Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1397Paragraph 1397
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Haftung des Cedenten.
§ 1397.Paragraph 1397,
Wer eine Forderung ohne Entgeld abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeldliche Art zu Stande; so haftet der Ueberträger dem Uebernehmer sowohl für die Richtigkeit, als für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er von dem Uebernehmer erhalten hat.
Schlagworte
Gewährleistung des Zedenten, entgeltliche Abtretung, Zession, unentgeltliche Abtretung, Übernehmer, Überträger
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019142
alte Dokumentnummer
N2181111624Z