Der Rekurs ist - wie bereits in der Entscheidung 7 Ob 235/04s ausgeführt wurde - gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 2 (erhebliche Rechtsfrage) zulässig. Die Revision, für die § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht gilt, weil es sich um eine ausschließliche Zahlungsklage ohne gleichzeitige Entscheidung über die Kündigung, Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrages oder über andere unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Ansprüche handelt (ebenfalls 7 Ob 235/04s mwN), ist hingegen deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.Der Rekurs ist - wie bereits in der Entscheidung 7 Ob 235/04s ausgeführt wurde - gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, (erhebliche Rechtsfrage) zulässig. Die Revision, für die Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht gilt, weil es sich um eine ausschließliche Zahlungsklage ohne gleichzeitige Entscheidung über die Kündigung, Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrages oder über andere unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Ansprüche handelt (ebenfalls 7 Ob 235/04s mwN), ist hingegen deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Bindungswirkung einer Vorentscheidung dann anzunehmen ist, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher Qualifikation) gegeben sind, aber anstelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht; ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs darstellt (RIS-Justiz RS0041572). Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung löst eine inhaltliche Bindung für ein Folgeverfahren aus, wenn zwar die Begehren nicht identisch sind, der rechtskräftig entschiedene Anspruch aber Vorfrage für den neuen Anspruch ist (RIS-Justiz RS0041115). Voraussetzung ist dafür (auch), dass jener Person, gegen die ein in einem Vorprozess ergangenes Urteil Wirkungen entfalten soll, rechtliches Gehör bereits im Vorverfahren gewährt worden sein musste (SZ 72/89). Die Voraussetzung der Parteiidentität wird auch bei Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge bejaht (RIS-Justiz RS0042580; RS0035389). Die durch die materielle Rechtskraft bewirkte Maßgeblichkeit der Entscheidung äußert sich in einer inhaltlichen Bindung an diese, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage, also bedingendes Rechtsverhältnis für den im zweiten Prozess erhobenen Anspruch ist (RIS-Justiz RS0041251). Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung hat daher zur Folge, dass das Gericht über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen hat, wobei es die rechtskräftige Vorentscheidung zugrundezulegen hat (RIS-Justiz RS0041205).
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst, dass selbst die Bejahung einer bindenden Rechtskraftwirkung des Zahlungsbefehls auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht zur Aufhebung des betreffenden Teiles des Urteiles, Nichtigerklärung des diesbezüglichen Verfahrens und Zurückweisung der Klage im Umfang von EUR 5.087,10, sondern (auch insoweit) zur Klageabweisung (also Bestätigung des Ersturteils) führen müsste.
Es ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichtes, die gerichtliche Entscheidung im Vorverfahren sei für die Parteien dieses Verfahrens bindend und schließe eine weitere Befassung mit dem Parteienvorbringen aus, aus folgenden Erwägungen überhaupt verfehlt:
Hinsichtlich des den Zahlungsbefehl übersteigenden Teils des Klagebegehrens kommt eine Bindungswirkung von vornherein nicht in Betracht. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird - in Ablehnung jener (älteren) Entscheidungen, wonach trotz fehlender Identität der Begehren (dies betrifft hier jenen Betrag, der den vom Zahlungsbefehl umfassten Betrag von 70.000 S oder 5.087,10 EUR übersteigt) eine Bindung anzunehmen sei, wenn beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Rechtsstreiten entschiedenen Rechtsfrage nicht gestatteten (RIS-Justiz RS0041157) - eine Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage bejaht (SZ 2003/160 mwN). Alleine das Bedürfnis an einer Entscheidungsharmonie vermag die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht auszuhöhlen (RIS-Justiz RS0102102). Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden könnten, würde den in der ZPO vorgesehenen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht werden. Werden Vorfragen ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz überflüssig (6 Ob 176/06k mwN). Auch mit dem Gedanken der „Rechtssicherheit" ist es im Übrigen durchaus vereinbar, bei der Beurteilung eines neuen Anspruches Konsequenzen aus einer erkannten allfälligen Unrichtigkeit einer Vorentscheidung zu ziehen und jene nicht einfach „fortzuschreiben" (RIS-Justiz RS0102102).Hinsichtlich des den Zahlungsbefehl übersteigenden Teils des Klagebegehrens kommt eine Bindungswirkung von vornherein nicht in Betracht. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird - in Ablehnung jener (älteren) Entscheidungen, wonach trotz fehlender Identität der Begehren (dies betrifft hier jenen Betrag, der den vom Zahlungsbefehl umfassten Betrag von 70.000 S oder 5.087,10 EUR übersteigt) eine Bindung anzunehmen sei, wenn beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Rechtsstreiten entschiedenen Rechtsfrage nicht gestatteten (RIS-Justiz RS0041157) - eine Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage bejaht (SZ 2003/160 mwN). Alleine das Bedürfnis an einer Entscheidungsharmonie vermag die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht auszuhöhlen (RIS-Justiz RS0102102). Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden könnten, würde den in der ZPO vorgesehenen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des Paragraph 411, ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht werden. Werden Vorfragen ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz überflüssig (6 Ob 176/06k mwN). Auch mit dem Gedanken der „Rechtssicherheit" ist es im Übrigen durchaus vereinbar, bei der Beurteilung eines neuen Anspruches Konsequenzen aus einer erkannten allfälligen Unrichtigkeit einer Vorentscheidung zu ziehen und jene nicht einfach „fortzuschreiben" (RIS-Justiz RS0102102).
Aber auch hinsichtlich des dem Zahlungsbefehl der Höhe nach entsprechenden Teiles des Klagebegehrens ist eine Bindungswirkung im vorliegenden Rechtsstreit zu verneinen:
Die hier Beklagte ist zwar in den zwischen der Klägerin und der ursprünglichen Vermieterin geschlossenen Mietvertrag als Käuferin des Mietobjektes samt den Nebenabreden eingetreten (RIS-Justiz RS0021133; RS0021208; RS0026163). Die Bindung des Erwerbers an Nebenabreden hängt nach § 1120 ABGB nicht von der Üblichkeit solcher Nebenabreden ab. Dies gilt allerdings nur für Vereinbarungen, soweit sie mit dem Inhalt des Bestandvertrages zusammenhängen und nicht bloß „gelegentlich des Vertrages" vereinbart wurden (RIS-Justiz RS0021181 T1). So ist etwa der Anspruch auf Rückzahlung einer bei Abschluss des Bestandvertrages geleisteten Barkaution gegen den Erwerber durchzusetzen (RIS-Justiz RS0105724). Nach dem Prozessvorbringen der Klägerin geht es hier aber nicht um die Rückforderung einer vom (ehemaligen oder späteren) Vermieter zu Unrecht - entgegen einer vertraglichen Vereinbarung - einbehaltenen Barkaution, sondern die Klägerin macht ausdrücklich einen Bereicherungsanspruch infolge Nichtigkeit einer ihrer Ansicht nach verbotenen Ablöse geltend, der ihrer Meinung nach keine Gegenleistung des Vermieters gegenübersteht. Die mit der Vermieterin getroffene und nunmehr bekämpfte Vereinbarung über die Zahlung von 120.000 S kann daher nicht als eine Nebenabrede des Mietvertrages qualifiziert werden, in die von Gesetzes wegen der Käufer des Mietobjekts eintritt. Ein Bereicherungsanspruch steht ausschließlich demjenigen gegenüber zu, dem die - hier behauptete - rechtsgrundlose Leistung tatsächlich wirtschaftlich zugekommen ist oder allenfalls dem sie aus der Sicht des Leistenden zukommen sollte (RIS-Justiz RS0067479; RS0070119). Hätte der strittige Betrag von vornherein bei der ursprünglichen Vermieterin nur einen Durchlaufposten bilden und im Einvernehmen aller Beteiligten tatsächlich der Beklagten zukommen sollen, könnte die Beklagte ungeachtet des von der Vermieterin erwirkten Zahlungsbefehls von der Klägerin Zahlung begehren, ohne dass sich diese auf den Einwand der entschiedenen Sache berufen könnte. Diese Erwägungen zeigen, dass schon mangels Rechtsnachfolge der Beklagten nach der Bauträger GmbH in Bezug auf die Ablöseforderung die Annahme einer Bindungswirkung des Zahlungsbefehls in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinn nicht in Betracht kommt.Die hier Beklagte ist zwar in den zwischen der Klägerin und der ursprünglichen Vermieterin geschlossenen Mietvertrag als Käuferin des Mietobjektes samt den Nebenabreden eingetreten (RIS-Justiz RS0021133; RS0021208; RS0026163). Die Bindung des Erwerbers an Nebenabreden hängt nach Paragraph 1120, ABGB nicht von der Üblichkeit solcher Nebenabreden ab. Dies gilt allerdings nur für Vereinbarungen, soweit sie mit dem Inhalt des Bestandvertrages zusammenhängen und nicht bloß „gelegentlich des Vertrages" vereinbart wurden (RIS-Justiz RS0021181 T1). So ist etwa der Anspruch auf Rückzahlung einer bei Abschluss des Bestandvertrages geleisteten Barkaution gegen den Erwerber durchzusetzen (RIS-Justiz RS0105724). Nach dem Prozessvorbringen der Klägerin geht es hier aber nicht um die Rückforderung einer vom (ehemaligen oder späteren) Vermieter zu Unrecht - entgegen einer vertraglichen Vereinbarung - einbehaltenen Barkaution, sondern die Klägerin macht ausdrücklich einen Bereicherungsanspruch infolge Nichtigkeit einer ihrer Ansicht nach verbotenen Ablöse geltend, der ihrer Meinung nach keine Gegenleistung des Vermieters gegenübersteht. Die mit der Vermieterin getroffene und nunmehr bekämpfte Vereinbarung über die Zahlung von 120.000 S kann daher nicht als eine Nebenabrede des Mietvertrages qualifiziert werden, in die von Gesetzes wegen der Käufer des Mietobjekts eintritt. Ein Bereicherungsanspruch steht ausschließlich demjenigen gegenüber zu, dem die - hier behauptete - rechtsgrundlose Leistung tatsächlich wirtschaftlich zugekommen ist oder allenfalls dem sie aus der Sicht des Leistenden zukommen sollte (RIS-Justiz RS0067479; RS0070119). Hätte der strittige Betrag von vornherein bei der ursprünglichen Vermieterin nur einen Durchlaufposten bilden und im Einvernehmen aller Beteiligten tatsächlich der Beklagten zukommen sollen, könnte die Beklagte ungeachtet des von der Vermieterin erwirkten Zahlungsbefehls von der Klägerin Zahlung begehren, ohne dass sich diese auf den Einwand der entschiedenen Sache berufen könnte. Diese Erwägungen zeigen, dass schon mangels Rechtsnachfolge der Beklagten nach der Bauträger GmbH in Bezug auf die Ablöseforderung die Annahme einer Bindungswirkung des Zahlungsbefehls in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinn nicht in Betracht kommt.
Die Frage, ob auch ein Zahlungsbefehl Bindungswirkung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Nachfolgeprozess nach sich zieht (beim Versäumungsurteil bejahend: 7 Ob 142/06t; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0041463; Burgstaller, Zur Bindungswirkung von Säumnisentscheidungen, JBl 1999, 563 [571]), stellt sich daher hier nicht. Es erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts erwähnte Kritik von Deixler-Hübner an der Entscheidung 8 Ob 213/99b in ihrer Glosse in JBl 2001, 190, wobei sich die dortigen Ausführungen im Übrigen primär mit den Besonderheiten des Wechselmandatsverfahrens und der damit im Zusammenhang stehenden Problematik der Eventualmaxime befassen.Die Frage, ob auch ein Zahlungsbefehl Bindungswirkung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Nachfolgeprozess nach sich zieht (beim Versäumungsurteil bejahend: 7 Ob 142/06t; vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0041463; Burgstaller, Zur Bindungswirkung von Säumnisentscheidungen, JBl 1999, 563 [571]), stellt sich daher hier nicht. Es erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts erwähnte Kritik von Deixler-Hübner an der Entscheidung 8 Ob 213/99b in ihrer Glosse in JBl 2001, 190, wobei sich die dortigen Ausführungen im Übrigen primär mit den Besonderheiten des Wechselmandatsverfahrens und der damit im Zusammenhang stehenden Problematik der Eventualmaxime befassen.
Ungeachtet der fehlenden Bindungswirkung des Zahlungsbefehls ist die Klage dennoch insgesamt abzuweisen. Wie bereits ausgeführt, kann ein aus § 1435 ABGB abgeleiteter Rückforderungsanspruch grundsätzlich nur gegen den Empfänger der Leistung gerichtet werden. Die Tatsache, dass die Beklagte dingliche Rechtsnachfolgerin im Eigentum des Mietobjektes ist, reicht für den Rückforderungsanspruch nicht aus (vgl 6 Ob 73/71).Ungeachtet der fehlenden Bindungswirkung des Zahlungsbefehls ist die Klage dennoch insgesamt abzuweisen. Wie bereits ausgeführt, kann ein aus Paragraph 1435, ABGB abgeleiteter Rückforderungsanspruch grundsätzlich nur gegen den Empfänger der Leistung gerichtet werden. Die Tatsache, dass die Beklagte dingliche Rechtsnachfolgerin im Eigentum des Mietobjektes ist, reicht für den Rückforderungsanspruch nicht aus vergleiche 6 Ob 73/71).
Da die Klägerin mit Zahlungsbefehl zur Zahlung an die Bauträger GmbH verpflichtet wurde und unbekämpft feststeht, dass sie diese Zahlung auch an ihre ursprüngliche Vermieterin erbracht hat, bleibt unverständlich, warum nun die Beklagte verpflichtet sein sollte, der Klägerin diesen Betrag zurückzuzahlen. Soweit die Klägerin von der Beklagten den den Zahlungsbefehl übersteigenden Betrag begehrt, könnte allenfalls ihr in erster Instanz erstattetes Vorbringen über die angebliche Identität der Nummern des für die Mietzinszahlungen eingerichteten Kontos und jenes Kontos, auf das die Klägerin die Zahlung mit der Widmung „Baukostenzuschuss" leistete, darauf hindeuten, dass die Klägerin damit die Beklagte als die durch ihre Zahlung Bereicherte bezeichnen wollte. Eine Erörterung dieser Behauptung ist zwar unterblieben, doch es muss darauf auch nicht weiter eingegangen werden, weil die Rechtsansicht des Erstgerichtes zu billigen ist, dass die strittige Zahlungsvereinbarung nicht sittenwidrig ist:
Die Klägerin behauptete Sittenwidrigkeit allein mit dem Argument des Fehlens jeglicher Gegenleistung und meint, dass schon dieser Umstand eine gröbliche Benachteiligung der Klägerin darstelle und zu einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung zu ihren Lasten geführt habe. Dabei übersieht sie aber, dass sie für die ihrerseits insgesamt zu erbringenden Geldleistungen (Einmalzahlung und Mietzinse) von der Bauträger GmbH das Mietobjekt zum Gebrauch überlassen erhielt. Die Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs an einer Wohnung unterliegt außerhalb des Anwendungsbereiches des MRG grundsätzlich keinen finanziellen Schranken. (Nur) im Bereich des MRG hat alles, was dem neuen Mieter neben dem Mietzins (der einer eigenen Überprüfung nach Maßgabe der in § 37 Abs 1 Z 8 MRG angeführten Kriterien unterliegt) abverlangt wird, um die Rechtsstellung eines Mieters zu erlangen, den Anforderungen eines äquivalenten Leistungsaustausches zu entsprechen (RIS-Justiz RS0069842). Dies gilt aber für frei vermietbare Wohnungen nicht. Die Anwendbarkeit des MRG und damit des Verbotskatalogs des § 27 MRG setzt ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse an einer Wohnung kommt nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0069764). Bezüglich einer nicht dem MRG unterliegenden Wohnung stellt sich das Problem der Gleichwertigkeit des für die Vermietung zu leistenden Entgelts - anders als bei gesetzlicher Mietzinsregulierung und vorbehaltlich des § 879 ABGB - nicht. Sofern nicht weitere Umstände eine Sittenwidrigkeit indizieren, kann daher allein in einer Ablösevereinbarung bezüglich einer nicht dem MRG unterliegenden Wohnung eine Sittenwidrigkeit nicht erblickt werden (vgl RIS-Justiz RS0024453; RS0023978; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 27 MRG Rz 11, 18 mwN).Die Klägerin behauptete Sittenwidrigkeit allein mit dem Argument des Fehlens jeglicher Gegenleistung und meint, dass schon dieser Umstand eine gröbliche Benachteiligung der Klägerin darstelle und zu einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung zu ihren Lasten geführt habe. Dabei übersieht sie aber, dass sie für die ihrerseits insgesamt zu erbringenden Geldleistungen (Einmalzahlung und Mietzinse) von der Bauträger GmbH das Mietobjekt zum Gebrauch überlassen erhielt. Die Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs an einer Wohnung unterliegt außerhalb des Anwendungsbereiches des MRG grundsätzlich keinen finanziellen Schranken. (Nur) im Bereich des MRG hat alles, was dem neuen Mieter neben dem Mietzins (der einer eigenen Überprüfung nach Maßgabe der in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG angeführten Kriterien unterliegt) abverlangt wird, um die Rechtsstellung eines Mieters zu erlangen, den Anforderungen eines äquivalenten Leistungsaustausches zu entsprechen (RIS-Justiz RS0069842). Dies gilt aber für frei vermietbare Wohnungen nicht. Die Anwendbarkeit des MRG und damit des Verbotskatalogs des Paragraph 27, MRG setzt ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse an einer Wohnung kommt nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0069764). Bezüglich einer nicht dem MRG unterliegenden Wohnung stellt sich das Problem der Gleichwertigkeit des für die Vermietung zu leistenden Entgelts - anders als bei gesetzlicher Mietzinsregulierung und vorbehaltlich des Paragraph 879, ABGB - nicht. Sofern nicht weitere Umstände eine Sittenwidrigkeit indizieren, kann daher allein in einer Ablösevereinbarung bezüglich einer nicht dem MRG unterliegenden Wohnung eine Sittenwidrigkeit nicht erblickt werden vergleiche RIS-Justiz RS0024453; RS0023978; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 27, MRG Rz 11, 18 mwN).
Die Ausführungen der Vorinstanzen, dass das hier zu beurteilende Mietverhältnis nicht dem Anwendungsbereich des MRG unterliegt, sind unstrittig. Die Klägerin hat sich auch nie auf § 27 MRG berufen. Da sie als hiefür beweispflichtige Partei (RIS-Justiz RS0016441 ua) auch sonst keine Umstände vorbringen konnte, aufgrund derer Punkt X. des Mietvertrages als sittenwidrig zu qualifizieren wäre, wurde auch das ihre „freiwillige" Zahlung betreffende Begehren vom Erstgericht zutreffend abgewiesen. Im Ergebnis hat daher das Berufungsgericht diesen Teil des abweisenden Ersturteils zu Recht bestätigt.Die Ausführungen der Vorinstanzen, dass das hier zu beurteilende Mietverhältnis nicht dem Anwendungsbereich des MRG unterliegt, sind unstrittig. Die Klägerin hat sich auch nie auf Paragraph 27, MRG berufen. Da sie als hiefür beweispflichtige Partei (RIS-Justiz RS0016441 ua) auch sonst keine Umstände vorbringen konnte, aufgrund derer Punkt römisch zehn. des Mietvertrages als sittenwidrig zu qualifizieren wäre, wurde auch das ihre „freiwillige" Zahlung betreffende Begehren vom Erstgericht zutreffend abgewiesen. Im Ergebnis hat daher das Berufungsgericht diesen Teil des abweisenden Ersturteils zu Recht bestätigt.
Da das Erstgericht aber auch den dem Zahlungsbefehl entsprechenden Teil der Klageforderung zu Recht abgewiesen hat, ist nach ersatzloser Aufhebung des diesen Teil betreffenden Beschlusses des Berufungsgerichts das Ersturteil auch insoweit, damit also zur Gänze, wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Stattgebung des Rekurses der Klägerin bedeutet kein Obsiegen gemäß § 41 Abs 1 ZPO, weil die Abänderung im Sinn der Abweisung der Klage anstatt ihrer Zurückweisung keinen Prozesserfolg für die Klägerin darstellt. Demgemäß hat sie der Beklagten die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Stattgebung des Rekurses der Klägerin bedeutet kein Obsiegen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, weil die Abänderung im Sinn der Abweisung der Klage anstatt ihrer Zurückweisung keinen Prozesserfolg für die Klägerin darstellt. Demgemäß hat sie der Beklagten die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu ersetzen.