Rechtssatz RS0014349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014349
Entscheidungsdatum
23.09.2022
Rechtssatz
Auch in der neueren Lehre und Rechtsprechung (SZ 33/96) wird die Möglichkeit eines vollwirksamen Eintritts in das Vertragsverhältnis durch eine konkludent getroffene Vereinbarung zwischen Erwerber und Bestandnehmer bejaht. Ein vollwirksamer Eintritt liegt aber nicht schon dann vor, wenn zum nächstmöglichen Termin nicht gekündigt wird; es müßten vielmehr weitere, iSd § 863 Abs 1 ABGB zwingende Umstände vorliegen, die einen solchen Eintritt ergeben.Auch in der neueren Lehre und Rechtsprechung (SZ 33/96) wird die Möglichkeit eines vollwirksamen Eintritts in das Vertragsverhältnis durch eine konkludent getroffene Vereinbarung zwischen Erwerber und Bestandnehmer bejaht. Ein vollwirksamer Eintritt liegt aber nicht schon dann vor, wenn zum nächstmöglichen Termin nicht gekündigt wird; es müßten vielmehr weitere, iSd Paragraph 863, Absatz eins, ABGB zwingende Umstände vorliegen, die einen solchen Eintritt ergeben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 585/92
Entscheidungstext OGH 30.07.1992 7 Ob 585/92
- 7 Ob 587/92
Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 587/92
nur: Ein vollwirksamer Eintritt liegt aber nicht schon dann vor, wenn zum nächstmöglichen Termin nicht gekündigt wird. (T1)
- 1 Ob 122/02a
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 122/02a
Ähnlich; Beisatz: Hier durfte das Verhalten der Kläger, insbesondere die Entgegennahme des Mietzinses über viele Jahre ohne jeglichen Hinweis darauf, dass die Kläger die seinerzeit vereinbarte Befristung nicht gegen sich gelten lassen wollen, vom Beklagten im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB unter den gegebenen Umständen als Erklärung verstanden werden, den - schon von ihrem Rechtsvorgänger übernommenen - Mietvertrag auch weiterhin zu den bisherigen Bedingungen fortbestehen zu lassen. (T2)
- 1 Ob 248/03g
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 248/03g
Auch; Beisatz: Der Erwerber muss sein gesetzliches Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist ausüben, widrigenfalls er an vertragliche Kündigungsbeschränkungen gebunden bleibt. (T3)
- 6 Ob 66/05g
Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 66/05g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nach dem Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf die Nacherben bestand eine gesetzlich nicht beschränkte Kündigungsmöglichkeit, von der jedoch mehr als 20 Jahre nach dem Erwerb nicht Gebrauch gemacht wurde. Daher ist ein schlüssiger Eintritt in die Vereinbarung über die bestimmte Dauer des Bestandverhältnisses anzunehmen. (T4)
- 4 Ob 25/18g
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 25/18g
- 4 Ob 128/22k
Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 128/22k
Beis wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014349
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19920730_OGH0002_0070OB00585_9200000_001