Richtig ist, dass für die Rechtsmittelzulässigkeit - wie bereits die Revisionswerberin aufzeigt - weder das Revisionsinteresse noch der Streitwert in erster Instanz von Bedeutung sind, weil es ausschließlich auf den Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht erkannte, ankommt. Dieser ergibt sich, wenn die Klagsforderung - wie hier - nur teilweise als zu Recht bestehend erkannt wurde, im Fall eines Rechtsmittels beider Parteien aus der Summierung der durch die Anfechtung erfassten Teile (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 134 f mwN) und übersteigt daher EUR 20.000, weshalb das darunter liegende Revisionsinteresse der Beklagten der Erhebung ihrer außerordentlichen Revision tatsächlich nicht entgegensteht.Richtig ist, dass für die Rechtsmittelzulässigkeit - wie bereits die Revisionswerberin aufzeigt - weder das Revisionsinteresse noch der Streitwert in erster Instanz von Bedeutung sind, weil es ausschließlich auf den Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht erkannte, ankommt. Dieser ergibt sich, wenn die Klagsforderung - wie hier - nur teilweise als zu Recht bestehend erkannt wurde, im Fall eines Rechtsmittels beider Parteien aus der Summierung der durch die Anfechtung erfassten Teile (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 134 f mwN) und übersteigt daher EUR 20.000, weshalb das darunter liegende Revisionsinteresse der Beklagten der Erhebung ihrer außerordentlichen Revision tatsächlich nicht entgegensteht.
Dass die Entscheidungen der Vorinstanzen der oberstgerichtlichen Judikatur widersprächen, trifft jedoch nicht zu:
Vorweg ist festzuhalten, dass vertragliche Aufrechnungsverbote nach stRsp grundsätzlich nicht sittenwidrig sind, weil die Gegenforderung gesondert geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0018102; zuletzt etwa 8 Ob 106/04b mwN; Dullinger in Rummel³, § 1140 ABGB Rz 29 und 31 mwN). Demgemäß geht die Revisionswerberin selbst ausdrücklich davon aus, dass auch eine Vereinbarung, wonach der Käufer Zahlungen wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche nicht zurückhalten darf, zulässig ist. Die Beklagte beruft sich lediglich darauf, dass dies dann nicht gelte, wenn - wie hier - bereits feststehe, dass das Werk mangelhaft sei, weil das Sachverständigengutachten zum Zeitpunkt der erstmaligen Erwähnung des Kompensationsverbotes bereits vorgelegen und die Mangelhaftigkeit der gelieferten Anlage daher „prozessual schon gesichert" gewesen sei.Vorweg ist festzuhalten, dass vertragliche Aufrechnungsverbote nach stRsp grundsätzlich nicht sittenwidrig sind, weil die Gegenforderung gesondert geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0018102; zuletzt etwa 8 Ob 106/04b mwN; Dullinger in Rummel³, Paragraph 1140, ABGB Rz 29 und 31 mwN). Demgemäß geht die Revisionswerberin selbst ausdrücklich davon aus, dass auch eine Vereinbarung, wonach der Käufer Zahlungen wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche nicht zurückhalten darf, zulässig ist. Die Beklagte beruft sich lediglich darauf, dass dies dann nicht gelte, wenn - wie hier - bereits feststehe, dass das Werk mangelhaft sei, weil das Sachverständigengutachten zum Zeitpunkt der erstmaligen Erwähnung des Kompensationsverbotes bereits vorgelegen und die Mangelhaftigkeit der gelieferten Anlage daher „prozessual schon gesichert" gewesen sei.
Diesen Ausführungen ist zuzugestehen, dass ein in AGB enthaltenes Aufrechnungsverbot unter Unternehmern für konnexe Gegenforderungen zB bei Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unwirksam sein kann (Bollenberger in KBB [2005] § 879 ABGB Rz 24 aE), und dass der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, es sei sittenwidrig, sich auf eine (an sich zulässige) Vereinbarung, wonach der Käufer nicht Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen zurückhalten darf, zu berufen, wenn nach gerichtlichem Sachverständigenbefund bereits feststeht, dass die Ware beziehungsweise das Werk mangelhaft ist und die Gewährleistungsansprüche begründet sind (RIS-Justiz RS0016592 [T3, T5 und T6]; zuletzt: 8 Ob 37/04f mwN).Diesen Ausführungen ist zuzugestehen, dass ein in AGB enthaltenes Aufrechnungsverbot unter Unternehmern für konnexe Gegenforderungen zB bei Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unwirksam sein kann (Bollenberger in KBB [2005] Paragraph 879, ABGB Rz 24 aE), und dass der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, es sei sittenwidrig, sich auf eine (an sich zulässige) Vereinbarung, wonach der Käufer nicht Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen zurückhalten darf, zu berufen, wenn nach gerichtlichem Sachverständigenbefund bereits feststeht, dass die Ware beziehungsweise das Werk mangelhaft ist und die Gewährleistungsansprüche begründet sind (RIS-Justiz RS0016592 [T3, T5 und T6]; zuletzt: 8 Ob 37/04f mwN).
Für den Standpunkt der Beklagten ist daraus aber nichts zu gewinnen, weil sie einen Sittenwidrigkeitseinwand in Bezug auf die durch die genannte Vereinbarung übernommene Vorleistungspflicht (vgl dazu 1 Ob 101/00k [wo jedoch - anders als hier - ein dermaßen mangelhaftes Werk vorlag, dass damit auch dessen Unbrauchbarkeit verbunden war: RIS-Justiz RS0114177]) in erster Instanz gar nicht erhoben hat; auf die Präzisierung des Vorbringens der Klägerin zum Aufrechnungsverbot laut Punkt III.3. der AGB hat die Beklagte nämlich außer Streit gestellt, dass diese AGB Vertragsbestandteil geworden sind und lediglich erwidert, das vereinbarte Aufrechnungsverbot beziehe sich nicht auf die Ansprüche iSd Punktes VII.4. der AGB, sondern nur auf „atypische" (Band II, 51 f).Für den Standpunkt der Beklagten ist daraus aber nichts zu gewinnen, weil sie einen Sittenwidrigkeitseinwand in Bezug auf die durch die genannte Vereinbarung übernommene Vorleistungspflicht vergleiche dazu 1 Ob 101/00k [wo jedoch - anders als hier - ein dermaßen mangelhaftes Werk vorlag, dass damit auch dessen Unbrauchbarkeit verbunden war: RIS-Justiz RS0114177]) in erster Instanz gar nicht erhoben hat; auf die Präzisierung des Vorbringens der Klägerin zum Aufrechnungsverbot laut Punkt römisch drei.3. der AGB hat die Beklagte nämlich außer Streit gestellt, dass diese AGB Vertragsbestandteil geworden sind und lediglich erwidert, das vereinbarte Aufrechnungsverbot beziehe sich nicht auf die Ansprüche iSd Punktes römisch sieben.4. der AGB, sondern nur auf „atypische" (Band römisch zwei, 51 f).
Die Sittenwidrigkeit ist aber nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede wahrzunehmen, wobei Tatsachen vorzubringen sind, die die Sittenwidrigkeit begründen (Bollenberger aaO § 879 ABGB Rz 28; RIS-Justiz RS0016435; RS0016453; 1 Ob 2311/96a; zuletzt: 6 Ob 37/03i). Die erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Einwendung der Sittenwidrigkeit stellt somit eine unzulässige Neuerung dar, auf die nicht weiter einzugehen ist (RIS-Justiz RS0016481; zuletzt: 6 Ob 37/03i). Da sich die Frage, ob die Berufung auf das Kompensationsverbot allenfalls sittenwidrig sein könnte, also gar nicht stellt, kann darin auch kein tauglicher Grund für die Zulassung der Revision gelegen sein.Die Sittenwidrigkeit ist aber nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede wahrzunehmen, wobei Tatsachen vorzubringen sind, die die Sittenwidrigkeit begründen (Bollenberger aaO Paragraph 879, ABGB Rz 28; RIS-Justiz RS0016435; RS0016453; 1 Ob 2311/96a; zuletzt: 6 Ob 37/03i). Die erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Einwendung der Sittenwidrigkeit stellt somit eine unzulässige Neuerung dar, auf die nicht weiter einzugehen ist (RIS-Justiz RS0016481; zuletzt: 6 Ob 37/03i). Da sich die Frage, ob die Berufung auf das Kompensationsverbot allenfalls sittenwidrig sein könnte, also gar nicht stellt, kann darin auch kein tauglicher Grund für die Zulassung der Revision gelegen sein.