Die Revisionswerberin macht unter anderem geltend, auf der vom Pachtvertrag betroffenen Liegenschaft sei auch zu Gunsten der Klägerin ein Veräußerungsverbot einverleibt gewesen. Ihr Vater habe dieses Verbot durch Abschluss des Pachtvertrags mit einer Dauer von 99 Jahren in sittenwidriger Weise umgangen, weshalb der Vertrag nichtig sei. Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil die erstmals in der Revision erhobene Einwendung der Sittenwidrigkeit des Bestandvertrags eine unzulässige Neuerung ist (§ 504 Abs 2 ZPO; RIS-Justiz RS0016481; zuletzt 7 Ob 215/05a).Die Revisionswerberin macht unter anderem geltend, auf der vom Pachtvertrag betroffenen Liegenschaft sei auch zu Gunsten der Klägerin ein Veräußerungsverbot einverleibt gewesen. Ihr Vater habe dieses Verbot durch Abschluss des Pachtvertrags mit einer Dauer von 99 Jahren in sittenwidriger Weise umgangen, weshalb der Vertrag nichtig sei. Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil die erstmals in der Revision erhobene Einwendung der Sittenwidrigkeit des Bestandvertrags eine unzulässige Neuerung ist (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO; RIS-Justiz RS0016481; zuletzt 7 Ob 215/05a).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe als gesetzliche Erbin nach ihrem Vater seine Gesamtrechtsnachfolge angetreten, kann sich weder auf Feststellungen des Erstgerichts noch auf Vorbringen der Parteien stützen. Aus dem vom Erstgericht verlesenen Akt des Bezirksgerichts Dornbirn A 39/80 ergibt sich, dass dieses Gericht mit Beschluss vom 18. 6. 1980 ausgesprochen hat, dass eine Verlassenschaftsabhandlung nach dem Vater der Klägerin wegen Abganges eines Vermögens gemäß § 72 Abs 1 AußStrG 1854 nicht stattfindet. Mangels Einantwortung ist nach der Rechtsprechung zu § 72 Abs 1 AußStrG 1954 Gesamtrechtsnachfolge der Erben nach dem Vater der Klägerin nicht eingetreten (SZ 27/37; RIS-Justiz RS0007628; s Eccher in Schwimann², ABGB § 798 Rz 4 mwN der Rechtsprechung). Hat der Eigentümer das Bestandstück an einen anderen veräußert und ihm bereits übergeben, so muss gemäß § 1120 ABGB der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist (§ 1095 ABGB), nach der gehörigen Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Es ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, dass auf den Bestandvertrag das MRG nicht anwendbar ist, sodass der Rechtsfall nach den Regelungen des ABGB zu lösen ist (SZ 73/102 mwN). § 1120 ABGB sieht bei Rechtsbesitz des Bestandnehmers und Einzelrechtsnachfolge auf der Bestandgeberseite eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrags durch den Erwerber des Bestandgegenstands vor (SZ 66/148; SZ 73/102 mwN uva; Binder in Schwimann3, ABGB § 1120 Rz 13 mwN; Würth in Rummel3, ABGB § 1120 Rz 2, 3 und 5).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe als gesetzliche Erbin nach ihrem Vater seine Gesamtrechtsnachfolge angetreten, kann sich weder auf Feststellungen des Erstgerichts noch auf Vorbringen der Parteien stützen. Aus dem vom Erstgericht verlesenen Akt des Bezirksgerichts Dornbirn A 39/80 ergibt sich, dass dieses Gericht mit Beschluss vom 18. 6. 1980 ausgesprochen hat, dass eine Verlassenschaftsabhandlung nach dem Vater der Klägerin wegen Abganges eines Vermögens gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AußStrG 1854 nicht stattfindet. Mangels Einantwortung ist nach der Rechtsprechung zu Paragraph 72, Absatz eins, AußStrG 1954 Gesamtrechtsnachfolge der Erben nach dem Vater der Klägerin nicht eingetreten (SZ 27/37; RIS-Justiz RS0007628; s Eccher in Schwimann², ABGB Paragraph 798, Rz 4 mwN der Rechtsprechung). Hat der Eigentümer das Bestandstück an einen anderen veräußert und ihm bereits übergeben, so muss gemäß Paragraph 1120, ABGB der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist (Paragraph 1095, ABGB), nach der gehörigen Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Es ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, dass auf den Bestandvertrag das MRG nicht anwendbar ist, sodass der Rechtsfall nach den Regelungen des ABGB zu lösen ist (SZ 73/102 mwN). Paragraph 1120, ABGB sieht bei Rechtsbesitz des Bestandnehmers und Einzelrechtsnachfolge auf der Bestandgeberseite eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrags durch den Erwerber des Bestandgegenstands vor (SZ 66/148; SZ 73/102 mwN uva; Binder in Schwimann3, ABGB Paragraph 1120, Rz 13 mwN; Würth in Rummel3, ABGB Paragraph 1120, Rz 2, 3 und 5).
Bei Miteigentum setzt die Anwendbarkeit des § 1120 ABGB die, wenn auch sukzessive, Veräußerung aller Anteile auf andere Personen als die ursprüngliche Bestandvertragspartei voraus (SZ 32/89; Binder aaO § 1120 Rz 15 mwN; Würth aaO § 1120 Rz 2). Dass die Klägerin durch den rechtsgeschäftlichen Erwerb unter Lebenden aller übrigen Liegenschaftsanteile von einer Miteigentümerin zur Alleineigentümerin des Pachtgegenstandes geworden ist, begründete demnach das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 1120 ABGB nicht. Dies behauptet die Revisionswerberin auch nicht.Bei Miteigentum setzt die Anwendbarkeit des Paragraph 1120, ABGB die, wenn auch sukzessive, Veräußerung aller Anteile auf andere Personen als die ursprüngliche Bestandvertragspartei voraus (SZ 32/89; Binder aaO Paragraph 1120, Rz 15 mwN; Würth aaO Paragraph 1120, Rz 2). Dass die Klägerin durch den rechtsgeschäftlichen Erwerb unter Lebenden aller übrigen Liegenschaftsanteile von einer Miteigentümerin zur Alleineigentümerin des Pachtgegenstandes geworden ist, begründete demnach das außerordentliche Kündigungsrecht nach Paragraph 1120, ABGB nicht. Dies behauptet die Revisionswerberin auch nicht.
Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 7 Ob 587, 588/92 (= MietSlg XLIV/40) aus, es sei einer Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten und § 1120 ABGB analog anwendbar, wenn der als Fruchtnießer zu behandelnde Vorerbe einen Bestandvertrag über Substitutionsgut abgeschlossen habe und die Bestandsache im Substitutionsfall vom Vorerben auf den Nacherben übergehe. Der Nacherbe sei nämlich - wie der Vorerbe - Erbe und Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (des Substitutionsgutes), nicht aber des Vorerben. Der Vorerbe erlange mit der Einantwortung die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers; sein Recht ende mit dem Nacherbfall (s auch 5 Ob 182/00a).Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 7 Ob 587, 588/92 (= MietSlg XLIV/40) aus, es sei einer Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten und Paragraph 1120, ABGB analog anwendbar, wenn der als Fruchtnießer zu behandelnde Vorerbe einen Bestandvertrag über Substitutionsgut abgeschlossen habe und die Bestandsache im Substitutionsfall vom Vorerben auf den Nacherben übergehe. Der Nacherbe sei nämlich - wie der Vorerbe - Erbe und Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (des Substitutionsgutes), nicht aber des Vorerben. Der Vorerbe erlange mit der Einantwortung die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers; sein Recht ende mit dem Nacherbfall (s auch 5 Ob 182/00a).
Bei der - im Gesetz nicht geregelten - Substitution auf den Überrest (befreite Vorerbschaft) ist der Vorerbe von allen sich aus der Stellung eines Fruchtnießers ergebenden Beschränkungen seines Erbrechtes befreit (RIS-Justiz RS0012535; Weiß in Klang III² 431); er kann über das Substitutionsgut unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen frei verfügen; der Nacherbe erhält, was beim Tod des Vorerben übrig ist (SZ 71/83 ua; Welser in Rummel3, ABGB § 613 Rz 26 mwN;Bei der - im Gesetz nicht geregelten - Substitution auf den Überrest (befreite Vorerbschaft) ist der Vorerbe von allen sich aus der Stellung eines Fruchtnießers ergebenden Beschränkungen seines Erbrechtes befreit (RIS-Justiz RS0012535; Weiß in Klang III² 431); er kann über das Substitutionsgut unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen frei verfügen; der Nacherbe erhält, was beim Tod des Vorerben übrig ist (SZ 71/83 ua; Welser in Rummel3, ABGB Paragraph 613, Rz 26 mwN;
Eccher in Schwimann3, ABGB § 614 Rz 4 mwN). Die Befreiung des Vorerben bezieht sich aber - ebenso wie bei der nicht befreiten Vorerbschaft - nicht auf die Dauer seines Rechtes (Weiß aaO 431);Eccher in Schwimann3, ABGB Paragraph 614, Rz 4 mwN). Die Befreiung des Vorerben bezieht sich aber - ebenso wie bei der nicht befreiten Vorerbschaft - nicht auf die Dauer seines Rechtes (Weiß aaO 431);
auch der befreite Vorerbe erlangt mit der Einantwortung nur die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers, dessen Recht mit dem Nacherbfall endet. Diese für die Annahme einer fideikommisarischen Substitution wesentliche Beschränkung des Vorerben durch das zeitlich auf ihn folgende Recht des Nacherben (Weiß aaO 431) und der im Substitutionsfall eintretende Eigentümerwechsel sind aber der maßgebliche Gesichtspunkt, der die in der Entscheidung 7 Ob 587, 588/92 dargelegte Rechtsauffassung trägt. Der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher nicht zu folgen. Auch wenn im Sinn dieser Ausführungen § 1120 ABGB im Substitutionsfall analog auf den Übergang der Bestandsache vom befreiten Vorerben auf den Nacherben anzuwenden ist, ist für die Revisionswerberin nichts gewonnen, führt doch die gebotene allseitige Prüfung der Berechtigung der Rechtsrüge (s Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 189 mwN) zu einer Bestätigung der bekämpften Entscheidung.auch der befreite Vorerbe erlangt mit der Einantwortung nur die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers, dessen Recht mit dem Nacherbfall endet. Diese für die Annahme einer fideikommisarischen Substitution wesentliche Beschränkung des Vorerben durch das zeitlich auf ihn folgende Recht des Nacherben (Weiß aaO 431) und der im Substitutionsfall eintretende Eigentümerwechsel sind aber der maßgebliche Gesichtspunkt, der die in der Entscheidung 7 Ob 587, 588/92 dargelegte Rechtsauffassung trägt. Der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher nicht zu folgen. Auch wenn im Sinn dieser Ausführungen Paragraph 1120, ABGB im Substitutionsfall analog auf den Übergang der Bestandsache vom befreiten Vorerben auf den Nacherben anzuwenden ist, ist für die Revisionswerberin nichts gewonnen, führt doch die gebotene allseitige Prüfung der Berechtigung der Rechtsrüge (s Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 503, ZPO Rz 189 mwN) zu einer Bestätigung der bekämpften Entscheidung.
Nach § 1120 ABGB ist der Erwerber der Bestandsache als Einzelrechtsnachfolger an solche Bestimmungen des Bestandvertrags, die nur die Dauer des Vertrages oder die Kündigungsfrist betreffen, insbesondere auch an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden (stRsp:Nach Paragraph 1120, ABGB ist der Erwerber der Bestandsache als Einzelrechtsnachfolger an solche Bestimmungen des Bestandvertrags, die nur die Dauer des Vertrages oder die Kündigungsfrist betreffen, insbesondere auch an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden (stRsp:
SZ 73/102 mwN; RIS-Justiz RS001444). Er kann daher das Bestandverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsmodalitäten auflösen, wobei ihm aber kürzere vereinbarte Kündigungsfristen zugute kommen (SZ 73/102). Wiederholt wurde vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen, dass sich mit dem Eintritt des Erwerbers der Bestandsache in die Position des Bestandgebers ein auf bestimmte Zeit geschlossenes Bestandverhältnis - mangels Verbücherung oder besonderer Vereinbarung („Volleintritt" des Erwerbers) - in ein solches auf unbestimmte Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen zu den gesetzlichen Kündigungsterminen verwandle (MietSlg XLIV/40 mwN;
SZ 73/102). Der erste Senat hat in den Entscheidungen 1 Ob 344/99s (=
SZ 73/102), 1 Ob 122/02a (= wobl 2003, 91) und 1 Ob 248/03g (= RdW
2004, 273) erwogen, diese Rechtsprechung im Anschluss an die von einem Teil der Lehre (P. Bydlinski, Gestaltungsrechte 186; Holzner, JBl 1994, 597; zust Binder in Schwimann3, ABGB § 1120 Rz 57; Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB § 1120 Rz 6) vertretene Ansicht dahin zu ändern, dass das Kündigungsrecht nach § 1120 ABGB binnen angemessener Frist geltend gemacht werden muss, andernfalls die Vereinbarung über die Beendigung des Bestandverhältnisses doch maßgeblich ist. Diese Frage kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Zu einem Eintritt des Erwerbers der Bestandsache auch in allfällige vertragliche Kündigungsbeschränkungen kommt es durch eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung zwischen Erwerber und Bestandnehmer („Volleintritt" des Erwerbers; SZ 73/102 ua; vgl Würth aaO § 1120 Rz 8 mwN). Ein vollwirksamer Eintritt ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn der Erwerber nicht zum nächsten Termin aufkündigt, zumal wenn Kündigungsbeschränkungen bestehen, oder bloß Bestandzins einhebt (SZ 32/89; MietSlg 49.149); der Erwerber muss sich auch nicht dahin äußern, einen bestehenden Kündigungsverzicht nicht anzuerkennen (SZ 32/89); auch die bloße Kenntnis eines Kündigungsverzichtes ist nicht von Bedeutung (MietSlg 24.182; 40.204/40). Einen stillschweigenden Eintritt des Erwerbers eines Pachtgegenstandes in den Pachtvertrag nimmt aber die Entscheidung 6 Ob 95/62 (= MietSlg 15.120) an, wenn der Pächter den Pachtgegenstand nach einem Eigentümerwechsel in Ansehung des Pachtgegenstandes mehr als acht Jahre unangefochten weiter benützt, ohne dass das Pachtverhältnis durch Kündigung aufgelöst worden wäre. Da hier nach dem Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf die Nacherben eine gesetzlich nicht beschränkte Kündigungsmöglichkeit bestand, von dieser die Miteigentümer und schließlich die als Alleineigentümerin verbliebene Klägerin jedoch mehr als 20 Jahre nach dem Erwerb nicht Gebrauch machten und die Klägerin gar nicht behauptete, sie habe schon erheblich früher gegenüber dem Beklagten geäußert, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, ist im Sinn der referierten Entscheidung ein schlüssiger Eintritt der Klägerin auch in die Vereinbarung über die bestimmte Dauer des Bestandverhältnisses anzunehmen.2004, 273) erwogen, diese Rechtsprechung im Anschluss an die von einem Teil der Lehre (P. Bydlinski, Gestaltungsrechte 186; Holzner, JBl 1994, 597; zust Binder in Schwimann3, ABGB Paragraph 1120, Rz 57; Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB Paragraph 1120, Rz 6) vertretene Ansicht dahin zu ändern, dass das Kündigungsrecht nach Paragraph 1120, ABGB binnen angemessener Frist geltend gemacht werden muss, andernfalls die Vereinbarung über die Beendigung des Bestandverhältnisses doch maßgeblich ist. Diese Frage kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Zu einem Eintritt des Erwerbers der Bestandsache auch in allfällige vertragliche Kündigungsbeschränkungen kommt es durch eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung zwischen Erwerber und Bestandnehmer („Volleintritt" des Erwerbers; SZ 73/102 ua; vergleiche Würth aaO Paragraph 1120, Rz 8 mwN). Ein vollwirksamer Eintritt ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn der Erwerber nicht zum nächsten Termin aufkündigt, zumal wenn Kündigungsbeschränkungen bestehen, oder bloß Bestandzins einhebt (SZ 32/89; MietSlg 49.149); der Erwerber muss sich auch nicht dahin äußern, einen bestehenden Kündigungsverzicht nicht anzuerkennen (SZ 32/89); auch die bloße Kenntnis eines Kündigungsverzichtes ist nicht von Bedeutung (MietSlg 24.182; 40.204/40). Einen stillschweigenden Eintritt des Erwerbers eines Pachtgegenstandes in den Pachtvertrag nimmt aber die Entscheidung 6 Ob 95/62 (= MietSlg 15.120) an, wenn der Pächter den Pachtgegenstand nach einem Eigentümerwechsel in Ansehung des Pachtgegenstandes mehr als acht Jahre unangefochten weiter benützt, ohne dass das Pachtverhältnis durch Kündigung aufgelöst worden wäre. Da hier nach dem Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf die Nacherben eine gesetzlich nicht beschränkte Kündigungsmöglichkeit bestand, von dieser die Miteigentümer und schließlich die als Alleineigentümerin verbliebene Klägerin jedoch mehr als 20 Jahre nach dem Erwerb nicht Gebrauch machten und die Klägerin gar nicht behauptete, sie habe schon erheblich früher gegenüber dem Beklagten geäußert, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, ist im Sinn der referierten Entscheidung ein schlüssiger Eintritt der Klägerin auch in die Vereinbarung über die bestimmte Dauer des Bestandverhältnisses anzunehmen.
Eine Auflösung des befristeten Bestandverhältnisses vor Zeitablauf aus wichtigem Grund machte die Klägerin nicht geltend. Die Entscheidung des Berufungsgerichts war daher zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Eine Auflösung des befristeten Bestandverhältnisses vor Zeitablauf aus wichtigem Grund machte die Klägerin nicht geltend. Die Entscheidung des Berufungsgerichts war daher zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.