Regelung des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG wurde die Bindung des eingetretenen Einzelrechtsnachfolgers an alle Nebenabreden, die sich nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses beziehen, gegenüber der Regelung des § 1120 ABGB eingeschränkt, und, was Kündigungsverzicht und -frist betrifft, erweitert (Würth-Zingher aaO 15 Anm.8; auch Würth in Rummel aaO Rdz 7 zu § 2 MRG). § 1120 wird von der Rechtsprechung dahin verstanden, daß alle Bestimmungen des Bestandvertrages, soweit sie nicht dessen Dauer oder die Kündigungsfrist betreffen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Erwerbers aufrecht bleiben (SZ 31/20), so daß der Erwerber - selbst bei Zusage der Lastenfreiheit durch den Veräußerer (MietSlg.34.276) - im Verhältnis zum Mieter daran gebunden bleibt (MietSlg.35.236, 34.271, 30.232, 28.173 ua; Würth in Rummel aaO Rdz 5 und 6 zu § 1120). Zu § 1120 ABGB wurde daher auch ausgesprochen, daß der Erwerber der Liegenschaft vertragliche Sonderrechte des Mieters, wie etwa das Recht zur Untervermietung oder Weitergabe des Mietgegenstandes an nicht eintrittsberechtigte Personen sowie Abmachungen über die eingeschränkte Benützung des Bestandgegenstandes (MietSlg.35.236, 30.232, auch 34.272) gegen sich gelten lassen muß. Die Bindung des Erwerbers hängt nach § 1120 ABGB nicht von der Üblichkeit solcher Nebenabreden bei Bestandverhältnissen ab (MietSlg.34.276, Würth in Rummel aaO, Rdz 6 zu § 1120). Bei der hier anzuwendenden Bestimmung des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG ist hingegen der Rechtsnachfolger im Eigentum an eine Nebenabrede des Hauptmietvertrages mit ungewöhnlichem Inhalt nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte oder kennen mußte. Der Begriff "Nebenabrede" ist, will man der Vorschrift des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG nicht jeden Anwendungsbereich nehmen, nicht eng zu sehen (Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 293). Welche Nebenabreden "ungewöhnlich" sind, ist den Materialien zum Mietrechtsgesetz nicht zu entnehmen. Würth (aaO Rdz 7 zu § 2 MRG) ist der Ansicht, diese Frage könne trotz der anscheinenden Objektivierbarkeit nur im Einzelfall danach beurteilt werden, ob der Rechtsnachfolger nach den konkreten Umständen (Art des Mietgegenstandes, Höhe des Mietzinses und dgl.) eine derartige Abrede keinesfalls erwarten dürfe. Ganz ähnlich formulieren Würth-Zingher (aaO 15 Anm.8). Diesen Ansichten ist jedenfalls insoweit beizupflichten, als es für die Beurteilung der "Ungewöhnlichkeit des Inhalts einer Nebenabrede" zweifellos auch auf die Art des Mietgegenstandes und den Inhalt des konkreten Vertrages ankommt. In diesem konkreten Beurteilungsrahmen ist aber der Begriff des "ungewöhnlichen Inhalts einer Nebenabrede" objektivierbar. Ungewöhnlich ist eine solche Nebenabrede, wenn sie bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart wird, etwa weil ein Bedürfnis nach einer solchen Vereinbarung nicht oder kaum besteht oder, weil sie der typischen Interessensituation der beteiligten Parteien nicht entspricht (1 Ob 634/85). Werden diese Grundsätze auf den vorliegend festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Nebenabreden der Einräumung der Befugnis zur gänzlichen Untervermietung und der Weitergabe des Bestandobjektes bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten durchaus nicht unüblich sind, sondern vielmehr häufig vorkommen. Auch im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, daß nach solchen Nebenabreden etwa kein Bedürfnis bestanden hätte oder diese der typischen Interessenlage der beteiligten Parteien nicht entsprochen hätten.Enthält ein Hauptmietvertrag Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts, so ist der Rechtsnachfolger im Eigentum gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Satz 3 MRG an diese Nebenabreden nur gebunden, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Unter "Rechtsnachfolger" kann wegen des offensichtlichen Zusammenhanges mit Paragraph 1120, ABGB nur der Einzelrechtsnachfolger, der Erwerber im Sinn des Paragraph 1120, ABGB, verstanden werden (Würth in Rummel aaO Rdz 7 zu Paragraph 2, MRG; Derbolav, Mietrechtsgesetz 13; aM Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechts 17), da der Gesamtrechtsnachfolger im selben Umfang wie sein Vorgänger berechtigt und verpflichtet ist. Durch die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG wurde die Bindung des eingetretenen Einzelrechtsnachfolgers an alle Nebenabreden, die sich nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses beziehen, gegenüber der Regelung des Paragraph 1120, ABGB eingeschränkt, und, was Kündigungsverzicht und -frist betrifft, erweitert (Würth-Zingher aaO 15 Anm.8; auch Würth in Rummel aaO Rdz 7 zu Paragraph 2, MRG). Paragraph 1120, wird von der Rechtsprechung dahin verstanden, daß alle Bestimmungen des Bestandvertrages, soweit sie nicht dessen Dauer oder die Kündigungsfrist betreffen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Erwerbers aufrecht bleiben (SZ 31/20), so daß der Erwerber - selbst bei Zusage der Lastenfreiheit durch den Veräußerer (MietSlg.34.276) - im Verhältnis zum Mieter daran gebunden bleibt (MietSlg.35.236, 34.271, 30.232, 28.173 ua; Würth in Rummel aaO Rdz 5 und 6 zu Paragraph 1120,). Zu Paragraph 1120, ABGB wurde daher auch ausgesprochen, daß der Erwerber der Liegenschaft vertragliche Sonderrechte des Mieters, wie etwa das Recht zur Untervermietung oder Weitergabe des Mietgegenstandes an nicht eintrittsberechtigte Personen sowie Abmachungen über die eingeschränkte Benützung des Bestandgegenstandes (MietSlg.35.236, 30.232, auch 34.272) gegen sich gelten lassen muß. Die Bindung des Erwerbers hängt nach Paragraph 1120, ABGB nicht von der Üblichkeit solcher Nebenabreden bei Bestandverhältnissen ab (MietSlg.34.276, Würth in Rummel aaO, Rdz 6 zu Paragraph 1120,). Bei der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG ist hingegen der Rechtsnachfolger im Eigentum an eine Nebenabrede des Hauptmietvertrages mit ungewöhnlichem Inhalt nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte oder kennen mußte. Der Begriff "Nebenabrede" ist, will man der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG nicht jeden Anwendungsbereich nehmen, nicht eng zu sehen (Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 293). Welche Nebenabreden "ungewöhnlich" sind, ist den Materialien zum Mietrechtsgesetz nicht zu entnehmen. Würth (aaO Rdz 7 zu Paragraph 2, MRG) ist der Ansicht, diese Frage könne trotz der anscheinenden Objektivierbarkeit nur im Einzelfall danach beurteilt werden, ob der Rechtsnachfolger nach den konkreten Umständen (Art des Mietgegenstandes, Höhe des Mietzinses und dgl.) eine derartige Abrede keinesfalls erwarten dürfe. Ganz ähnlich formulieren Würth-Zingher (aaO 15 Anm.8). Diesen Ansichten ist jedenfalls insoweit beizupflichten, als es für die Beurteilung der "Ungewöhnlichkeit des Inhalts einer Nebenabrede" zweifellos auch auf die Art des Mietgegenstandes und den Inhalt des konkreten Vertrages ankommt. In diesem konkreten Beurteilungsrahmen ist aber der Begriff des "ungewöhnlichen Inhalts einer Nebenabrede" objektivierbar. Ungewöhnlich ist eine solche Nebenabrede, wenn sie bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart wird, etwa weil ein Bedürfnis nach einer solchen Vereinbarung nicht oder kaum besteht oder, weil sie der typischen Interessensituation der beteiligten Parteien nicht entspricht (1 Ob 634/85). Werden diese Grundsätze auf den vorliegend festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Nebenabreden der Einräumung der Befugnis zur gänzlichen Untervermietung und der Weitergabe des Bestandobjektes bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten durchaus nicht unüblich sind, sondern vielmehr häufig vorkommen. Auch im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, daß nach solchen Nebenabreden etwa kein Bedürfnis bestanden hätte oder diese der typischen Interessenlage der beteiligten Parteien nicht entsprochen hätten.
In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es sich im vorliegenden Fall um keine Nebenabrede ungewöhnlichen Inhaltes im Sinn des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG handelt und der Kläger demnach daran gebunden ist, kann somit keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Aufkündigung aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es sich im vorliegenden Fall um keine Nebenabrede ungewöhnlichen Inhaltes im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG handelt und der Kläger demnach daran gebunden ist, kann somit keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Aufkündigung aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.