Rechtssatz RS0020365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020365
Geschäftszahl
4Ob600/72; 1Ob204/73; 3Ob510/76; 1Ob551/79; 3Ob619/78; 3Ob575/79 (3Ob576/79); 6Ob671/85; 4Ob618/88; 8Ob659/89; 6Ob502/90; 8Ob657/90; 7Ob531/92; 1Ob584/92; 7Ob587/92 (7Ob588/92)
Entscheidungsdatum
03.09.1992
Rechtssatz
Die Erneuerung des Inventars durch den Pächter ändert nichts am Pachtvertragscharakter einer Unternehmensüberlassung. Es ist dies vielmehr ein Vorgang, auf den das Gesetz bei der Verpachtung eines Unternehmens Bedacht nimmt (§ 1109 ABGB), den es also als normal voraussetzt.Die Erneuerung des Inventars durch den Pächter ändert nichts am Pachtvertragscharakter einer Unternehmensüberlassung. Es ist dies vielmehr ein Vorgang, auf den das Gesetz bei der Verpachtung eines Unternehmens Bedacht nimmt (Paragraph 1109, ABGB), den es also als normal voraussetzt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 600/72
Entscheidungstext OGH 21.11.1972 4 Ob 600/72
Veröff: MietSlg 24131 = HS 8052
- 1 Ob 204/73
Entscheidungstext OGH 05.12.1973 1 Ob 204/73
Veröff: MietSlg 25113
- 3 Ob 510/76
Entscheidungstext OGH 19.03.1976 3 Ob 510/76
- 1 Ob 551/79
Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 551/79
- 3 Ob 619/78
Entscheidungstext OGH 13.06.1979 3 Ob 619/78
- 3 Ob 575/79
Entscheidungstext OGH 29.10.1980 3 Ob 575/79
- 6 Ob 671/85
Entscheidungstext OGH 27.08.1987 6 Ob 671/85
- 4 Ob 618/88
Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 618/88
Auch
- 8 Ob 659/89
Entscheidungstext OGH 23.11.1989 8 Ob 659/89
Ähnlich; Beisatz: Auch nicht das gänzliche oder teilweise Fehlen von Einrichtungsgegenständen oder daß der Bestandnehmer solche direkt vor dem früheren Pächter erwerben mußte. (T1)
- 6 Ob 502/90
Entscheidungstext OGH 18.01.1990 6 Ob 502/90
- 8 Ob 657/90
Entscheidungstext OGH 10.10.1991 8 Ob 657/90
Ähnlich; Beis wie T1 nur: Auch nicht das gänzliche oder teilweise Fehlen von Einrichtungsgegenständen. (T2)
- 7 Ob 531/92
Entscheidungstext OGH 19.03.1992 7 Ob 531/92
Auch
- 1 Ob 584/92
Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 584/92
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es macht auch keinen Unterschied, ob die zur Erneuerung des Betriebsinventars erforderlichen Aufwendungen erst im Verlaufe des Bestandverhältnisses notwendig werden oder der Investitionsbedarf schon bei Begründung des Bestandverhältnisses gegeben ist, wenn das Unternehmen viele Jahre ohne nennenswerte Erneuerungen betrieben wurde und der Bestandgeber die Verpachtung gerade deshalb anstrebt, weil er selbst über die notwendigen Mittel zur Durchführung der erforderlichen Investitionen nicht verfügt und die damit verbundenen Kosten durch geeignete Vertragsgestaltung auf den Bestandnehmer überwälzen will. (T3)
- 7 Ob 587/92
Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 587/92
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020365
Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0040OB00600_7200000_001