Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1398Paragraph 1398
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1398.Paragraph 1398,
In so fern der Uebernehmer über die Einbringlichkeit der Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern sich belehren konnte, gebührt ihm in Rücksicht der Uneinbringlichkeit keine Entschädigung. Auch für eine zur Zeit der Abtretung einbringliche, und durch einen bloßen Zufall oder durch Versehen des Uebernehmers uneinbringlich gewordene Forderung haftet der Ueberträger nicht.
Schlagworte
Verschulden des Zessionars, Übernehmer, Überträger
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019143
alte Dokumentnummer
N2181111625Z