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Rechtssatz RS0026168×

Rechtssatz RS0026168

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026168

Entscheidungsdatum

10.11.2009

Rechtssatz

Dem Erwerber von Miteigentumsanteilen wird das Kündigungsrecht nach Paragraph 1120, ABGB nur deshalb verweigert, weil das Mietverhältnis ein unteilbares ist und der verbleibende Miteigentümer durch den Übergang von Miteigentumsanteilen an andere Personen nicht von seiner Vertragspflicht entbunden werden kann. Solange daher noch ein Anteilseigentümer vorhanden ist, kann der Erwerber der übrigen Anteile von dem Kündigungsrecht des Paragraph 1120, ABGB keinen Gebrauch machen. Erst wenn alle Miteigentumsanteile auf Personen übergegangen sind, die nicht Vertragspartner des ursprünglichen Mietvertrages waren, wird Paragraph 1120, ABGB wirksam, die Bindung an vereinbarte Bestandzeiten und Kündigungsfristen hört auf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 247/59
    Entscheidungstext OGH 08.07.1959 3 Ob 247/59
    Veröff: SZ 32/89 = EvBl 1959/332 S 577 = HBZ 1959,23,3 = HBZ 1959,24,3
  • 6 Ob 66/05g
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 66/05g
    Auch; nur: Erst wenn alle Miteigentumsanteile auf Personen übergegangen sind, die nicht Vertragspartner des ursprünglichen Mietvertrages waren, wird § 1120 ABGB wirksam. (T1)
  • 5 Ob 102/09z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 102/09z
    Vgl; nur T1; Beisatz: Solange also ein Miteigentümer noch Vertragspartner des ursprünglichen Mietvertrags war, besteht die vertragliche Verpflichtung ohne jede Einschränkung weiter. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0026168

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JJR_19590708_OGH0002_0030OB00247_5900000_003