Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist im Revisionsverfahren nicht statthaft. Auf die Ausführungen der Beklagten, daß ihre Laufkundschaft einen wesentlichen Anteil am Kundenstock ausmachte, kann somit nicht eingegangen werden. Im übrigen hat das Erstgericht ein Verhältnis von 1 : 1 zur Saunakundschaft als "eher unwahrscheinlich" angesehen und das Berufungsgericht es sogar als der Lebenserfahrung widersprechend darstellt, daß ein Fußpflegeraum, der sich im Bereich der Sauna eines Kurhauses befindet, überwiegend nicht von Kurhaus- bzw. Saunagästen, sondern von Straßen- oder Laufkundschaft aufgesucht wird.
In der Rechtsrüge vertritt die Beklagte nach wie vor den Standpunkt, ihr seien die beiden Räume vor allem deshalb vermietet und nicht verpachtet worden, weil sie diese erst einrichten mußte. Bei der Entscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. Eine Unternehmenspacht liegt in der Regel vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des good will gehört. Die Beistellung von Betriebsmitteln, Kundenstock, Warenlager, Gewerbeberechtigung usw. durch den Bestandgeber ist wohl ein Indiz für Pacht, das Fehlen einzelner dieser Komponenten schließt jedoch die Beurteilung eines Bestandvertrages als Pachtvertrag nicht aus. Es kommt darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Im allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages sein, sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1091 und die dort zitierte Judikatur). Fehlt es an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen, so kommt es darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (MietSlg 32.162/13, 25.113). Weder die Beibringung der Gewerbeberechtigung durch den Bestandnehmer (MietSlg 32.162/13) noch das gänzliche oder teilweise Fehlen von Einrichtungsgegenständen oder daß der Bestandnehmer solche direkt von dem früheren Pächter erwerben mußte (MietSlg 34.206; 31.390), muß gegen die Annahme eines Pachtverhältnisses sprechen (SZ 58/8 uza).In der Rechtsrüge vertritt die Beklagte nach wie vor den Standpunkt, ihr seien die beiden Räume vor allem deshalb vermietet und nicht verpachtet worden, weil sie diese erst einrichten mußte. Bei der Entscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. Eine Unternehmenspacht liegt in der Regel vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des good will gehört. Die Beistellung von Betriebsmitteln, Kundenstock, Warenlager, Gewerbeberechtigung usw. durch den Bestandgeber ist wohl ein Indiz für Pacht, das Fehlen einzelner dieser Komponenten schließt jedoch die Beurteilung eines Bestandvertrages als Pachtvertrag nicht aus. Es kommt darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Im allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages sein, sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1091 und die dort zitierte Judikatur). Fehlt es an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen, so kommt es darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (MietSlg 32.162/13, 25.113). Weder die Beibringung der Gewerbeberechtigung durch den Bestandnehmer (MietSlg 32.162/13) noch das gänzliche oder teilweise Fehlen von Einrichtungsgegenständen oder daß der Bestandnehmer solche direkt von dem früheren Pächter erwerben mußte (MietSlg 34.206; 31.390), muß gegen die Annahme eines Pachtverhältnisses sprechen (SZ 58/8 uza).
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die klagende Partei ein Kurhaus betreibt und der Beklagten mit "Pachtvertrag" nicht nur gestattete, sondern sie auch dazu verpflichtete, in enger Verbindung mit dem Betrieb des Kurhauses einen Fußpflegesalon als Nebenbetrieb einzurichten und zu betreiben. Dem Bestandvertrag ist das große Interesse der klagenden Partei an der ordentlichen Bewirtschaftung dieses Nebenbetriebes deutlich entnehmbar. Ausdrücklich wurde festgehalten, daß schon eine verhältnismäßig kurze Betriebsunterbrechung einen "Sofortauflösungsgrund" darstellt. Der Nebenbetrieb sollte den Saunagästen der klagenden Partei zusätzliche Leistungen erbringen, die im Rahmen eines modern geführten Kurhauses von den Kunden erwartet werden. Es kommt daher nicht darauf an, daß die Beklagte auch sogenannte Laufkundschaft betreute, weil nach den getroffenen Feststellungen der Kundenkreis sich aus Gästen des Kurhauses zusammensetzen sollte und im wesentlichen auch tatsächlich aus solchen zusammengesetzt war.
Im Vergleich zu den dargestellten Kriterien, die für die Annahme einer Unternehmenspacht sprechen, tritt die von der Beklagten geltend gemachte Tatsache, daß sie die beiden Räume selbst einrichten mußte, in ihrer Bedeutung doch auffallend zurück. Die Einrichtung bestand nur aus einfachem Mobiliar wie Kasterln, Sesseln, Pulten udgl. (vgl. AS 55), das im Vergleich zu den von der klagenden Partei im Rahmen ihres Kurhauses mit Sauna als Hauptbetrieb der Beklagten übertragenen Pflicht zum Betrieb eines damit in Verbindung stehenden Fußpflegesalons gehörigen keine ins Gewicht fallende wirtschaftliche Bedeutung hatte. Der Fall unterscheidet sich demnach in seinem wesentlichen Belang nicht von jenen Bestandverhältnissen, bei deren Beurteilung der Oberste Gerichtshof einen nicht kündigungsgeschützten Pachtvertrag annahm (vgl. hiezu SZ 58/8 und die dort angeführten Beispielsfälle). Der Revision der Beklagten war somit der Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Im Vergleich zu den dargestellten Kriterien, die für die Annahme einer Unternehmenspacht sprechen, tritt die von der Beklagten geltend gemachte Tatsache, daß sie die beiden Räume selbst einrichten mußte, in ihrer Bedeutung doch auffallend zurück. Die Einrichtung bestand nur aus einfachem Mobiliar wie Kasterln, Sesseln, Pulten udgl. vergleiche AS 55), das im Vergleich zu den von der klagenden Partei im Rahmen ihres Kurhauses mit Sauna als Hauptbetrieb der Beklagten übertragenen Pflicht zum Betrieb eines damit in Verbindung stehenden Fußpflegesalons gehörigen keine ins Gewicht fallende wirtschaftliche Bedeutung hatte. Der Fall unterscheidet sich demnach in seinem wesentlichen Belang nicht von jenen Bestandverhältnissen, bei deren Beurteilung der Oberste Gerichtshof einen nicht kündigungsgeschützten Pachtvertrag annahm vergleiche hiezu SZ 58/8 und die dort angeführten Beispielsfälle). Der Revision der Beklagten war somit der Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.