Rechtssatz RS0026168
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026168
Entscheidungsdatum
10.11.2009
Rechtssatz
Dem Erwerber von Miteigentumsanteilen wird das Kündigungsrecht nach § 1120 ABGB nur deshalb verweigert, weil das Mietverhältnis ein unteilbares ist und der verbleibende Miteigentümer durch den Übergang von Miteigentumsanteilen an andere Personen nicht von seiner Vertragspflicht entbunden werden kann. Solange daher noch ein Anteilseigentümer vorhanden ist, kann der Erwerber der übrigen Anteile von dem Kündigungsrecht des § 1120 ABGB keinen Gebrauch machen. Erst wenn alle Miteigentumsanteile auf Personen übergegangen sind, die nicht Vertragspartner des ursprünglichen Mietvertrages waren, wird § 1120 ABGB wirksam, die Bindung an vereinbarte Bestandzeiten und Kündigungsfristen hört auf.Dem Erwerber von Miteigentumsanteilen wird das Kündigungsrecht nach Paragraph 1120, ABGB nur deshalb verweigert, weil das Mietverhältnis ein unteilbares ist und der verbleibende Miteigentümer durch den Übergang von Miteigentumsanteilen an andere Personen nicht von seiner Vertragspflicht entbunden werden kann. Solange daher noch ein Anteilseigentümer vorhanden ist, kann der Erwerber der übrigen Anteile von dem Kündigungsrecht des Paragraph 1120, ABGB keinen Gebrauch machen. Erst wenn alle Miteigentumsanteile auf Personen übergegangen sind, die nicht Vertragspartner des ursprünglichen Mietvertrages waren, wird Paragraph 1120, ABGB wirksam, die Bindung an vereinbarte Bestandzeiten und Kündigungsfristen hört auf.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 247/59
Entscheidungstext OGH 08.07.1959 3 Ob 247/59
Veröff: SZ 32/89 = EvBl 1959/332 S 577 = HBZ 1959,23,3 = HBZ 1959,24,3
- 6 Ob 66/05g
Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 66/05g
Auch; nur: Erst wenn alle Miteigentumsanteile auf Personen übergegangen sind, die nicht Vertragspartner des ursprünglichen Mietvertrages waren, wird § 1120 ABGB wirksam. (T1)
- 5 Ob 102/09z
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 102/09z
Vgl; nur T1; Beisatz: Solange also ein Miteigentümer noch Vertragspartner des ursprünglichen Mietvertrags war, besteht die vertragliche Verpflichtung ohne jede Einschränkung weiter. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0026168
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19590708_OGH0002_0030OB00247_5900000_003