Rechtssatz RS0069764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069764
Entscheidungsdatum
29.08.2007
Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des MRG und damit des Verbotskatalogs des § 27 setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse an der Wohnung kommt nicht in Betracht. (hier: Benützung einer Dienstwohnung auf Grund eines Hausbetreuerdienstvertrages).Die Anwendbarkeit des MRG und damit des Verbotskatalogs des Paragraph 27, setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse an der Wohnung kommt nicht in Betracht. (hier: Benützung einer Dienstwohnung auf Grund eines Hausbetreuerdienstvertrages).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 723/89
Entscheidungstext OGH 17.05.1990 8 Ob 723/89
- 8 Ob 657/90
Entscheidungstext OGH 10.10.1991 8 Ob 657/90
- 3 Ob 2090/96s
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 3 Ob 2090/96s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des § 27 MRG auf Bestandverhältnisse, die dem Kleingartengesetz unterliegen. (T1)
- 5 Ob 246/99h
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 246/99h
Beisatz: Hier: Ansprüche nach § 9 MRG. (T2) Beisatz: Die Verfolgung solcher Ansprüche im Verfahren nach § 37 MRG kommt daher nicht in Betracht. (T3)
- 1 Ob 152/01m
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 152/01m
- 5 Ob 237/02t
Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 237/02t
nur: Die Anwendbarkeit des MRG und damit des Verbotskatalogs des § 27 setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus. (T4); Beisatz: Die Anwendbarkeit des MRG setzt den Abschluss eines Mietvertrages voraus. Damit gilt der Verbotskatalog des §27 Abs 1 MRG nur für Mietverhältnisse. (T5)
- 4 Ob 91/04t
Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 91/04t
Beis wie T1
- 9 Ob 134/06f
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 9 Ob 134/06f
Beis wie T1
- 7 Ob 115/07y
Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 115/07y
nur: Die Anwendbarkeit des MRG und damit des Verbotskatalogs des § 27 setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse an der Wohnung kommt nicht in Betracht. (T6); Beisatz: Sofern nicht weitere Umstände eine Sittenwidrigkeit indizieren, kann daher allein in einer Ablösevereinbarung bezüglich einer nicht dem MRG unterliegenden Wohnung eine Sittenwidrigkeit nicht erblickt werden. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069764
Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0080OB00723_8900000_001