Rechtssatz RS0032763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032763
Geschäftszahl
1Ob222/71; 8Ob596/85
Entscheidungsdatum
24.10.1985
Rechtssatz
Nach § 1397 ABGB zweiter Satz ABGB ist bei einer entgeltlichen Forderungsabtretung vom Überträger im Zweifel nicht nur für die Richtigkeit, sondern auch für die Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung zu haften. Diese an eine dreijährige Verjährungsfrist gebundene Haftung kann aber vertraglich ausgeschlossen werden.Nach Paragraph 1397, ABGB zweiter Satz ABGB ist bei einer entgeltlichen Forderungsabtretung vom Überträger im Zweifel nicht nur für die Richtigkeit, sondern auch für die Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung zu haften. Diese an eine dreijährige Verjährungsfrist gebundene Haftung kann aber vertraglich ausgeschlossen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 222/71
Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 222/71
- 8 Ob 596/85
Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 596/85
Beisatz: Nimmt der Übernehmer die mangelnde Bonität der Forderung als Gegenleistung für die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen "in Kauf", kann er sich im Nachhinein nicht mehr darauf berufen, daß der Überträger dieser Forderung für deren Einbringlichkeit haftet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032763
Dokumentnummer
JJR_19710826_OGH0002_0010OB00222_7100000_001