Rechtssatz RS0105725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105725
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Rechtssatz
Der Erwerber der Bestandsache tritt mit deren Übergabe in das an ihr bestehende, durch Rechtsbesitz geschützte Bestandverhältnis ex lege ein. § 1121 ABGB dehnt die Vorschrift des § 1120 auf den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren aus; für unverbücherte Bestandverträge besteht keinerlei Unterschied, der Ersteher tritt also gleich dem Erwerber in den Bestandvertrag einschließlich aller Sonderregelungen - außer hinsichtlich Kündigung - ein; die §§ 1120 f ABGB durchbrechen insofern den originären Charakter des Eigentumserwerbs durch Zuschlag.Der Erwerber der Bestandsache tritt mit deren Übergabe in das an ihr bestehende, durch Rechtsbesitz geschützte Bestandverhältnis ex lege ein. Paragraph 1121, ABGB dehnt die Vorschrift des Paragraph 1120, auf den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren aus; für unverbücherte Bestandverträge besteht keinerlei Unterschied, der Ersteher tritt also gleich dem Erwerber in den Bestandvertrag einschließlich aller Sonderregelungen - außer hinsichtlich Kündigung - ein; die Paragraphen 1120, f ABGB durchbrechen insofern den originären Charakter des Eigentumserwerbs durch Zuschlag.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2344/96m
Entscheidungstext OGH 31.10.1996 2 Ob 2344/96m
Veröff: SZ 69/246
- 3 Ob 2432/96k
Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 2432/96k
nur: Der Erwerber der Bestandsache tritt mit deren Übergabe in das an ihr bestehende, durch Rechtsbesitz geschützte Bestandverhältnis ex lege ein. (T1)
- 1 Ob 243/97k
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 243/97k
Veröff: SZ 71/55
- 1 Ob 344/99s
Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 344/99s
Beisatz: Der gesetzlich vorgesehene Vertragseintritt des Erstehers schränkt den grundsätzlich originären Erwerb durch Zuschlag ein. (T2); Veröff: SZ 73/102
- 7 Ob 53/01x
Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 53/01x
nur T1
- 3 Ob 300/01s
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 300/01s
Auch; Beisatz: Die bloße Option des Mieters auf Abschluss eines Pachtvertrages wird als Nebenbestimmung, die vom Bestandverhältnis nicht mehr umfasste Umstände regelt, vom Ersteher nicht übernommen. (T3)
- 1 Ob 248/03g
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 248/03g
Auch; nur: § 1121 ABGB dehnt die Vorschrift des § 1120 auf den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren aus. (T4); Beisatz: Der Erwerber muss sein gesetzliches Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist ausüben, widrigenfalls er an vertragliche Kündigungsbeschränkungen gebunden bleibt. (T5)
- 2 Ob 142/07g
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 142/07g
Vgl; Beisatz: Der Ersteher tritt gemäß § 1121 iVm § 1120 ABGB mit dem Zuschlag in bestehende Bestandverhältnisse ein. (T6); Veröff: SZ 2008/72
- 3 Ob 208/10z
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 208/10z
Auch; Beis wie T6
- 9 Ob 31/11s
Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 Ob 31/11s
Vgl auch
- 8 Ob 76/20i
Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 76/20i
Vgl
- 9 Ob 28/21i
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 28/21i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105725
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19961031_OGH0002_0020OB02344_96M0000_002