Entscheidungsgründe:
Die Klägerin eröffnete im Jahr 1964 im Erdgeschoß ihres Hauses Salzburg, L*****straße*****, einen Gasthausbetrieb unter der Bezeichnung "G***** Stüberl", den sie - unterbrochen durch zwei Verpachtungen vor dem Jahr 1984 - bis April 1987 selbst führte. Im Jahr 1984 erweiterte die Klägerin den Betrieb durch einen weiteren Gastraum und durch Fremdenzimmer. Aus Gesundheitsgründen übergab sie ihn im April 1987 ihrer Enkelin Susanne P*****, die ihn in der Art eines Heurigenlokales weiterführte. Wegen finanzieller Schwierigkeiten schloß die Klägerin im Sommer 1988 das Lokal. Am 30.1.1989 schloß sie mit den Beklagten für die Dauer von fünf Jahren einen als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag ab. Gegenstand waren die im Haus der Klägerin gelegenen Gastlokalitäten; mitgepachtet wurde die zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes bestimmten Einrichtungsgegenstände, nämlich 10 Lokaltische, acht Sessel, die fest angebrachten Bänke in den Gasträumen, ein Elektroherd, ein Tischherd, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, die Einrichtung der Gasthausküche, ein Geschirrspüler, ein Mikrowellenherd sowie diverses Geschirr (Punkt I). Als Bestandzins wurde der Betrag von S 16.000/Monat wertgesichert vereinbart (Punkt III). Die Inbestandgabe erfolgte unter der ausdrücklichen Vereinbarung, daß im Bestandobjekt ein Gastgewerbe betrieben wird; eine Änderung dieses Verwendungszweckes ohne vorherige Zustimmung der Klägerin wurde nicht gestattet. Die Klägerin sollte im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung zur sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt sein (Punkt IV). Die Bestandnehmer sind nicht berechtigt, das Objekt in seiner Gesamtheit oder einzelne Räume davon "weiterzuverpachten" bzw entgeltlich oder unentgeltlich an dritte Personen weiterzugeben (Punkt VII). Im Falle der "Unterverpachtung" oder Überlassung von Rechten an dritte Personen sowie sonstiger weiterer Vertragsverletzungen kann das Bestandverhältnis ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer gekündigt werden (Punkt XII).Die Klägerin eröffnete im Jahr 1964 im Erdgeschoß ihres Hauses Salzburg, L*****straße*****, einen Gasthausbetrieb unter der Bezeichnung "G***** Stüberl", den sie - unterbrochen durch zwei Verpachtungen vor dem Jahr 1984 - bis April 1987 selbst führte. Im Jahr 1984 erweiterte die Klägerin den Betrieb durch einen weiteren Gastraum und durch Fremdenzimmer. Aus Gesundheitsgründen übergab sie ihn im April 1987 ihrer Enkelin Susanne P*****, die ihn in der Art eines Heurigenlokales weiterführte. Wegen finanzieller Schwierigkeiten schloß die Klägerin im Sommer 1988 das Lokal. Am 30.1.1989 schloß sie mit den Beklagten für die Dauer von fünf Jahren einen als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag ab. Gegenstand waren die im Haus der Klägerin gelegenen Gastlokalitäten; mitgepachtet wurde die zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes bestimmten Einrichtungsgegenstände, nämlich 10 Lokaltische, acht Sessel, die fest angebrachten Bänke in den Gasträumen, ein Elektroherd, ein Tischherd, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, die Einrichtung der Gasthausküche, ein Geschirrspüler, ein Mikrowellenherd sowie diverses Geschirr (Punkt römisch eins). Als Bestandzins wurde der Betrag von S 16.000/Monat wertgesichert vereinbart (Punkt römisch drei). Die Inbestandgabe erfolgte unter der ausdrücklichen Vereinbarung, daß im Bestandobjekt ein Gastgewerbe betrieben wird; eine Änderung dieses Verwendungszweckes ohne vorherige Zustimmung der Klägerin wurde nicht gestattet. Die Klägerin sollte im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung zur sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt sein (Punkt römisch vier). Die Bestandnehmer sind nicht berechtigt, das Objekt in seiner Gesamtheit oder einzelne Räume davon "weiterzuverpachten" bzw entgeltlich oder unentgeltlich an dritte Personen weiterzugeben (Punkt römisch sieben). Im Falle der "Unterverpachtung" oder Überlassung von Rechten an dritte Personen sowie sonstiger weiterer Vertragsverletzungen kann das Bestandverhältnis ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer gekündigt werden (Punkt römisch zwölf).
Wegen des Betriebsstillstandes von rund einem halben Jahr war das Lokal im Jänner 1989 in schlechtem Zustand und mußte gesäubert und renoviert werden. Die Beklagten nahmen auch zusätzliche Investitionen in der Gesamthöhe von rund S 100.000 vor. So wurden ein neuer Elektroherd, ein Toastgriller, eine Friteuse und große Kochtöpfe für die Küche angeschafft. Im Schankraum verlängerten die Beklagten die Stehbar und montierten neue Lampen. Ein Warenlager oder ein Kundenstock waren nicht vorhanden. Geführt wurde das nunmehr wieder in der Art eines gutbürgerlichen Gasthauses betriebene Unternehmen vom Erstbeklagten aufgrund einer Konzession der Zweitbeklagten. Im Jahr 1990 mußte der Erstbeklagte die Führung des Betriebes aus gesundheitlichen Gründen zurücklegen. Er machte der Klägerin einen Nachfolger namhaft, mit dem diese das Lokal auch besichtigte. Eine vertragliche Vereinbarung scheiterte schließlich daran, daß die Beklagten von ihrem Nachfolger eine Ablöse erhalten sollten, womit die Klägerin nicht einverstanden war.
Am 27.7.1990 veräußerten die Beklagten den Gastgewerbebetrieb samt Inventar und Einrichtung an die H***** GmbH. Am 2.8.1990 teilten sie der Klägerin mit, daß die Hauptmietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten gemäß § 12 Abs 3 an die Unternehmenserwerberin übergegangen seien.Am 27.7.1990 veräußerten die Beklagten den Gastgewerbebetrieb samt Inventar und Einrichtung an die H***** GmbH. Am 2.8.1990 teilten sie der Klägerin mit, daß die Hauptmietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, an die Unternehmenserwerberin übergegangen seien.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten, ihr die Bestandräumlichkeiten zu übergeben; ferner beantragt sie, den Beklagten aufzutragen es zu unterlassen, das in den Bestandräumlichkeiten betriebene Unternehmen an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben. Die Klägerin habe wegen der vertragswidrigen Weitergabe des Pachtobjektes das Pachtverhältnis zum 19.7.1990 aufgelöst.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Sie hätten von der Klägerin kein lebendes Unternehmen übernommen
sondern - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung im Vertrag - Geschäftsräume gemietet.
Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab. Da die Beklagten weder ein Warenlager noch einen Kundenstock übernommen, den Gasthausbetrieb in den in Bestand genommenen Räumen aufgrund einer eigenen Konzession betrieben und auch selbst Investitionen getätigt hätten, um das ca sechs Monate leer stehende Lokal wieder in Betrieb nehmen zu können, sei der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag als Miete zu qualifizieren. Durch den Verkauf des von den Beklagten in dem Bestandobjekt betriebenen Unternehmens seien die Mietrechte an die Erwerberin übergegangen. Die Auflösungserklärung der Klägerin sei daher wirkungslos.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es billigte im wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist berechtigt.