a) Dass die Bestandverträge zufolge § 1 Abs 2 Z 4 MRG nicht dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterlagen, weil die Objekte ausschließlich zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet wurden und keiner der Beklagten auf den von ihm gemieteten Liegenschaftsteilen seinen Hauptwohnsitz begründete, wurde in der Vorentscheidung ebenso klargestellt wie der Umstand, dass das KleingartenG zufolge seines § 1 Abs 4 lit b hier nicht zur Anwendung kommt. Die Kündigungsregelungen der §§ 6 f, §§ 12 f KlGG sind demnach hier unanwendbar. Zutreffend verwies der Erstrichter auch schon darauf, dass die Beklagten weder das Eigentum an Bauwerken iSd § 435 ABGB noch die geeignete Übertragungsart des Eigentums an Superädifikaten durch Urkundenhinterlegung behauptet hätten.a) Dass die Bestandverträge zufolge Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nicht dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterlagen, weil die Objekte ausschließlich zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet wurden und keiner der Beklagten auf den von ihm gemieteten Liegenschaftsteilen seinen Hauptwohnsitz begründete, wurde in der Vorentscheidung ebenso klargestellt wie der Umstand, dass das KleingartenG zufolge seines Paragraph eins, Absatz 4, Litera b, hier nicht zur Anwendung kommt. Die Kündigungsregelungen der Paragraphen 6, f, Paragraphen 12, f KlGG sind demnach hier unanwendbar. Zutreffend verwies der Erstrichter auch schon darauf, dass die Beklagten weder das Eigentum an Bauwerken iSd Paragraph 435, ABGB noch die geeignete Übertragungsart des Eigentums an Superädifikaten durch Urkundenhinterlegung behauptet hätten.
b) Hat der Eigentümer das Bestandstück an einen andern veräußert, und ihm bereits übergeben; so muss der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist (§ 1095 ABGB), nach der gehörigen Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen (§ 1120 erster Satz ABGB). Mangels Anwendbarkeit des MRG ist auch dessen § 2 unanwendbar, der Rechtsfall daher nach den Regelungen des ABGB zu lösen (stRspr, 4 Ob 535/92 = MietSlg 44/36 mwN ua). § 1120 ABGB sieht bei Rechtsbesitz des Bestandnehmers und Einzelrechtsnachfolge auf der Bestandgeberseite - wie hier - eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrags durch den Erwerber des Bestandgegenstands vor (1 Ob 512/93 = SZ 66/148 = MietSlg 45.150 = ecolex 1994, 226; 1 Ob 620/93 = MietSlg 45/29, je mwN aus Lehre und Rspr uva). Der Erwerber tritt mit der sachenrechtlich wirksamen "Übergabe", bei verbücherten Liegenschaften also gemäß § 431 ABGB mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch, in den Bestandvertrag ein (SZ 66/148 ua; Würth in Rummel2 § 1120 ABGB Rz 5 mwN; Binder in Schwimann2, § 1120 ABGB Rz 27 mwN; Klang in Klang2 V 129 mwN in FN 18). Damit ist nicht etwa ein bloßer Schuldbeitritt gemeint; vielmehr geht das Schuldverhältnis - abgesehen von dessen Dauer - kraft Gesetzes auf den Erwerber mit allen Rechten und Pflichten über (MietSlg 32.213 mwN; 3 Ob 2432/96k = immolex 1997, 260 [Pfiel] = MietSlg 49.212 uva). Das Bestandverhältnis wird jedoch insoweit verändert, als es sich mangels seiner - hier allerdings fehlenden - Verbücherung bzw einer besonderen Vereinbarung ("Volleintritt" des Erwerbers) in ein solches auf unbestimmte Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen zu den gesetzlichen Kündigungsterminen (§§ 560 ff ZPO) verwandelt (MietSlg 44/40). An längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen ist der Erwerber dabei nicht gebunden; kürzere vertragliche Fristen kommen ihm zustatten (MietSlg 21.236, 39.172 uva; Klang in Klang2 V 129).b) Hat der Eigentümer das Bestandstück an einen andern veräußert, und ihm bereits übergeben; so muss der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist (Paragraph 1095, ABGB), nach der gehörigen Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen (Paragraph 1120, erster Satz ABGB). Mangels Anwendbarkeit des MRG ist auch dessen Paragraph 2, unanwendbar, der Rechtsfall daher nach den Regelungen des ABGB zu lösen (stRspr, 4 Ob 535/92 = MietSlg 44/36 mwN ua). Paragraph 1120, ABGB sieht bei Rechtsbesitz des Bestandnehmers und Einzelrechtsnachfolge auf der Bestandgeberseite - wie hier - eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrags durch den Erwerber des Bestandgegenstands vor (1 Ob 512/93 = SZ 66/148 = MietSlg 45.150 = ecolex 1994, 226; 1 Ob 620/93 = MietSlg 45/29, je mwN aus Lehre und Rspr uva). Der Erwerber tritt mit der sachenrechtlich wirksamen "Übergabe", bei verbücherten Liegenschaften also gemäß Paragraph 431, ABGB mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch, in den Bestandvertrag ein (SZ 66/148 ua; Würth in Rummel2 Paragraph 1120, ABGB Rz 5 mwN; Binder in Schwimann2, Paragraph 1120, ABGB Rz 27 mwN; Klang in Klang2 römisch fünf 129 mwN in FN 18). Damit ist nicht etwa ein bloßer Schuldbeitritt gemeint; vielmehr geht das Schuldverhältnis - abgesehen von dessen Dauer - kraft Gesetzes auf den Erwerber mit allen Rechten und Pflichten über (MietSlg 32.213 mwN; 3 Ob 2432/96k = immolex 1997, 260 [Pfiel] = MietSlg 49.212 uva). Das Bestandverhältnis wird jedoch insoweit verändert, als es sich mangels seiner - hier allerdings fehlenden - Verbücherung bzw einer besonderen Vereinbarung ("Volleintritt" des Erwerbers) in ein solches auf unbestimmte Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen zu den gesetzlichen Kündigungsterminen (Paragraphen 560, ff ZPO) verwandelt (MietSlg 44/40). An längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen ist der Erwerber dabei nicht gebunden; kürzere vertragliche Fristen kommen ihm zustatten (MietSlg 21.236, 39.172 uva; Klang in Klang2 römisch fünf 129).
Der Eintritt des Objekterwerbers in das Bestandverhältnis wird - wie schon erwähnt - allein durch die sachenrechtlich wirksame "Übergabe" des Bestandgegenstands, bei verbücherten Liegenschaften - wie hier - also durch die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch bewirkt. Erst mit der Verbücherung gehen die Rechte des Bestandgebers, wie Kündigungsrecht und Räumungsanspruch, auf den Erwerber über (Binder aaO § 1120 ABGB Rz 27). Der Bestandvertrag kann allerdings auch bereits vor der dinglichen Übergabe vom Objektserwerber übernommen werden, weil der Bestandgeber - so wie der Verkäufer einer Sache (vgl § 1092 ABGB) - nicht, Eigentümer des Bestandgegenstands sein muss. Ihm steht daher das Kündigungsrecht zu, wenn ihm bereits Besitz und Verwaltung (Nutznießung) der Liegenschaft übertragen wurden. Außer Streit steht, dass die klagende Partei nach Erteilung des Zuschlags an sie Verwaltungshandlungen vornahm, womit unterstellt werden könnte, dass die Beklagten die klagende Partei seither als neue Bestandgeberin ansehen. Damit könnte auch die schlüssige Zustimmung der Beklagten zum Eintritt der klagenden Partei in die Bestandverhältnisse angenommen werden. Näherer Erörterungen dieser Fragen bedarf es indes aus nachstehenden Erwägungen nicht:Der Eintritt des Objekterwerbers in das Bestandverhältnis wird - wie schon erwähnt - allein durch die sachenrechtlich wirksame "Übergabe" des Bestandgegenstands, bei verbücherten Liegenschaften - wie hier - also durch die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch bewirkt. Erst mit der Verbücherung gehen die Rechte des Bestandgebers, wie Kündigungsrecht und Räumungsanspruch, auf den Erwerber über (Binder aaO Paragraph 1120, ABGB Rz 27). Der Bestandvertrag kann allerdings auch bereits vor der dinglichen Übergabe vom Objektserwerber übernommen werden, weil der Bestandgeber - so wie der Verkäufer einer Sache vergleiche Paragraph 1092, ABGB) - nicht, Eigentümer des Bestandgegenstands sein muss. Ihm steht daher das Kündigungsrecht zu, wenn ihm bereits Besitz und Verwaltung (Nutznießung) der Liegenschaft übertragen wurden. Außer Streit steht, dass die klagende Partei nach Erteilung des Zuschlags an sie Verwaltungshandlungen vornahm, womit unterstellt werden könnte, dass die Beklagten die klagende Partei seither als neue Bestandgeberin ansehen. Damit könnte auch die schlüssige Zustimmung der Beklagten zum Eintritt der klagenden Partei in die Bestandverhältnisse angenommen werden. Näherer Erörterungen dieser Fragen bedarf es indes aus nachstehenden Erwägungen nicht:
c) Die klagende Partei die Liegenschaften in einem Versteigerungsverfahren. § 1121 ABGB dehnt die Vorschrift des § 1120 auf den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren aus: Für unverbücherte Bestandverträge besteht somit keinerlei Unterschied, weil der Ersteher gleich dem rechtsgeschäftlichen Erwerber in den Bestandvertrag einschließlich aller Sonderregelungen - mit Ausnahme der Beendigung - eintritt. Nach der Rspr durchbrechen die §§ 1120 f ABGB insofern den originären Charakter des Eigentumserwerbs durch Zuschlag (MietSlg 34.276; SZ 59/155; 8 Ob 1521/88; 2 Ob 2344/96m = SZ 69/246; 1 Ob 243/97k = SZ 71/55; RIS-Justiz RS0105725; Würth aaO § 1121 ABGB Rz 1 mwN). Gemeint ist damit, dass der gesetzlich vorgesehene Vertragseintritt des Erstehers insofern den grundsätzlich originären Erwerb durch Zuschlag einschränkt (Schaar, Rechte und Pflichten des Erstehers bei exekutivem Liegenschaftserwerb, 66).c) Die klagende Partei die Liegenschaften in einem Versteigerungsverfahren. Paragraph 1121, ABGB dehnt die Vorschrift des Paragraph 1120, auf den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren aus: Für unverbücherte Bestandverträge besteht somit keinerlei Unterschied, weil der Ersteher gleich dem rechtsgeschäftlichen Erwerber in den Bestandvertrag einschließlich aller Sonderregelungen - mit Ausnahme der Beendigung - eintritt. Nach der Rspr durchbrechen die Paragraphen 1120, f ABGB insofern den originären Charakter des Eigentumserwerbs durch Zuschlag (MietSlg 34.276; SZ 59/155; 8 Ob 1521/88; 2 Ob 2344/96m = SZ 69/246; 1 Ob 243/97k = SZ 71/55; RIS-Justiz RS0105725; Würth aaO Paragraph 1121, ABGB Rz 1 mwN). Gemeint ist damit, dass der gesetzlich vorgesehene Vertragseintritt des Erstehers insofern den grundsätzlich originären Erwerb durch Zuschlag einschränkt (Schaar, Rechte und Pflichten des Erstehers bei exekutivem Liegenschaftserwerb, 66).
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ab wann dem Ersteher das Recht zur Aufkündigung bestehender Verhältnisse geltend machen kann. Nach einer in der älteren Rechtsprechung mehrfach vertretenen Auffassung soll das Aufkündigungsrecht auch bei der Zwangsversteigerung erst mit der Eigentumseinverleibung und nicht schon mit dem Zuschlag der Liegenschaft an den Ersteher zustehen, weil mit der Zuschlagserteilung nur resolutiv bedingtes, von der vollständigen Erfüllung der Versteigerungsbedingungen abhängiges Eigentumsrecht erworben werde (SZ 10/311; RZ 1956, 92; JBl 1966, 255 = MietSlg 17.347; so auch Klang aaO V 133 f). In der Entscheidung MietSlg 7.099 wurde dagegen ausgesprochen, sei der Zuschlag in Rechtskraft erwachsen, seien die Versteigerungsbedingungen erfüllt, sei die Liegenschaft dem Ersteher physisch übergeben worden und werde sie seither von ihm im eigenen Namen verwaltet, so seien bestehende Mietverträge bereits erneuert worden. Im übrigen sei der Ersteher kraft § 156 Abs 1 EO Fruchtnießer der Liegenschaft, dem zur Benützung und Verwaltung einer Sache jene Rechte zustehen, die sonst dem Eigentümer zustünden.Davon zu unterscheiden ist die Frage, ab wann dem Ersteher das Recht zur Aufkündigung bestehender Verhältnisse geltend machen kann. Nach einer in der älteren Rechtsprechung mehrfach vertretenen Auffassung soll das Aufkündigungsrecht auch bei der Zwangsversteigerung erst mit der Eigentumseinverleibung und nicht schon mit dem Zuschlag der Liegenschaft an den Ersteher zustehen, weil mit der Zuschlagserteilung nur resolutiv bedingtes, von der vollständigen Erfüllung der Versteigerungsbedingungen abhängiges Eigentumsrecht erworben werde (SZ 10/311; RZ 1956, 92; JBl 1966, 255 = MietSlg 17.347; so auch Klang aaO V 133 f). In der Entscheidung MietSlg 7.099 wurde dagegen ausgesprochen, sei der Zuschlag in Rechtskraft erwachsen, seien die Versteigerungsbedingungen erfüllt, sei die Liegenschaft dem Ersteher physisch übergeben worden und werde sie seither von ihm im eigenen Namen verwaltet, so seien bestehende Mietverträge bereits erneuert worden. Im übrigen sei der Ersteher kraft Paragraph 156, Absatz eins, EO Fruchtnießer der Liegenschaft, dem zur Benützung und Verwaltung einer Sache jene Rechte zustehen, die sonst dem Eigentümer zustünden.
Auch in der Lehre wird der in in den erwähnten Entscheidungen vertretene Standpunkt abgelehnt: Von Hoyer (Aufkündigung von Bestandverhältnissen bei Miteigentum in WoBl 1991, 152 ff, 154 f) deshalb, weil die Bedingungsfeindlichkeit der Kündigung bloß die Erklärung, nicht aber die legitimierende Position des Kündigenden betreffe und § 156 Abs 2 EO mit dem dort gebrauchten Terminus der "Übergabe" bloß die Besitzeinweisung, nicht aber den in § 1120 ABGB voraugesetzten Eigentumserwerb meine. Auch Binder (aaO § 1121 ABGB Rz 6) tritt der dargestellten Rspr entgegen, weil sich die Situation des Erstehers nicht anders darstelle als bei gewöhnlichen Käufen mit Kaufpreiskreditierung. Nach Reidinger (Inbestandgabe zur Erschwerung von Liegenschaftsexekutionen, Rechte des Erstehers in WoBl 1991, 220 f) tritt der Erwerber mit Zuschlag in den Bestandvertrag ein und hat ab diesem Zeitpunkt auch alle Gestaltungsrechte. Dafür spreche vor allem auch die in § 156 Abs 1 zweiter Satz EO angeordnete Zuteilung der Früchte und Einkünfte der Liegenschaft an den Ersteher ab dem Zuschlag (Reidinger aaO 221 mwN in FN 38). Auch Schaar (aaO 69 f) erachtet den Zeitpunkt des Zuschlags als maßgebend, erwerbe der Ersteher doch im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum bereits mit dem Zuschlag (vgl § 237 EO), so dass der Einverleibung bloß deklarative Bedeutung zukomme.Auch in der Lehre wird der in in den erwähnten Entscheidungen vertretene Standpunkt abgelehnt: Von Hoyer (Aufkündigung von Bestandverhältnissen bei Miteigentum in WoBl 1991, 152 ff, 154 f) deshalb, weil die Bedingungsfeindlichkeit der Kündigung bloß die Erklärung, nicht aber die legitimierende Position des Kündigenden betreffe und Paragraph 156, Absatz 2, EO mit dem dort gebrauchten Terminus der "Übergabe" bloß die Besitzeinweisung, nicht aber den in Paragraph 1120, ABGB voraugesetzten Eigentumserwerb meine. Auch Binder (aaO Paragraph 1121, ABGB Rz 6) tritt der dargestellten Rspr entgegen, weil sich die Situation des Erstehers nicht anders darstelle als bei gewöhnlichen Käufen mit Kaufpreiskreditierung. Nach Reidinger (Inbestandgabe zur Erschwerung von Liegenschaftsexekutionen, Rechte des Erstehers in WoBl 1991, 220 f) tritt der Erwerber mit Zuschlag in den Bestandvertrag ein und hat ab diesem Zeitpunkt auch alle Gestaltungsrechte. Dafür spreche vor allem auch die in Paragraph 156, Absatz eins, zweiter Satz EO angeordnete Zuteilung der Früchte und Einkünfte der Liegenschaft an den Ersteher ab dem Zuschlag (Reidinger aaO 221 mwN in FN 38). Auch Schaar (aaO 69 f) erachtet den Zeitpunkt des Zuschlags als maßgebend, erwerbe der Ersteher doch im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum bereits mit dem Zuschlag vergleiche Paragraph 237, EO), so dass der Einverleibung bloß deklarative Bedeutung zukomme.
Diese im Schrifttum vertretene Ansicht ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu billigen: Mit dem Zuschlag erwirbt der Ersteher das - wenngleich auflösend bedingte - Eigentum; im Übrigen wäre dem Bestandgeber angesichts des Eigentumsverlusts des Verpflichteten infolge des Zuschlags der Vertragspartner abhanden gekommen (vgl Schaar aaO 70). Schließlich stehen dem Ersteher gemäß § 156 Abs 1 zweiter Satz EO bereits ab Zuschlagstag die Früchte und Einkünfte der Liegenschaft, somit auch die Bestandzinse zu (Reidinger aaO 221). Dazu kommen letztlich die gewichtigen Argumente von Hoyer (aaO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Übernahme des nicht verbücherten Bestandsvertrags im Fall des § 1121 ABGB ist demnach der Zuschlag der Liegenschaft an den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren.Diese im Schrifttum vertretene Ansicht ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu billigen: Mit dem Zuschlag erwirbt der Ersteher das - wenngleich auflösend bedingte - Eigentum; im Übrigen wäre dem Bestandgeber angesichts des Eigentumsverlusts des Verpflichteten infolge des Zuschlags der Vertragspartner abhanden gekommen vergleiche Schaar aaO 70). Schließlich stehen dem Ersteher gemäß Paragraph 156, Absatz eins, zweiter Satz EO bereits ab Zuschlagstag die Früchte und Einkünfte der Liegenschaft, somit auch die Bestandzinse zu (Reidinger aaO 221). Dazu kommen letztlich die gewichtigen Argumente von Hoyer (aaO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Übernahme des nicht verbücherten Bestandsvertrags im Fall des Paragraph 1121, ABGB ist demnach der Zuschlag der Liegenschaft an den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren.
Damit konnte die klagende Partei im vorliegenden Fall die Vermieterrechte nach § 1120 ABGB geltend machen. Danach ist der Erwerber als Einzelrechtsnachfolger an solche Bestimmungen des Bestandvertrags, die nur die Dauer des Vertrags oder die Kündigungsfrist betreffen, insbesondere auch an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden (stRspr: SZ 32/89; MietSlg 39.172, 40.180; SZ 69/123 uva; RIS-Justiz RS0014444; Würth aaO § 1120 ABGB Rz 6). Zwischen befristetem und unbefristetem Kündigungsverzicht, somit dem Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsrechts, ist dabei nicht zu unterscheiden, betreffen doch beide die Dauer des Vertrags und kein sonstiges Sonderrecht. Eine Bindung des Erwerbers oder Erstehers des Bestandgegenstands an die vertragliche Bestandzeit besteht nur bei verbüchertem Bestandrecht, Dreiparteienübereinkunft oder einem zwischen Veräußrer und Erwerber geschlossenen und vom Bestandnehmer nicht zurückgewiesenen Vertrag zugunsten Dritter (Binder aaO § 1120 ABGB Rz 33 mwN). Die Voraussetzungen eines "Volleintritts" in den Bestandvertrag, somit auch in allfällige vertragliche Kündigungsbeschränkungen, der einer ausdrücklichen oder auch nur schlüssigen Vereinbarung (vgl dazu Würth aaO § 1120 Rz 8 mwN) zwischen Erwerber und Bestandnehmer (Binder aaO § 1120 ABGB Rz 34) bedarf, wurden von den Beklagten nicht behauptet. Die Mietverträge konnten daher von der klagenden Ersteherin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen wirksam aufgekündigt werden.Damit konnte die klagende Partei im vorliegenden Fall die Vermieterrechte nach Paragraph 1120, ABGB geltend machen. Danach ist der Erwerber als Einzelrechtsnachfolger an solche Bestimmungen des Bestandvertrags, die nur die Dauer des Vertrags oder die Kündigungsfrist betreffen, insbesondere auch an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden (stRspr: SZ 32/89; MietSlg 39.172, 40.180; SZ 69/123 uva; RIS-Justiz RS0014444; Würth aaO Paragraph 1120, ABGB Rz 6). Zwischen befristetem und unbefristetem Kündigungsverzicht, somit dem Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsrechts, ist dabei nicht zu unterscheiden, betreffen doch beide die Dauer des Vertrags und kein sonstiges Sonderrecht. Eine Bindung des Erwerbers oder Erstehers des Bestandgegenstands an die vertragliche Bestandzeit besteht nur bei verbüchertem Bestandrecht, Dreiparteienübereinkunft oder einem zwischen Veräußrer und Erwerber geschlossenen und vom Bestandnehmer nicht zurückgewiesenen Vertrag zugunsten Dritter (Binder aaO Paragraph 1120, ABGB Rz 33 mwN). Die Voraussetzungen eines "Volleintritts" in den Bestandvertrag, somit auch in allfällige vertragliche Kündigungsbeschränkungen, der einer ausdrücklichen oder auch nur schlüssigen Vereinbarung vergleiche , dazu Würth aaO Paragraph 1120, Rz 8 mwN) zwischen Erwerber und Bestandnehmer (Binder aaO Paragraph 1120, ABGB Rz 34) bedarf, wurden von den Beklagten nicht behauptet. Die Mietverträge konnten daher von der klagenden Ersteherin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen wirksam aufgekündigt werden.
Auf die beachtlichen Argumente im Schrifttum (vgl nur die Nachweise bei Binder aaO Rz 42), § 1120 ABGB sei - entgegen der Judikatur - so zu verstehen, dass der Erwerber seine besondere Kündigungsbefugnis innerhalb angemessener Frist auszuüben habe, widrigenfalls er auch an die vertraglichen Kündigungsbeschränkungen gebunden bleibe, haben sich die Beklagten nicht berufen; von Amts wegen ist nicht zu prüfen, ob die klagende Partei von ihrem Kündigungsrecht nur innerhalb angemessener Frist Gebrauch machen konnte bzw ob sie innerhalb einer solchen Frist Gebrauch gemacht hat.Auf die beachtlichen Argumente im Schrifttum vergleiche nur die Nachweise bei Binder aaO Rz 42), Paragraph 1120, ABGB sei - entgegen der Judikatur - so zu verstehen, dass der Erwerber seine besondere Kündigungsbefugnis innerhalb angemessener Frist auszuüben habe, widrigenfalls er auch an die vertraglichen Kündigungsbeschränkungen gebunden bleibe, haben sich die Beklagten nicht berufen; von Amts wegen ist nicht zu prüfen, ob die klagende Partei von ihrem Kündigungsrecht nur innerhalb angemessener Frist Gebrauch machen konnte bzw ob sie innerhalb einer solchen Frist Gebrauch gemacht hat.
Die Sittenwidrigkeit der Kündigungen (vgl dazu SZ 56/72, SZ 68/123, je mwN) wurde gleichfalls nicht behauptet. Demnach ist das Berufungsurteil in Ansehung der 1.) bis 4.), 6.) bis 8.) 9a) und 10.) bis 12. beklagten Parteien dahin abzuändern, dass die Aufkündigungen als rechtswirksam erkannt werden.Die Sittenwidrigkeit der Kündigungen vergleiche dazu SZ 56/72, SZ 68/123, je mwN) wurde gleichfalls nicht behauptet. Demnach ist das Berufungsurteil in Ansehung der 1.) bis 4.), 6.) bis 8.) 9a) und 10.) bis 12. beklagten Parteien dahin abzuändern, dass die Aufkündigungen als rechtswirksam erkannt werden.
e) In Ansehung der zu 9.)b.) Beklagten, die nicht Bestandnehmerin ist, ist die zutreffende zweitinstanzliche Entscheidung zu bestätigen (§ 510 Abs 3 ZPO).e) In Ansehung der zu 9.)b.) Beklagten, die nicht Bestandnehmerin ist, ist die zutreffende zweitinstanzliche Entscheidung zu bestätigen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Kostenvorbehalt fußt auf der analogen Anwendung des § 392 Abs 2 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf der analogen Anwendung des Paragraph 392, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.