Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes (und des Rechtsmittelwerbers) ist jedoch die hier entscheidende Frage bereits ausreichend durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Dadurch, dass mehrfach ausgesprochen wurde, die Anwendbarkeit des MRG überhaupt und damit auch die des Verbotskatalogs des § 27 MRG setze stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus, wurde nicht nur die in jenen Fällen maßgebliche Hauptfrage, nämlich ob eine analoge Anwendung des § 27 MRG auf andere Vertragsverhältnisse in Betracht komme, geklärt, sondern auch die hier entscheidende, nämlich dass die Anwendbarkeit des MRG den Abschluss eines Mietvertrages voraussetzt. Damit gilt natürlich der Verbotskatalog des § 27 Abs 1 MRG nur für Mietverhältnisse (RIS-Justiz RS0069764; SZ 69/82; zuletzt 1 Ob 152/01m).Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes (und des Rechtsmittelwerbers) ist jedoch die hier entscheidende Frage bereits ausreichend durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Dadurch, dass mehrfach ausgesprochen wurde, die Anwendbarkeit des MRG überhaupt und damit auch die des Verbotskatalogs des Paragraph 27, MRG setze stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus, wurde nicht nur die in jenen Fällen maßgebliche Hauptfrage, nämlich ob eine analoge Anwendung des Paragraph 27, MRG auf andere Vertragsverhältnisse in Betracht komme, geklärt, sondern auch die hier entscheidende, nämlich dass die Anwendbarkeit des MRG den Abschluss eines Mietvertrages voraussetzt. Damit gilt natürlich der Verbotskatalog des Paragraph 27, Absatz eins, MRG nur für Mietverhältnisse (RIS-Justiz RS0069764; SZ 69/82; zuletzt 1 Ob 152/01m).
Dass eine Rückforderung nach § 27 MRG eine besondere Leistungskondiktion ist (vgl Würth/Zingher20 Rz 14 zu § 27 MRG; EvBl 1986/29; Oberhammer zu WoBl 2000/43), zieht keine andere rechtliche Beurteilung nach sich. In § 27 MRG wird eine speziell dem Mieter gegen den Vermieter oder andere zustehende Kondizierbarkeit einer Nichtschuld (infolge der Verbotsnorm) geregelt, alle anderen Leistungskondiktionen, wie hier die condictio causa data causa non secuta, bleiben davon unberührt.Dass eine Rückforderung nach Paragraph 27, MRG eine besondere Leistungskondiktion ist vergleiche Würth/Zingher20 Rz 14 zu Paragraph 27, MRG; EvBl 1986/29; Oberhammer zu WoBl 2000/43), zieht keine andere rechtliche Beurteilung nach sich. In Paragraph 27, MRG wird eine speziell dem Mieter gegen den Vermieter oder andere zustehende Kondizierbarkeit einer Nichtschuld (infolge der Verbotsnorm) geregelt, alle anderen Leistungskondiktionen, wie hier die condictio causa data causa non secuta, bleiben davon unberührt.
Selbst ohne Heranziehung des § 1 MRG ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs 1 MRG, dass diese besondere gesetzliche Bestimmung nur einem "Mieter" zukommt, also den Abschluss eines Mietvertrages voraussetzt.Selbst ohne Heranziehung des Paragraph eins, MRG ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 27, Absatz eins, MRG, dass diese besondere gesetzliche Bestimmung nur einem "Mieter" zukommt, also den Abschluss eines Mietvertrages voraussetzt.
Eine Rechtsfrage im Sinn des § 528 ZPO liegt daher nicht vor, was zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen hatte.Eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, ZPO liegt daher nicht vor, was zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen hatte.