Die außerordentliche Revision des Klägers ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.Die außerordentliche Revision des Klägers ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Der Kläger macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht die (unter anderem) zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung vom 8. Juli 2002, die eine Rückzahlungspflicht des bisherigen Unterpächters (= Beklagten) hinsichtlich des den laut Gutachten ermittelten Betrag zuzüglich 10 % übersteigenden Teils zugunsten des Unterpachtwerbers (= Klägers) enthält, ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung als bloße "pro forma"-Vereinbarung qualifiziert hat, die die vorher geschlossene Kaufvereinbarung zwischen den Streitteilen nicht mehr beeinflussen sollte ("Wechselwirkungen sollten nicht eintreten"). Es begründet einen Verfahrensmangel, wenn das Berufungsgericht von den auf Grund ermittelten aufgenommener Beweise gewonnenen - tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahmen abgeht oder die Feststellungen, ohne überhaupt eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, ergänzt (RIS-Justiz RS0043461; 8 Ob 69/01g; SZ 25/46 ua; RIS-Justiz RS0043002; Kodek in Rechberger, ZPO2, § 488 Rz 4 mwN).Der Kläger macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht die (unter anderem) zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung vom 8. Juli 2002, die eine Rückzahlungspflicht des bisherigen Unterpächters (= Beklagten) hinsichtlich des den laut Gutachten ermittelten Betrag zuzüglich 10 % übersteigenden Teils zugunsten des Unterpachtwerbers (= Klägers) enthält, ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung als bloße "pro forma"-Vereinbarung qualifiziert hat, die die vorher geschlossene Kaufvereinbarung zwischen den Streitteilen nicht mehr beeinflussen sollte ("Wechselwirkungen sollten nicht eintreten"). Es begründet einen Verfahrensmangel, wenn das Berufungsgericht von den auf Grund ermittelten aufgenommener Beweise gewonnenen - tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahmen abgeht oder die Feststellungen, ohne überhaupt eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, ergänzt (RIS-Justiz RS0043461; 8 Ob 69/01g; SZ 25/46 ua; RIS-Justiz RS0043002; Kodek in Rechberger, ZPO2, Paragraph 488, Rz 4 mwN).
Der Kläger hat sein Rückforderungsbegehren in erster Instanz (S 14 f des Protokolls vom 28. April 2003 = AS 73 f) auch auf den Vereinbarungspunkt 9.3 (und sein darin enthaltenes Rückforderungsrecht gegen den Beklagten) gestützt; der Urkundenwortlaut wurde insoweit auch festgestellt. Zum diesbezüglichen Bestreitungsvorbringen des Beklagten, dies habe keinen Einfluss auf den Kaufvertrag der Streitteile gehabt; die (nachträgliche) Vereinbarung sei nur getroffen worden, um die Übertragung des Unterpachtrechts beim Generalpächter zu erreichen, hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Die vom Erstgericht zu der zwecks Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen gemäß § 914 ABGB vor allem maßgeblichen Parteienabsicht ermittelte Sachverhaltsgrundlage ist daher unvollständig geblieben; deren Ergänzung durch das Berufungsgericht erfolgte - wie oben dargelegt - mangelhaft. Eine abschließende Beurteilung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen erfordert daher - allenfalls nach Ergänzung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme - weitere Feststellungen zur Absicht der Parteien bei Abschluss jener Vereinbarung nach erfolgter Einigung über den Ablösebetrag und Übergabe des Kleingartens, welche einen Rückforderungsanspruch des Klägers vorzieht. Diese Urkunde wurde nach den getroffenen Feststellungen zu einem Zeitpunkt unterfertigt, als beide Streitteile das aktuelle Schätzgutachten nicht kannten; jene Stelle des formularmäßigen Vereinbarungstexts, welche den aktuellen Wert des Superädifikats samt Außenanlagen und Zubehör festhalten sollte, war mangels aktuell vorliegender Daten nicht ausgefüllt. Beide Parteien unterschrieben - nach ihren Aussagen (Protokoll vom 28. April 2003, Kläger S 15 = AS 75, Beklagter S 17 = AS 77) - "blind", ohne durchzulesen.Der Kläger hat sein Rückforderungsbegehren in erster Instanz (S 14 f des Protokolls vom 28. April 2003 = AS 73 f) auch auf den Vereinbarungspunkt 9.3 (und sein darin enthaltenes Rückforderungsrecht gegen den Beklagten) gestützt; der Urkundenwortlaut wurde insoweit auch festgestellt. Zum diesbezüglichen Bestreitungsvorbringen des Beklagten, dies habe keinen Einfluss auf den Kaufvertrag der Streitteile gehabt; die (nachträgliche) Vereinbarung sei nur getroffen worden, um die Übertragung des Unterpachtrechts beim Generalpächter zu erreichen, hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Die vom Erstgericht zu der zwecks Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen gemäß Paragraph 914, ABGB vor allem maßgeblichen Parteienabsicht ermittelte Sachverhaltsgrundlage ist daher unvollständig geblieben; deren Ergänzung durch das Berufungsgericht erfolgte - wie oben dargelegt - mangelhaft. Eine abschließende Beurteilung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen erfordert daher - allenfalls nach Ergänzung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme - weitere Feststellungen zur Absicht der Parteien bei Abschluss jener Vereinbarung nach erfolgter Einigung über den Ablösebetrag und Übergabe des Kleingartens, welche einen Rückforderungsanspruch des Klägers vorzieht. Diese Urkunde wurde nach den getroffenen Feststellungen zu einem Zeitpunkt unterfertigt, als beide Streitteile das aktuelle Schätzgutachten nicht kannten; jene Stelle des formularmäßigen Vereinbarungstexts, welche den aktuellen Wert des Superädifikats samt Außenanlagen und Zubehör festhalten sollte, war mangels aktuell vorliegender Daten nicht ausgefüllt. Beide Parteien unterschrieben - nach ihren Aussagen (Protokoll vom 28. April 2003, Kläger S 15 = AS 75, Beklagter S 17 = AS 77) - "blind", ohne durchzulesen.
Sollte die ihrem Wortlaut nach festgestellte Vereinbarung der Rückzahlungspflicht nach der Parteienabsicht eine Abänderung der vorher getroffenen Kaufvereinbarung der Streitteile bewirken, erwiese sich der Klageanspruch in der vom Kläger im Berufungsverfahren eingeschränkten Höhe als berechtigt. Sollte hingegen eine derartige Rückzahlungsvereinbarung von den Streitteilen in Wahrheit nicht festgelegt werden, weil es deren übereinstimmendem Willen entsprach, die Aufgabe der Unterpachtrechte durch den Beklagten mit 47.000 EUR abzugelten, so erwiese sich die Abweisung des Klagebegehrens als zutreffend.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Anwendbarkeit des MRG und damit des Verbotskatalogs des § 27 MRG stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraussetzt; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse kommt nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0069764). Nach dem im Schuldrecht herrschenden Grundsatz der Privatautonomie stand es den Parteien frei, für die vom Beklagten abgegegebenen Erklärungen, die dazu führten, dass mit dem Kläger ein Unterpachtvertrag über einen Kleingarten abgeschlossen wurde, ein Entgelt zu vereinbaren. Der Oberste Gerichtshof hat zu 3 Ob 2090/96f = SZ 69/82 bereits festgehalten, dass eine analoge Anwendung der Verbotsbestimmung des § 27 MRG auf die Übertragung von Unterpachtverhältnissen nach dem Kleingartengesetz nicht in Betracht kommt. Es besteht kein Anlass, davon abzugehen. Die auf Ablösen Bezug nehmenden Bestimmungen der §§ 11 und 16 KlGG wurden durch die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Änderungen des Kleingartengesetzes durch die Wohnrechtsnovelle 1999 nicht verändert. Die sonstigen Änderungen des Kleingartengesetzes haben daher nichts an den für die Verneinung der Analogie tragenden Argumenten geändert, wonach die sogar wörtliche Übernahme zahlreicher Bestimmungen aus dem Mietengesetz gegen eine analoge Anwendung von nicht im Kleingartengesetz enthaltenen Bestimmungen spricht. Dies gilt auch für Regelungen, die bloß in dem nunmehr geltenden Mietrechtsgesetz enthalten sind (SZ 69/82).Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Anwendbarkeit des MRG und damit des Verbotskatalogs des Paragraph 27, MRG stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraussetzt; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse kommt nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0069764). Nach dem im Schuldrecht herrschenden Grundsatz der Privatautonomie stand es den Parteien frei, für die vom Beklagten abgegegebenen Erklärungen, die dazu führten, dass mit dem Kläger ein Unterpachtvertrag über einen Kleingarten abgeschlossen wurde, ein Entgelt zu vereinbaren. Der Oberste Gerichtshof hat zu 3 Ob 2090/96f = SZ 69/82 bereits festgehalten, dass eine analoge Anwendung der Verbotsbestimmung des Paragraph 27, MRG auf die Übertragung von Unterpachtverhältnissen nach dem Kleingartengesetz nicht in Betracht kommt. Es besteht kein Anlass, davon abzugehen. Die auf Ablösen Bezug nehmenden Bestimmungen der Paragraphen 11 und 16 KlGG wurden durch die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Änderungen des Kleingartengesetzes durch die Wohnrechtsnovelle 1999 nicht verändert. Die sonstigen Änderungen des Kleingartengesetzes haben daher nichts an den für die Verneinung der Analogie tragenden Argumenten geändert, wonach die sogar wörtliche Übernahme zahlreicher Bestimmungen aus dem Mietengesetz gegen eine analoge Anwendung von nicht im Kleingartengesetz enthaltenen Bestimmungen spricht. Dies gilt auch für Regelungen, die bloß in dem nunmehr geltenden Mietrechtsgesetz enthalten sind (SZ 69/82).
Wenn der Kläger die in der Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen zur Wertermittlung angeblich liegende Mangelhaftigkeit als erhebliche Rechtsfrage rügt, ist ihm die Unzulässigkeit dieser neuerlichen Mängelrüge in dritter Instanz entgegenzuhalten, da der von ihm im Berufungsverfahren behauptete Verfahrensmangel bereits vom Berufungsgericht verneint wurde (RIS-Justiz RS0042963).
Auf die weiteren vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Schuldübernahme nach § 1405 ABGB - er behauptet, in die Rechtsstellung des an sich zum Aufwandsersatz verpflichteten Generalpächters eingetreten zu sein und damit auch dessen Rückforderungsansprüche erlangt zu haben, sofern eine Überzahlung stattgefunden habe - ist ebensowenig näher einzugehen, wie auf die behauptete Schutzwirkung von zwischen dem Generalpächter und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarungen (Ablöseverbot bzw Begrenzung der zulässigen Ablöse auf den tatsächlichen Wert oder den gemachten Aufwand). Eine unmittelbar zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung und die daraus abzuleitenden direktvertraglichen Ansprüche schließen Ansprüche aufgrund von Schutzwirkung zwischen anderen Personen getroffener Vereinbarungen zugunsten Dritter ebenso aus vgl Reischauer in Rummel (SZ 62/173; SZ 51/176 ua; RIS-Justiz 0034594 [T4, T18]; vgl Reischauer in Rummel, ABGB2, § 1295 Rz 30 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB2, § 1295 Rz 94) wie sonst aus dem Verhältnis zwischen dem Generalpächter und dem Beklagten (allenfalls) abzuleitende Ansprüche. Schadenersatzansprüchen des Klägers steht darüber hinaus die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung entgegen, dass der Kläger durch die Übernahme des Kleingartens gegen Leistung des mit dem Beklagten vereinbarten Kaufpreises (Ablösebetrags) von 47.000 EUR keinen Schaden erlitten hat.Auf die weiteren vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Schuldübernahme nach Paragraph 1405, ABGB - er behauptet, in die Rechtsstellung des an sich zum Aufwandsersatz verpflichteten Generalpächters eingetreten zu sein und damit auch dessen Rückforderungsansprüche erlangt zu haben, sofern eine Überzahlung stattgefunden habe - ist ebensowenig näher einzugehen, wie auf die behauptete Schutzwirkung von zwischen dem Generalpächter und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarungen (Ablöseverbot bzw Begrenzung der zulässigen Ablöse auf den tatsächlichen Wert oder den gemachten Aufwand). Eine unmittelbar zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung und die daraus abzuleitenden direktvertraglichen Ansprüche schließen Ansprüche aufgrund von Schutzwirkung zwischen anderen Personen getroffener Vereinbarungen zugunsten Dritter ebenso aus vergleiche Reischauer in Rummel (SZ 62/173; SZ 51/176 ua; RIS-Justiz 0034594 [T4, T18]; vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB2, Paragraph 1295, Rz 30 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB2, Paragraph 1295, Rz 94) wie sonst aus dem Verhältnis zwischen dem Generalpächter und dem Beklagten (allenfalls) abzuleitende Ansprüche. Schadenersatzansprüchen des Klägers steht darüber hinaus die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung entgegen, dass der Kläger durch die Übernahme des Kleingartens gegen Leistung des mit dem Beklagten vereinbarten Kaufpreises (Ablösebetrags) von 47.000 EUR keinen Schaden erlitten hat.
Der Revision ist daher im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.