Rechtssatz RS0113868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113868
Entscheidungsdatum
29.05.2008
Rechtssatz
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Übernahme des nicht verbücherten Bestandvertrags im Fall des § 1121 ABGB ist der Zuschlag der Liegenschaft an den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Übernahme des nicht verbücherten Bestandvertrags im Fall des Paragraph 1121, ABGB ist der Zuschlag der Liegenschaft an den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 344/99s
Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 344/99s
Veröff: SZ 73/102
- 2 Ob 142/07g
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 142/07g
Auch; Beisatz: Der Ersteher ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Bestandzinse zu fordern. Vor der Erteilung des Zuschlags fällig gewordenen Bestandzinse gebühren noch dem Rechtsvorgänger des Erstehers; eine verhältnismäßige Aufteilung hat nicht zu erfolgen. (T1); Veröff: SZ 2008/72
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113868
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20000621_OGH0002_0010OB00344_99S0000_001