Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist zulässig, weil die Entscheidung von der Auslegung der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 MRG, zu der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, abhängt. Sie ist auch berechtigt. Eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit liegt allerdings nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist zulässig, weil die Entscheidung von der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG, zu der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, abhängt. Sie ist auch berechtigt. Eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit liegt allerdings nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Frage, ob es durch die langjährige Benützung des Hofraumes als Parkplatz zu einer stillschweigenden Erweiterung der zuletzt auf Brigitte B übergegangenen Bestandrechte gekommen ist (vgl. MietSlg. 35.141, 33.139, 30.192, 27.178, 23.044 ua; auch Würth in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu §§ 1092 bis 1094), kann auf sich beruhen, weil der Ansicht der Revisionswerberin, sie wäre an eine solche Ausdehnung der Mietrechte wegen Ungewöhnlichkeit dieser Nebenabrede nicht gebunden, zu folgen ist. Zutreffend legte das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 MRG zugrunde. Gemäß § 1 Abs. 1 MRG gilt dieses Bundesgesetz unter anderem für die Miete von Wohnungen und dessen I. Hauptstück (§§ 1 bis 42), soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind (§ 43 Abs. 1 MRG). Fällt aber ein Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 MRG, so besteht eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (§ 1 Abs. 2 bis 4 MRG) widerlegt werden kann (MietSlg. 34.368, 33.256/8; JBl. 1965, 424; SZ 21/125 ua; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 1 MRG; Würth-Zingher, MRG 2 3 Anm. 1).Die Frage, ob es durch die langjährige Benützung des Hofraumes als Parkplatz zu einer stillschweigenden Erweiterung der zuletzt auf Brigitte B übergegangenen Bestandrechte gekommen ist vergleiche MietSlg. 35.141, 33.139, 30.192, 27.178, 23.044 ua; auch Würth in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu Paragraphen 1092 bis 1094), kann auf sich beruhen, weil der Ansicht der Revisionswerberin, sie wäre an eine solche Ausdehnung der Mietrechte wegen Ungewöhnlichkeit dieser Nebenabrede nicht gebunden, zu folgen ist. Zutreffend legte das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG zugrunde. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, MRG gilt dieses Bundesgesetz unter anderem für die Miete von Wohnungen und dessen römisch eins. Hauptstück (Paragraphen eins bis 42), soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind (Paragraph 43, Absatz eins, MRG). Fällt aber ein Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, MRG, so besteht eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 MRG) widerlegt werden kann (MietSlg. 34.368, 33.256/8; JBl. 1965, 424; SZ 21/125 ua; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph eins, MRG; Würth-Zingher, MRG 2 3 Anmerkung 1).
Enthält ein Hauptmietvertrag Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts, so ist der Rechtsnachfolger im Eigentum gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 MRG an diese Nebenabreden nur gebunden, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Unter 'Rechtsnachfolger' kann wegen des offensichtlichen Zusammenhanges mit § 1120 ABGB nur der Einzelrechtsnachfolger, der Erwerber im Sinn des § 1120 ABGB, verstanden werden (Würth in Rummel aaO Rdz 7 zu § 2 MRG; Derbolav, Mietrechtsgesetz 13; aM Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechts 17), da der Gesamtrechtsnachfolger im selben Umfang wie sein Vorgänger berechtigt und verpflichtet ist. Durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 MRG wurde die Bindung des eingetretenen Einzelrechtsnachfolgers an alle Nebenabreden, die sich nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses beziehen, gegenüber der Regelung des § 1120 ABGB eingeschränkt und, was Kündigungsverzicht und -frist betrifft, erweitert (Würth-Zingher aaO 15 Anm. 8; auch Würth in Rummel aaO Rdz 7 zu § 2 MRG). § 1120 wird von der Rechtsprechung dahin verstanden, daß alle Bestimmungen des Bestandvertrages, soweit sie nicht dessen Dauer oder die Kündigungsfrist betreffen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Erwerbers aufrecht bleiben (SZ 31/20), so daß der Erwerber - selbst bei Zusage der Lastenfreiheit durch den VeräußererEnthält ein Hauptmietvertrag Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts, so ist der Rechtsnachfolger im Eigentum gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG an diese Nebenabreden nur gebunden, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Unter 'Rechtsnachfolger' kann wegen des offensichtlichen Zusammenhanges mit Paragraph 1120, ABGB nur der Einzelrechtsnachfolger, der Erwerber im Sinn des Paragraph 1120, ABGB, verstanden werden (Würth in Rummel aaO Rdz 7 zu Paragraph 2, MRG; Derbolav, Mietrechtsgesetz 13; aM Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechts 17), da der Gesamtrechtsnachfolger im selben Umfang wie sein Vorgänger berechtigt und verpflichtet ist. Durch die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG wurde die Bindung des eingetretenen Einzelrechtsnachfolgers an alle Nebenabreden, die sich nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses beziehen, gegenüber der Regelung des Paragraph 1120, ABGB eingeschränkt und, was Kündigungsverzicht und -frist betrifft, erweitert (Würth-Zingher aaO 15 Anmerkung 8; auch Würth in Rummel aaO Rdz 7 zu Paragraph 2, MRG). Paragraph 1120, wird von der Rechtsprechung dahin verstanden, daß alle Bestimmungen des Bestandvertrages, soweit sie nicht dessen Dauer oder die Kündigungsfrist betreffen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Erwerbers aufrecht bleiben (SZ 31/20), so daß der Erwerber - selbst bei Zusage der Lastenfreiheit durch den Veräußerer
(MietSlg. 34.276) - im Verhältnis zum Mieter daran gebunden bleibt (MietSlg. 35.236, 34.271, 30.232, 28.173 ua; Würth in Rummel aaO Rdz 5 und 6 zu § 1120). Zu § 1120 ABGB wurde daher auch ausgesprochen, daß der Erwerber der Liegenschaft vertragliche Sonderrechte des Mieters, wie etwa das Recht zur Untervermietung oder Weitergabe des Mietgegenstandes an nicht eintrittsberechtigte Personen sowie Abmachungen über die eingeschränkte Benützung des Bestandgegenstandes (MietSlg. 35.236, 30.232, auch 34.272) gegen sich gelten lassen muß. Die Bindung des Erwerbers hängt nach § 1120 ABGB nicht von der üblichkeit solcher Nebenabreden bei Bestandverhältnissen ab (MietSlg. 34.276, Würth in Rummel aaO, Rdz 6 zu § 1120). Bei der hier anzuwendenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 MRG ist hingegen der Rechtsnachfolger im Eigentum an eine Nebenabrede des Hauptmietvertrages mit ungewöhnlichem Inhalt nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte oder kennen mußte. Der Begriff 'Nebenabrede' ist, will man der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 MRG nicht jeden Anwendungsbereich nehmen, nicht eng zu sehen (Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 293). Als Nebenabrede ist daher auch eine nachträgliche, nur durch Duldung stillschweigend zustandegekommene, mit dem vom Erwerber der Liegenschaft allein erkennbaren Wortlaut des schriftlichen Mietvertrages nicht übereinstimmende Vereinbarung anzusehen, durch die der Umfang des Bestandrechtes erweitert wurde. Welche Nebenabreden 'ungewöhnlich' sind, ist den Materialien zum Mietrechtsgesetz nicht zu entnehmen. Würth (aaO Rdz 7 zu § 2 MRG) ist der Ansicht, diese Frage könne trotz der anscheinenden Objektivierbarkeit nur im Einzelfall danach beurteilt werden, ob der Rechtsnachfolger nach den konkreten Umständen (Art des Mietgegenstandes, Höhe des Mietzinses und dgl.) eine derartige Abrede keinesfalls erwarten dürfe. Ganz ähnlich formulieren Würth-Zingher (aaO 15 Anm. 8). Der erkennende Senat pflichtet diesen Ansichten insoweit bei, als es für die Beurteilung der 'Ungewöhnlichkeit des Inhalts einer Nebenabrede' zweifellos auch auf die Art des Mietgegenstandes und den Inhalt des konkreten Vertrages ankommt. In diesem konkreten Beurteilungsrahmen ist aber der Begriff des 'ungewöhnlichen Inhalts einer Nebenabrede' objektivierbar. Ungewöhnlich ist eine solche Nebenabrede, wenn sie bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart wird, etwa weil ein Bedürfnis nach einer solchen Vereinbarung nicht oder kaum besteht oder weil sie der typischen Interessensituation der beteiligten Parteien nicht entspricht.(MietSlg. 34.276) - im Verhältnis zum Mieter daran gebunden bleibt (MietSlg. 35.236, 34.271, 30.232, 28.173 ua; Würth in Rummel aaO Rdz 5 und 6 zu Paragraph 1120,). Zu Paragraph 1120, ABGB wurde daher auch ausgesprochen, daß der Erwerber der Liegenschaft vertragliche Sonderrechte des Mieters, wie etwa das Recht zur Untervermietung oder Weitergabe des Mietgegenstandes an nicht eintrittsberechtigte Personen sowie Abmachungen über die eingeschränkte Benützung des Bestandgegenstandes (MietSlg. 35.236, 30.232, auch 34.272) gegen sich gelten lassen muß. Die Bindung des Erwerbers hängt nach Paragraph 1120, ABGB nicht von der üblichkeit solcher Nebenabreden bei Bestandverhältnissen ab (MietSlg. 34.276, Würth in Rummel aaO, Rdz 6 zu Paragraph 1120,). Bei der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG ist hingegen der Rechtsnachfolger im Eigentum an eine Nebenabrede des Hauptmietvertrages mit ungewöhnlichem Inhalt nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte oder kennen mußte. Der Begriff 'Nebenabrede' ist, will man der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG nicht jeden Anwendungsbereich nehmen, nicht eng zu sehen (Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 293). Als Nebenabrede ist daher auch eine nachträgliche, nur durch Duldung stillschweigend zustandegekommene, mit dem vom Erwerber der Liegenschaft allein erkennbaren Wortlaut des schriftlichen Mietvertrages nicht übereinstimmende Vereinbarung anzusehen, durch die der Umfang des Bestandrechtes erweitert wurde. Welche Nebenabreden 'ungewöhnlich' sind, ist den Materialien zum Mietrechtsgesetz nicht zu entnehmen. Würth (aaO Rdz 7 zu Paragraph 2, MRG) ist der Ansicht, diese Frage könne trotz der anscheinenden Objektivierbarkeit nur im Einzelfall danach beurteilt werden, ob der Rechtsnachfolger nach den konkreten Umständen (Art des Mietgegenstandes, Höhe des Mietzinses und dgl.) eine derartige Abrede keinesfalls erwarten dürfe. Ganz ähnlich formulieren Würth-Zingher (aaO 15 Anmerkung 8). Der erkennende Senat pflichtet diesen Ansichten insoweit bei, als es für die Beurteilung der 'Ungewöhnlichkeit des Inhalts einer Nebenabrede' zweifellos auch auf die Art des Mietgegenstandes und den Inhalt des konkreten Vertrages ankommt. In diesem konkreten Beurteilungsrahmen ist aber der Begriff des 'ungewöhnlichen Inhalts einer Nebenabrede' objektivierbar. Ungewöhnlich ist eine solche Nebenabrede, wenn sie bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart wird, etwa weil ein Bedürfnis nach einer solchen Vereinbarung nicht oder kaum besteht oder weil sie der typischen Interessensituation der beteiligten Parteien nicht entspricht.
Eine solche 'Ungewöhnlichkeit' liegt hier vor.
Es ist zwar - insbesondere in großstädtischen Gebieten mit knappem Parkraum - durchaus nicht selten, daß der Bestandgeber seinen Bestandnehmern nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf seinem Grund Flächen zum Abstellen von Kraftfahzeugen mit entsprechenden Zufahrtmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Vereinbarungen über derartige Rechte des Bestandnehmers werden aber in aller Regel nur ausdrücklich und gegen Bezahlung eines je nach Lage des Bestandobjektes oft recht beträchtlichen Entgelts getroffen; allein damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, daß die Zurverfügungstellung eines solchen Parkplatzes wegen der dem Bestandnehmer dadurch gebotenen Bequemlichkeit und Sicherheit für sein Fahrzeug einen erheblichen Vermögenswert darstellt. Eine unentgeltliche Einräumung widerspricht der typischen Interessensituation der Beteiligten in einem Maße, daß der neue Eigentümer eine derartige Abrede nicht erwarten muß. Die Klägerin wäre daher an die vom Beklagten behauptete Nebenabrede nur gebunden, wenn sie diese gekannt hätte, was nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht der Fall ist, oder wenn sie sie kennen hätte müssen. Letzteres wurde vom Berufungsgericht zutreffend verneint. Im schriftlichen Mietvertrag des Dr. Paul B war wohl ein Gartensitzplatz, aber kein Abstellplatz erwähnt. Die Verkäufer waren über die langdauernde Inanspruchnahme eines PKW-Abstellplatzes durch die Familie B nicht
unterrichtet und konnten daher auch die Klägerin davon nicht in Kenntnis setzen. Aus dem Vorhandensein von Fahrspuren und einer Beschotterung des Hofraumes mußte die Klägerin noch nicht den Schluß auf die ausschließliche unentgeltliche Nutzung einer bestimmten Parkfläche durch Brigitte B ziehen. Der Beklagte leitet das behauptete Recht zur Parkplatzbenützung von den Mietrechten der Brigitte B ab, die sich aber der Klägerin gegenüber auf eine wirksam gebliebene Nebenabrede über ein solches Recht nicht berufen kann. Der Beklagte ist daher zur begehrten Unterlassung verpflichtet. Der Revision ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.