Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung der zweiten Instanz in wesentlichen Punkten nicht teilt. Sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, sie habe in erster Instanz nicht vorgebracht, dass die Vereinbarung Beilage ./A auch Ansprüche des neuen gegenüber dem scheidenden Unterpächter regle. Dieses Argument der zweiten Instanz wird dem Vorbringen der Klägerin in keiner Weise gerecht, das ja in seiner Gesamtheit auf dieser Annahme beruht und ohne sie überhaupt nicht verständlich wäre. Mit dem Hinweis auf das Neuerungsverbot kann daher der Rechtsauffassung der Klägerin nicht entgegen getreten werden.
Der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, die Vereinbarung Beilage ./A regle die Aufwandersatzansprüche des scheidenden Pächters gegen den Pachtwerber nicht, ist auch inhaltlich nicht beizupflichten:
In Punkt 6 des Vertrages Beilage ./A wird unter Hinweis auf die §§ 16 Abs 1, 18 KlGG der Aufwandersatzanspruch des Pächters gegen den Verpächter geregelt. Dass § 16 KlGG keinen Ersatzanspruch für Inventar normiert, ändert nichts daran, dass unter der Bezeichnung „vom Verpächter ohne gesetzliche Verpflichtung übernommenes Inventar" auch eine Ersatzleistung für Inventar einbezogen und auf diese Weise eine Entschädigungssumme von insgesamt EUR 65.000,- vereinbart wurde. In Punkt 9.1 und 9.2 des Vertrages wird sodann unter der Überschrift „Schuldübernahme" die Verpflichtung des Pachtwerbers gegenüber dem Verpächter und dem bisherigen Pächter vereinbart, den in Punkt 6 vereinbarten Aufwandersatzanspruch des bisherigen Pächters zu erfüllen; der Pachtwerber stimmt dieser Schuldübernahme zu und erklärt, weder gegen den Verpächter noch gegen den Kleingartenverein Ansprüche zu erheben. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Vertrag regle den Anspruch des bisherigen Pächters gegen den Pachtwerber nicht, ist daher nicht zu folgen.In Punkt 6 des Vertrages Beilage ./A wird unter Hinweis auf die Paragraphen 16, Absatz eins, 18, KlGG der Aufwandersatzanspruch des Pächters gegen den Verpächter geregelt. Dass Paragraph 16, KlGG keinen Ersatzanspruch für Inventar normiert, ändert nichts daran, dass unter der Bezeichnung „vom Verpächter ohne gesetzliche Verpflichtung übernommenes Inventar" auch eine Ersatzleistung für Inventar einbezogen und auf diese Weise eine Entschädigungssumme von insgesamt EUR 65.000,- vereinbart wurde. In Punkt 9.1 und 9.2 des Vertrages wird sodann unter der Überschrift „Schuldübernahme" die Verpflichtung des Pachtwerbers gegenüber dem Verpächter und dem bisherigen Pächter vereinbart, den in Punkt 6 vereinbarten Aufwandersatzanspruch des bisherigen Pächters zu erfüllen; der Pachtwerber stimmt dieser Schuldübernahme zu und erklärt, weder gegen den Verpächter noch gegen den Kleingartenverein Ansprüche zu erheben. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Vertrag regle den Anspruch des bisherigen Pächters gegen den Pachtwerber nicht, ist daher nicht zu folgen.
Daraus ist für die Revisionswerberin im Ergebnis allerdings nichts zu gewinnen:
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Rechtsverhältnis entgegen der ursprünglich gewählten Bezeichnung des Vertrages nicht um ein Unterpachtverhältnis, sondern um ein Pachtverhältnis handelt (siehe dazu auch den mit dem Zentralverband „als Liegenschaftseigentümer (Verpächter)" abgeschlossenen Einzelpachtvertrag Beilage ./B). Diesem Umstand, dem der Zentralverband durch Korrektur der Bezeichnung des Vertrages Beilage ./A Rechnung trug, kommt aber für die Entscheidung ohnedies keine Bedeutung zu, weil gemäß § 18 KlGG die hier interessierenden Bestimmungen der §§ 11 Abs 5, 16 KlGG auch auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer und dem Kleingärtner abgeschlossene Pachtverträge (Einzelpachtverträge) anzuwenden sind.Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Rechtsverhältnis entgegen der ursprünglich gewählten Bezeichnung des Vertrages nicht um ein Unterpachtverhältnis, sondern um ein Pachtverhältnis handelt (siehe dazu auch den mit dem Zentralverband „als Liegenschaftseigentümer (Verpächter)" abgeschlossenen Einzelpachtvertrag Beilage ./B). Diesem Umstand, dem der Zentralverband durch Korrektur der Bezeichnung des Vertrages Beilage ./A Rechnung trug, kommt aber für die Entscheidung ohnedies keine Bedeutung zu, weil gemäß Paragraph 18, KlGG die hier interessierenden Bestimmungen der Paragraphen 11, Absatz 5, 16, KlGG auch auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer und dem Kleingärtner abgeschlossene Pachtverträge (Einzelpachtverträge) anzuwenden sind.
Nach der in Punkt 6 der Beilage ./A zitierten Bestimmung des § 16 KlGG kann „bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses ... der Unterpächter vom Generalpächter den Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere für Obstbäume, Sträucher und sonstige Kulturen; für Baulichkeiten jedoch nur, wenn sie den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden sind. Der Ersatz gebührt nach dem gegenwärtigen Werte, insofern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt".Nach der in Punkt 6 der Beilage ./A zitierten Bestimmung des Paragraph 16, KlGG kann „bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses ... der Unterpächter vom Generalpächter den Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere für Obstbäume, Sträucher und sonstige Kulturen; für Baulichkeiten jedoch nur, wenn sie den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden sind. Der Ersatz gebührt nach dem gegenwärtigen Werte, insofern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt".
Eine Verpflichtung zum Ersatz des im Kleingarten verbleibenden, nicht unter die angeführten Kategorien fallenden Inventars ist - trotz der bloß demonstrativen („insbesondere") Aufzählung" - aus dieser Bestimmung nicht ableitbar. Dem entsprechend wiesen die Beteiligten in Punkt 6 der Beilage ./A den betroffenen Teil des Aufwandersatzes als Ersatz für „ohne gesetzliche Verpflichtung übernommenes Inventar" aus.
Nach § 11 Abs 5 KlGG ist „bei Abschluss des Unterpachtvertrages ... der Generalpächter berechtigt, den Ersatz einer dem bisherigen Unterpächter nach § 16 Abs 1 KlGG geleisteten Entschädigung vom neuen Unterpächter zu verlangen. Ablöseleistungen, die dieses Ausmaß übersteigen, können innerhalb eines Jahres ..... zurückgefordert werden. Auf den Rückforderungsanspruch kann im Voraus nicht verzichtet werden".Nach Paragraph 11, Absatz 5, KlGG ist „bei Abschluss des Unterpachtvertrages ... der Generalpächter berechtigt, den Ersatz einer dem bisherigen Unterpächter nach Paragraph 16, Absatz eins, KlGG geleisteten Entschädigung vom neuen Unterpächter zu verlangen. Ablöseleistungen, die dieses Ausmaß übersteigen, können innerhalb eines Jahres ..... zurückgefordert werden. Auf den Rückforderungsanspruch kann im Voraus nicht verzichtet werden".
Mit den Vereinbarungen der Punkte 9.1 und 9.2 der Beilage ./A beabsichtigten die Parteien, den durch diese Bestimmungen vorgezeichneten Weg abzukürzen, indem der Neupächter die Aufwandersatzverpflichtung des Pächters übernimmt und der scheidende Pächter dieser privativen Schuldübernahme zustimmt. Punkt 9.3 der Beilage ./A räumt nun - um dem von der Klägerin zitierten „Ablöseunwesen" entgegen zu wirken - dem Pachtwerber einen Rückforderungsanspruch für den Fall ein, dass er Ablösezahlungen leistet, „welche die nach den Vorgaben des § 16 Abs 1 KlGG in Punkt 6 dieser Vereinbarung ermittelte Entschädigungssumme (ohne den für Inventarablöse bestimmten Teilbetrag) um mehr als 10 % übersteigen". Dieser Wortlaut macht allerdings deutlich, dass das in Punkt 9.3 vereinbarte Rückforderungsrecht Zahlungen für das von § 16 Abs 1 KlGG nicht erfasste Inventar gerade nicht einschließt.Mit den Vereinbarungen der Punkte 9.1 und 9.2 der Beilage ./A beabsichtigten die Parteien, den durch diese Bestimmungen vorgezeichneten Weg abzukürzen, indem der Neupächter die Aufwandersatzverpflichtung des Pächters übernimmt und der scheidende Pächter dieser privativen Schuldübernahme zustimmt. Punkt 9.3 der Beilage ./A räumt nun - um dem von der Klägerin zitierten „Ablöseunwesen" entgegen zu wirken - dem Pachtwerber einen Rückforderungsanspruch für den Fall ein, dass er Ablösezahlungen leistet, „welche die nach den Vorgaben des Paragraph 16, Absatz eins, KlGG in Punkt 6 dieser Vereinbarung ermittelte Entschädigungssumme (ohne den für Inventarablöse bestimmten Teilbetrag) um mehr als 10 % übersteigen". Dieser Wortlaut macht allerdings deutlich, dass das in Punkt 9.3 vereinbarte Rückforderungsrecht Zahlungen für das von Paragraph 16, Absatz eins, KlGG nicht erfasste Inventar gerade nicht einschließt.
Damit stellt sich die zwischen den Parteien strittige Frage, was mit dem im Kaufvertrag Beilage ./2 vereinbarten Betrag von EUR 35.000,-
abgegolten werden sollte. Die dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sind nicht geeignet, diese Streitfrage verlässlich zu klären, weil insbesondere nicht feststeht, ob der Beklagte - wie er geltend macht - von der Beilage ./A nicht erfasstes Inventar in nennenswertem Umfang zurückgelassen hat. Auch der Wert des (in welchem Umfang auch immer) zurückgelassenen Inventars, steht nicht fest, wenngleich die Begründung des Ersturteils gewisse (allerdings nicht verlässliche) Rückschlüsse darauf zulässt, dass das Erstgericht angesichts der Gesamtsumme der für Inventar geleisteten Zahlungen von einer Überbewertung ausgeht. Letztlich ist aber nicht klar, ob der Zahlung von EUR 35.000,- eine in Inventar bestehende Gegenleistung zugrunde liegt, die diesen Betrag ganz oder zumindest teilweise rechtfertigt. Dies ist aber für die Entscheidung im Ergebnis ohnedies nicht von Bedeutung:
Träfe es wirklich zu, dass - wie der Beklagte behauptet - mit den vereinbarten EUR 35.000,- nach dem übereinstimmenden Parteiwillen vom scheidenden Pächter zurückgelassenes, von der Vereinbarung Beilage ./A nicht erfasstes Inventar abgegolten werden sollte, wäre diese Zahlung vom Rückforderungsanspruch nach Punkt 9 gar nicht erfasst, zumal sich dieser Anspruch - wie gezeigt - auf Aufwandersatz für Inventar gerade nicht erstreckt. Das Klagebegehren wäre daher in diesem Fall unberechtigt, und zwar auch dann, wenn das abgegoltene Inventar den Kaufpreis nicht zur Gänze rechtfertigt, weil sich die Klägerin auf Irrtum nicht gestützt hat und eine (im Übrigen ebenfalls im Verfahren nicht schlüssig geltend gemachte) Anfechtung nach § 934 ABGB am Umstand scheitern muss, dass sich die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen bewusst zur Zahlung eines überhöhten Preises verpflichtet hat.Träfe es wirklich zu, dass - wie der Beklagte behauptet - mit den vereinbarten EUR 35.000,- nach dem übereinstimmenden Parteiwillen vom scheidenden Pächter zurückgelassenes, von der Vereinbarung Beilage ./A nicht erfasstes Inventar abgegolten werden sollte, wäre diese Zahlung vom Rückforderungsanspruch nach Punkt 9 gar nicht erfasst, zumal sich dieser Anspruch - wie gezeigt - auf Aufwandersatz für Inventar gerade nicht erstreckt. Das Klagebegehren wäre daher in diesem Fall unberechtigt, und zwar auch dann, wenn das abgegoltene Inventar den Kaufpreis nicht zur Gänze rechtfertigt, weil sich die Klägerin auf Irrtum nicht gestützt hat und eine (im Übrigen ebenfalls im Verfahren nicht schlüssig geltend gemachte) Anfechtung nach Paragraph 934, ABGB am Umstand scheitern muss, dass sich die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen bewusst zur Zahlung eines überhöhten Preises verpflichtet hat.
Trifft aber - wofür einiges spricht - die Darstellung der Klägerin zu, hat der Beklagte überhaupt kein von Beilage ./A nicht erfasstes Inventar zurückgelassen bzw keinerlei Inventar, dessen Wert über den in Beilage ./A angesetzten Betrag hinausgeht. Vielmehr wäre bei dieser zweiten Variante beiden Parteien klar gewesen, dass der gesamte Betrag von EUR 35.000,- in Wahrheit eine durch keine Sachleistung gerechtfertigte Gegenleistung, sondern eine Zahlung dafür sein sollte, dass der Beklagte zur Überlassung seiner Pachtrechte an die Klägerin bereit ist.
Der Oberste Gerichtshof erachtet derartige Ablösevereinbarungen im Zusammenhang mit Bestandverträgen an Kleingärten als zulässig, weil eine analoge Anwendung der Verbotsbestimmung des § 27 MRG auf Kleingartenverträge nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0069764; zuletzt 4 Ob 91/04t). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht keinerlei Veranlassung; ihre Richtigkeit wird von der Revisionswerberin auch gar nicht bestritten.Der Oberste Gerichtshof erachtet derartige Ablösevereinbarungen im Zusammenhang mit Bestandverträgen an Kleingärten als zulässig, weil eine analoge Anwendung der Verbotsbestimmung des Paragraph 27, MRG auf Kleingartenverträge nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0069764; zuletzt 4 Ob 91/04t). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht keinerlei Veranlassung; ihre Richtigkeit wird von der Revisionswerberin auch gar nicht bestritten.
Sie beruft sich vielmehr auf die Rückforderungsvereinbarung des Punktes 9.3 der Beilage ./A, deren Zweck es ja sei, die Zahlung von Ablösen für Bestandverträge an Kleingärten zu verhindern bzw die Rückforderung derartiger Ablösen zu ermöglichen. Mit diesem Einwand lässt die Revisionswerberin allerdings den Umstand außer Acht, dass die Streitteile den Kaufvertrag Beilage ./2 erst abgeschlossen haben, nachdem sie die Beilage ./A, in der die Rückforderungsvereinbarung enthalten ist, unterfertigt hatten. Es trifft zwar zu, dass die Vereinbarung Beilage ./A in ihrer Gesamtheit nach ihrem Punkt 3 erst mit der Unterschrift aller (vier) Vertragsparteien wirksam wurde und dass der Zentralverband diese Vereinbarung erst am 10. 9. 2002 unterschrieben hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Streitteile die Beilage ./A bereits am 25. 8. 2002 unterschrieben haben und damit im Verhältnis zueinander Bindungen eingegangen sind, die sie - dem Grundsatz der Privatautonomie entsprechend - in weiterer Folge durch abweichende Vereinbarungen im Verhältnis zueinander auch wieder wirksam abändern konnten und hier - geht man von der hier erörterten zweiten Sachverhaltsvariante aus - durch den „Kaufvertrag" Beilage ./2 auch wirksam abgeändert haben. Am Einwand, eine derartige Abänderung bedürfe der Zustimmung aller vertragschließenden Parteien, ist lediglich richtig, dass sich die von den Streitteilen geschlossene nachträgliche Vereinbarung nur auf ihr Verhältnis zueinander auswirken konnte, nicht aber auf das Verhältnis zum Verpächter. Die Rechtsstellung des Zentralverbands, der ja offenkundig mit der Vereinbarung der Höhe des Aufwandsersatzes und der Vereinbarung eines diese Höhe absichernden Rückforderungsanspruchs der Zahlung von Ablösen für die bloße Überlassung von Bestandverträgen an Kleingärten entgegentreten wollte, wird daher durch die Vereinbarung Beilage ./2 in keiner Weise berührt. Die Frage, ob er die Zahlung der Ablöse zum Anlass nehmen kann, den Vertrag wegen der Vereitelung seiner Zielsetzung durch die Streitteile anzufechten, ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hier geht es nur um das Verhältnis der Streitteile zueinander. Diese haben aber - geht man im Sinne der hier erörterten Variante von einer Zahlung bloß für die Überlassung der Pachtrechte aus - die zwischen ihnen ursprünglich getroffene Abrede nachträglich im Sinne der - grundsätzlich zulässigen - Vereinbarung einer Ablöse wirksam abgeändert, sodass auch nach dieser Variante das Klagebegehren nicht zu Recht besteht.
Im Ergebnis erweisen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen daher als zutreffend.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.