Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte vom Beklagten den Betrag von S 63.544,-- s.A.. Er behauptete, der Beklagte, mit dem er seit Jahren befreundet sei, habe ihn am 28. 12. 1982 gebeten, einen von Walter O* ausgestellten und von Heimo S* akzeptierten Wechsel über S 64.900,-- bei seiner, des Klägers, Bank zu diskontieren und ihm den Wechselbetrag abzüglich Diskontspesen zu überweisen, weil seine Bank den Wechsel nicht zum Diskont übernehme, er aber das Geld dringend benötige. Für den Fall der Nichteinlösung des Wechsels habe sich der Beklagte verpflichtet, dem Kläger sofort den Ausfall ersetzen. Von einem Wechselkauf durch den Kläger sei keine Rede gewesen, es liege ein Darlehen vor, das durch den Wechsel besichert worden sei. Da der Wechsel am 19. 4. 1983 zu Protest ging, habe der Kläger auf Grund der Abmachung Anspruch auf Ersatz des Wechselbetrages von S 62.256,-- samt 6 % Zinsen sowie der Protestspesen von S 1.288,--.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wandte ein, daß ihm der Kläger kein Darlehen gewährt, sondern den erwähnten Wechsel gekauft habe. Er habe sich erbötig gemacht, den Wechsel, der wegen der schlechten Bonität der Wechselverpflichteten von keiner Bank zum Diskont übernommen worden sei, zu kaufen und bei seiner Bank diskontieren zu lassen. Durch diesen Wechselkauf sei es zu einem Geldrückfluß an den Beklagten und die M* Handelsgesellschaft mbH gekommen, bei der er tätig gewesen sei. Hiedurch sei es möglich gewesen, daß diese Gesellschaft Walter O* wieder beliefert habe, für den der Kläger als Vertreter tätig gewesen sei. Der Kläger habe den Wechsel in Kenntnis der mangelnden Bonität der Wechselverpflichteten erworben. Er habe am 5. 1. 1983 den Kaufpreis für den Wechsel in Höhe von S 62.206,-- an den Beklagten überwiesen. Der Kläger könne sich nur an den Aussteller oder Akzeptanten halten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf nachstehende Feststellungen:
Der Beklagte war bis Anfang 1984 bei der Firma M* Handelsgesellschaft mbH (in der Folge kurz M* genannt) angestellt. Er war nie Gesellschafter dieser Firma. Kläger und Beklagter kennen einander seit 1977 und waren befreundet. Ende 1982 rief der Kläger den Beklagten öfters in der Firma an und erklärte, er habe finanzielle Schwierigkeiten; wegen seiner laufenden Strafverfahren könne er keine Beschäftigung finden. Er fragte, ob der Beklagte eine Möglichkeit des Geldverdienens für ihn sähe. Der Beklagte erzählte dem Kläger näheres über den Verkauf von Kassettenhüllen. Walter O* hatte am 18. 11. 1982 mit der Firma M* den Vertrag Beilage ./C geschlossen. Mit dieser Vereinbarung hatte O* die Gebietsvertretung, den Alleinverkauf und die Kundenbetreuung für Musikkassettenhüllen (Jux-Box) für Österreich mit Ausnahme der Gebiete „Wien, Wien-Krems, Wien-Wr. Neustadt, Linz (2x) ein Gebiet offen = Linz Innere Stadt, Judenburg, Knittelfeld“ übernommen. Der Beklagte erklärte dem Kläger, daß es mit O* zwei Probleme gäbe, nämlich, daß er nicht verkaufen könne und gelieferte Ware nicht bezahle. Der Kläger wollte verkaufen. Der Beklagte rief O* an; dieser war damit einverstanden, daß der Kläger provisorisch in Villach seine Ware verkaufe. Er war bereit, einen Teil des Gewinnes dem Kläger abzutreten.
Der Kläger mietete in seinem Namen in Villach ein Büro. Er gab auch ein Inserat in der Villacher Zeitung auf. Der Beklagte kam nach Villach und half dem Kläger. Der Kläger warb in Villach Kunden, schloß Verträge unter Benützung von Briefpapier der Firma M* und ließ durch die Kunden Wechsel unterschreiben, wobei als Aussteller auf diesen Wechseln die Firma M* aufschien. Der Kläger wußte durch diese Bestätigung, daß er die Musikkassetten verkaufen kann. Er fragte, ob er nunmehr im ganzen Bundesgebiet verkaufen könne. Der Beklagte meinte, daß man diesbezüglich mit O* reden müsse.
Zu diesem Zeitpunkt konnte O* die Ware nicht mehr bezahlen. Ohne Bezahlung wollte die Firma M* keine Kassetten mehr liefern, auch nicht gegen Wechsel. Auch der Kläger hatte kein Geld. Der Kläger wusste von dem „S* Wechsel“, der bei der Bank in Wien nicht diskontiert wurde. Er bot sich an, diesen Wechsel bei seiner Bank in Treffen diskontieren zu lassen. Bei dieser Bank hatte er während seiner Tätigkeit in Villach auch andere Wechsel zum Diskont eingereicht. Der Kläger gab die Daten des Wechsels der Bank in Treffen durch. Die Bank stimmte dem Diskont zu, und der Beklagte übergab den Wechsel dem Kläger. Die Frage, was mit dem Wechsel im Falle des Nichtdiskontierens zu geschehen habe, ist somit nicht aufgetreten. Der Beklagte sagte, daß er bzw. die Firma M* hinsichtlich des Wechsels „nicht im Obligo“ sei. Der Beklagte sagte nicht zu, daß er im Falle des Nichtdiskontierens bzw. des Nichteinlösens des Wechsels bezahlen würde. Auch über die Frage der hiemit verbundenen Kosten wurde nicht gesprochen. Die Wechselsumme abzüglich Spesen wurde dem Beklagten mit S 62.206,-- auf dessen Konto bei der G* am 5. 1. 1983 gutgebracht. Dieser Betrag wurde dann von der Firma M* entsprechend gebucht und O* wurde wieder mit Kassetten beliefert. In der Folge kam es dann zu einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Kläger und O*. Im Falle des Nichtdiskontierens wäre eine Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und O* nicht zustandegekommen. Walter O* schloß das dem vorliegenden Wechsel (./1), Bezogener Haimo S*, Aussteller Walter O* über S 64.900,--, ausgestellt am 14. 12. 1982, fällig am 15. 4. 1983, zugrundeliegende Geschäft selbst ab. Statt Geld für die bezogene Ware übergab er der Firma M* diesen Wechsel, der bei der Bank in Wien mangels Bonität nicht diskontiert wurde. Die Verrechnung der Verträge, die der Kläger abschloß, erfolgte mit O* über „Herrn K*“. Auch die Verträge, die auf M*papier abgeschlossen wurden, wurden mit O* über K* verrechnet. Der Beklagte und O* trafen sich in Linz und kamen Ende Jänner 1983 nach Wien, um eine Vereinbarung bezüglich der Vertretung schriftlich abzuschließen. Die beiden waren sich schon über die Vereinbarung einig; der Beklagte sollte nur bei der Formulierung und Abfassung helfen, weil er mehr Erfahrung in solchen Dingen besitzt. Der Kläger bat darum, daß die Vereinbarung mit 15. 12. 1982 rückdatiert werde, „damit etwas synchron laufe“. Bei diesem Treffen wurden auch Rechte aus bereits abgeschlossenen Verträgen auf Walter O* übertragen. O* wurde zwar nicht von der Übernahme des S*-Wechsels durch den Kläger verständigt, es wurde ihm jedoch gesagt, daß er wieder mit Kassetten beliefert werde. Der Kläger stritt dann zuerst mit K*, dann mit O* und schließlich auch mit dem Beklagten. Man konnte sich insbesondere über die Abrechnung nicht einigen. Der Kläger rief den Beklagten nach Erhalt der Mitteilung der Bank in Treffen an und erklärte, daß der „S*-Wechsel“ nicht eingelöst und das Konto des Klägers mit der Wechselsumme samt Spesen belastet worden sei. Der Beklagte meinte hiezu, der Kläger müsse sich mit O* auseinandersetzen und bot an, ein gemeinsames Gespräch zu organisieren. Der Kläger zeigte daran jedoch kein Interesse. Er richtete ein Schreiben vom 25. 4. 1983 an den Beklagten, in dem er ihn daran erinnerte, daß er den Wechsel über Bitte des Beklagten zum Diskont übernahm und daß der Beklagte versprach, bei Nichteinlösen, den Wechsel sofort zur Gänze abzudecken, sodaß für den Kläger damit keine Nachteile entstehen können. Nur unter dieser Voraussetzung habe der Kläger den Wechsel zum Diskont übernommen. Er forderte den Beklagten in diesem Schreiben auf, die überwiesene Summe samt Spesen zu zahlen. Der Beklagte beantwortete das Schreiben deshalb nicht, weil er dem Kläger schon gesagt hatte, daß er sich an O* wenden müsse.
Der Kläger schloß mit Kunden Vereinbarungen zuerst in Villach und später auch in anderen Gebieten Österreichs vorerst unter Verwendung von „M* Geschäftspapier“ ab, wobei der Kläger auch für die „M*“ unterzeichnete; später verwendete er „O* Geschäftspapier“, wobei der Kläger für O* unterzeichnete. Der Kläger arbeitete jedoch nie für M*, sondern immer nur für O*. Die Abwicklung der Verträge war ident. Dem „Aufsteller“ wurde darin die Gebietsvertretung und der Alleinverkauf für ein bestimmtes Gebiet zugesichert; der Aufsteller mußte sich verpflichten, eine bestimmte Anzahl von Kassettenhüllen zu beziehen. Zur Sicherstellung mußte der Aufsteller der Lieferfirma ein Akzept übergeben, wobei es der Lieferfirma frei steht, „dieses Akzept zum Zieldatum der Rechnung fällig zu stellen und in Umlauf zu setzen“. Die Verrechnung erfolgte - gleichgültig, ob das Geschäft auf M*- oder auf O*papier abgeschlossen wurde - mit O*, d. h. die Geschäfte wurden vom Kläger für O* und nicht für M* abgeschlossen. Der Kläger hatte auch von O* und nicht von M* hiefür Provision erhalten. In Anwesenheit des Beklagten und K*s erklärte der Kläger, daß er den gegenständlichen und auch noch andere Wechsel übernehmen wolle, d. h. kaufen wolle. Die Firma M*, nämlich O*, hätten Ware nicht mehr gegen Wechsel geliefert, sondern nur mehr gegen Barzahlung. Der Kläger hatte erklärt, die Wechsel auf eigene Rechnung zu übernehmen, er kenne eine Bank in Treffen. Der Beklagte wußte, daß die Bank in Wien den Wechsel mangels Bonität nicht genehmigt habe. Er teilte dies dem Kläger mit.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Kläger den Wechsel auf eigene Kosten übernommen habe. Es sei nicht vereinbart worden, daß der Beklagte bei Nichteinlösung des Wechsels den Wechselbetrag samt Spesen und Zinsen zahlen solle. Der Kläger müsse daher alle Nachteile, die sich aus der Diskontierung des Wechsels für ihn ergeben hätten, selbst tragen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei, weil zur Frage der Haftung des Zedenten nach § 1397 ABGB für den Fall, als er den Zessionar bei Vertragsabschluß unterrichtete, daß die Einbringlichkeit der Forderung zweifelhaft sei, keine Rechtsprechung vorliege. Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen - insoweit sie sich auf die Gespräche der Parteien bei Übergabe des Wechsels an den Kläger bezogen - und insbesondere unter Hinweis auf die Feststellung, daß der Beklagte nicht zusagte, bei Nichteinlösung des Wechsels zu bezahlen, vertrat das Gericht zweiter Instanz folgende Auffassung:Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei, weil zur Frage der Haftung des Zedenten nach Paragraph 1397, ABGB für den Fall, als er den Zessionar bei Vertragsabschluß unterrichtete, daß die Einbringlichkeit der Forderung zweifelhaft sei, keine Rechtsprechung vorliege. Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen - insoweit sie sich auf die Gespräche der Parteien bei Übergabe des Wechsels an den Kläger bezogen - und insbesondere unter Hinweis auf die Feststellung, daß der Beklagte nicht zusagte, bei Nichteinlösung des Wechsels zu bezahlen, vertrat das Gericht zweiter Instanz folgende Auffassung:
Da der Beklagte den Wechsel nicht durch Indossament an den Kläger übertragen hat, habe er den Wechsel nur mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen können. Der Beklagte hafte daher nicht wechselmäßig (JB 42). Es sei deshalb zu untersuchen, ob er nicht allenfalls nach § 1397 ABGB für die Einbringlichkeit der von ihm abgetretenen Forderung haftet. Die Bestimmung des § 1397 ABGB stelle jedoch dispositives Recht dar. Die Haftung für Einbringlichkeit und Richtigkeit bestehe bei entgeltlicher Abtretung demnach nur im Zweifel, könne aber durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung eines solchen Haftungsausschlusses sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Forderung als „dubiose“ abgetreten wurde. Diese Voraussetzung liege nach den Feststellungen hier vor. Der Kläger habe vom Beklagten erfahren, daß die Bonität der Wechselverpflichteten zweifelhaft sei und deshalb andere Banken den Diskont abgelehnt haben. Die mangelnde Einbringlichkeit sei im - maßgeblichen - Zeitpunkt der Zession gegeben gewesen.Da der Beklagte den Wechsel nicht durch Indossament an den Kläger übertragen hat, habe er den Wechsel nur mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen können. Der Beklagte hafte daher nicht wechselmäßig (JB 42). Es sei deshalb zu untersuchen, ob er nicht allenfalls nach Paragraph 1397, ABGB für die Einbringlichkeit der von ihm abgetretenen Forderung haftet. Die Bestimmung des Paragraph 1397, ABGB stelle jedoch dispositives Recht dar. Die Haftung für Einbringlichkeit und Richtigkeit bestehe bei entgeltlicher Abtretung demnach nur im Zweifel, könne aber durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung eines solchen Haftungsausschlusses sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Forderung als „dubiose“ abgetreten wurde. Diese Voraussetzung liege nach den Feststellungen hier vor. Der Kläger habe vom Beklagten erfahren, daß die Bonität der Wechselverpflichteten zweifelhaft sei und deshalb andere Banken den Diskont abgelehnt haben. Die mangelnde Einbringlichkeit sei im - maßgeblichen - Zeitpunkt der Zession gegeben gewesen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.