Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinn ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Gerichtliche Unterhaltsvergleiche betreffend Minderjährige bedürfen zu ihrer Gültigkeit und zu ihrer Rechtswirksamkeit als Exekutionstitel der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Nebenabsprachen der Eltern kommt keine bindende Wirkung zu, wenn sie mangels Offenlegung gegenüber dem Pflegschaftsgericht von dessen Genehmigung nicht erfasst wurden (RIS-Justiz RS0000166). Es geht hier aber nicht um einen Unterhaltsverzicht der Beklagten namens ihrer Kinder oder um eine den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen die Streitteile betreffende Nebenabrede. Nach den Behauptungen des Klägers, denen das Erstgericht gefolgt ist, liegt vielmehr eine Vereinbarung vor, mit der sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt der Kinder allein aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Wie die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt haben, sind solche Vereinbarungen zulässig und dem anderen Elternteil gegenüber wirksam, sofern dadurch nicht in rechtlich geschützte Interessen des Kindes eingegriffen wird (RIS-Justiz RS0016550; 4 Ob 302/97h mwN). Als sittenwidrig wurden derartige Zusagen nur bei Vorliegen besonderer, hier nicht gegebener Umstände beurteilt, wie etwa dann, wenn der Vater auf einen Schwangerschaftsabbruch drängte und die Mutter unter Druck setzte, um eine solche Vereinbarung zu erreichen (10 Ob 501/94; Krejci in Rummel ABGB I3 § 879 Rz 160 mw Judikaturbeispielen). Im Übrigen ist die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach § 879 ABGB nicht von Amts wegen zu beachten (RIS-Justiz RS0016435). Die Einwendung der Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung erst im Rechtsmittelverfahren ist eine unzulässige Neuerung (RIS-Justiz RS0016481). Da die Beklagte erstmals in ihrer Berufung den Einwand der Sittenwidrigkeit erhob, ist darauf nicht weiter einzugehen.Gerichtliche Unterhaltsvergleiche betreffend Minderjährige bedürfen zu ihrer Gültigkeit und zu ihrer Rechtswirksamkeit als Exekutionstitel der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Nebenabsprachen der Eltern kommt keine bindende Wirkung zu, wenn sie mangels Offenlegung gegenüber dem Pflegschaftsgericht von dessen Genehmigung nicht erfasst wurden (RIS-Justiz RS0000166). Es geht hier aber nicht um einen Unterhaltsverzicht der Beklagten namens ihrer Kinder oder um eine den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen die Streitteile betreffende Nebenabrede. Nach den Behauptungen des Klägers, denen das Erstgericht gefolgt ist, liegt vielmehr eine Vereinbarung vor, mit der sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt der Kinder allein aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Wie die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt haben, sind solche Vereinbarungen zulässig und dem anderen Elternteil gegenüber wirksam, sofern dadurch nicht in rechtlich geschützte Interessen des Kindes eingegriffen wird (RIS-Justiz RS0016550; 4 Ob 302/97h mwN). Als sittenwidrig wurden derartige Zusagen nur bei Vorliegen besonderer, hier nicht gegebener Umstände beurteilt, wie etwa dann, wenn der Vater auf einen Schwangerschaftsabbruch drängte und die Mutter unter Druck setzte, um eine solche Vereinbarung zu erreichen (10 Ob 501/94; Krejci in Rummel ABGB I3 Paragraph 879, Rz 160 mw Judikaturbeispielen). Im Übrigen ist die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach Paragraph 879, ABGB nicht von Amts wegen zu beachten (RIS-Justiz RS0016435). Die Einwendung der Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung erst im Rechtsmittelverfahren ist eine unzulässige Neuerung (RIS-Justiz RS0016481). Da die Beklagte erstmals in ihrer Berufung den Einwand der Sittenwidrigkeit erhob, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Gemäß § 97 Abs 1 EheG kann auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im Voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Gemäß § 97 Abs 2 EheG gilt die Regelung des Abs 1 jedoch nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen. Die Erzielung eines Einvernehmens über die Scheidung und deren Folgen setzt voraus, dass die Ehegatten über das Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse schon vor der Scheidung Vereinbarungen treffen. Auch solche Vereinbarungen stehen daher "im Zusammenhang" mit einem Ehescheidungsverfahren, wenn mit ihnen die Regelung der Scheidungsfolgen der §§ 81 ff EheG bezweckt wird. "Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen - wie zB eine vorübergehende Versöhnung - beseitigt wurde (SZ 53/125; 4 Ob 546/90 = EvBl 1990/153 [776]). Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG kommt es nicht primär auf die zeitliche Nähe, sondern auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene, wenn auch einseitige Absicht, auf Scheidung zu klagen oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam. Nach einhelliger Auffassung kann die Vereinbarung im Sinn des § 97 Abs 2 EheG formlos getroffen werden. Durch die Bestimmung des § 55a Abs 2 EheG, dass die Ehegatten bei der einvernehmlichen Scheidung eine schriftliche Vereinbarung über ihre vermögensrechtlichen Ansprüche zueinander für den Fall der Scheidung dem Gericht zu unterbreiten oder vor Gericht zu schließen haben, wird die Regelung des § 97 Abs 2 EheG nicht eingeschränkt (SZ 60/95; 2 Ob 111/01i; Stabentheiner in Rummel ABGB II3 § 97 EheG Rz 2 mwN). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes steht die Einigung der Streitteile, dass die Beklagte Alleineigentümerin der gemeinsamen Liegenschaft mit dem Wohnhaus werden und hiefür die Rückzahlung sämtlicher auf der Liegenschaft haftenden Kreditverbindlichkeiten übernehmen sollte, in unmittelbarem Zusammenhang mit der nachfolgenden Ehescheidung. Als diese Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag ihren Niederschlag fand, war die eheliche Lebensgemeinschaft bereits aufgehoben. Die beiderseitige Scheidungsabsicht wurde im Vertrag sogar ausdrücklich festgehalten. Dass dies auch zutraf, kann nicht zweifelhaft sein, wurde doch bereits einige Wochen später die Ehe tatsächlich gerichtlich geschieden. Dadurch wurde diese Vereinbarung wirksam. Sie wäre auch wirksam geworden, wenn der Kaufvertrag nicht in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen worden wäre, weil § 97 Abs 2 EheG im Hinblick auf den aufgezeigten Sinn dieser Vorschrift als speziellere Bestimmung dem § 1 Abs 1 lit b NZwG vorgeht. Die Schutzfunktion der Formvorschrift (vgl. Rummel in Rummel ABGB I3 § 886 Rz 8) wird im Übrigen ohnehin dadurch erreicht, dass die einvernehmliche Scheidung eine dem Formgebot des § 55a Abs 2 EheG entsprechende Vereinbarung voraussetzt und eine Vereinbarung im Sinn des § 97 Abs 2 EheG nur bei nachfolgender Ehescheidung wirksam wird.Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, EheG kann auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im Voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Gemäß Paragraph 97, Absatz 2, EheG gilt die Regelung des Absatz eins, jedoch nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen. Die Erzielung eines Einvernehmens über die Scheidung und deren Folgen setzt voraus, dass die Ehegatten über das Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse schon vor der Scheidung Vereinbarungen treffen. Auch solche Vereinbarungen stehen daher "im Zusammenhang" mit einem Ehescheidungsverfahren, wenn mit ihnen die Regelung der Scheidungsfolgen der Paragraphen 81, ff EheG bezweckt wird. "Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen - wie zB eine vorübergehende Versöhnung - beseitigt wurde (SZ 53/125; 4 Ob 546/90 = EvBl 1990/153 [776]). Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG kommt es nicht primär auf die zeitliche Nähe, sondern auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene, wenn auch einseitige Absicht, auf Scheidung zu klagen oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam. Nach einhelliger Auffassung kann die Vereinbarung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 2, EheG formlos getroffen werden. Durch die Bestimmung des Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG, dass die Ehegatten bei der einvernehmlichen Scheidung eine schriftliche Vereinbarung über ihre vermögensrechtlichen Ansprüche zueinander für den Fall der Scheidung dem Gericht zu unterbreiten oder vor Gericht zu schließen haben, wird die Regelung des Paragraph 97, Absatz 2, EheG nicht eingeschränkt (SZ 60/95; 2 Ob 111/01i; Stabentheiner in Rummel ABGB II3 Paragraph 97, EheG Rz 2 mwN). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes steht die Einigung der Streitteile, dass die Beklagte Alleineigentümerin der gemeinsamen Liegenschaft mit dem Wohnhaus werden und hiefür die Rückzahlung sämtlicher auf der Liegenschaft haftenden Kreditverbindlichkeiten übernehmen sollte, in unmittelbarem Zusammenhang mit der nachfolgenden Ehescheidung. Als diese Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag ihren Niederschlag fand, war die eheliche Lebensgemeinschaft bereits aufgehoben. Die beiderseitige Scheidungsabsicht wurde im Vertrag sogar ausdrücklich festgehalten. Dass dies auch zutraf, kann nicht zweifelhaft sein, wurde doch bereits einige Wochen später die Ehe tatsächlich gerichtlich geschieden. Dadurch wurde diese Vereinbarung wirksam. Sie wäre auch wirksam geworden, wenn der Kaufvertrag nicht in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen worden wäre, weil Paragraph 97, Absatz 2, EheG im Hinblick auf den aufgezeigten Sinn dieser Vorschrift als speziellere Bestimmung dem Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG vorgeht. Die Schutzfunktion der Formvorschrift vergleiche Rummel in Rummel ABGB I3 Paragraph 886, Rz 8) wird im Übrigen ohnehin dadurch erreicht, dass die einvernehmliche Scheidung eine dem Formgebot des Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG entsprechende Vereinbarung voraussetzt und eine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 2, EheG nur bei nachfolgender Ehescheidung wirksam wird.
Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass Nebenabreden zu kraft Gesetzes formgültigen Geschäften nach dem Formzweck zumeist ebenfalls formbedürftig sind und die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form grundsätzlich Nichtigkeit bewirkt (Rummel aaO Rz 12, 14). Es hat aber aufgrund unrichtiger Rechtsansicht den Zusammenhang der das Ehevermögen betreffenden Vereinbarung der Streitteile über ihre gemeinsame Liegenschaft mit der nachfolgenden Ehescheidung zu Unrecht verneint. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nicht davon ab, dass die Ehegatten die Vereinbarung ausdrücklich als durch die Ehescheidung bedingt bezeichnen. Die Wirksamkeit einer Vereinbarung im Sinn des § 97 Abs 2 EheG ist vielmehr von vorneherein und unabhängig von der Aufnahme einer solchen Bedingung in das Vertragswerk durch die von den Ehegatten bereits in Aussicht genommene Ehescheidung bedingt. Ein anderer Wille ist den Streitteilen hier im Hinblick auf den einleitenden Punkt Erstens des notariellen Kaufvertrages auch nicht zu unterstellen. Die vom Kläger behauptete und vom Erstgericht in diesem Sinn als erwiesen angenommene zusätzliche Vereinbarung der Streitteile, dass die Beklagte als weitere Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaftshälfte des Klägers die Unterhaltsverpflichtung für die gemeinsamen Kinder im Innenverhältnis allein übernimmt und diesbezüglich den Kläger schad- und klaglos hält, wäre daher wirksam, auch wenn sie weder im Notariatsakt noch in der Scheidungsvereinbarung einen Niederschlag fand. In der Revision des Klägers wird zwar zu Unrecht ausgeführt, dass das Berufungsverfahren mangelhaft sei, weil das Berufungsurteil nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgehe. Das Berufungsgericht hat den Zusammenhang der Kaufvereinbarung mit der Ehescheidung vielmehr auf Basis der insoweit unbekämpften Feststellungen, allerdings infolge unrichtiger Rechtsansicht verneint. Es steht mit seiner rechtlichen Beurteilung im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wie in der Rechtsrüge der Revision zutreffend aufgezeigt wird.Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass Nebenabreden zu kraft Gesetzes formgültigen Geschäften nach dem Formzweck zumeist ebenfalls formbedürftig sind und die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form grundsätzlich Nichtigkeit bewirkt (Rummel aaO Rz 12, 14). Es hat aber aufgrund unrichtiger Rechtsansicht den Zusammenhang der das Ehevermögen betreffenden Vereinbarung der Streitteile über ihre gemeinsame Liegenschaft mit der nachfolgenden Ehescheidung zu Unrecht verneint. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nicht davon ab, dass die Ehegatten die Vereinbarung ausdrücklich als durch die Ehescheidung bedingt bezeichnen. Die Wirksamkeit einer Vereinbarung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 2, EheG ist vielmehr von vorneherein und unabhängig von der Aufnahme einer solchen Bedingung in das Vertragswerk durch die von den Ehegatten bereits in Aussicht genommene Ehescheidung bedingt. Ein anderer Wille ist den Streitteilen hier im Hinblick auf den einleitenden Punkt Erstens des notariellen Kaufvertrages auch nicht zu unterstellen. Die vom Kläger behauptete und vom Erstgericht in diesem Sinn als erwiesen angenommene zusätzliche Vereinbarung der Streitteile, dass die Beklagte als weitere Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaftshälfte des Klägers die Unterhaltsverpflichtung für die gemeinsamen Kinder im Innenverhältnis allein übernimmt und diesbezüglich den Kläger schad- und klaglos hält, wäre daher wirksam, auch wenn sie weder im Notariatsakt noch in der Scheidungsvereinbarung einen Niederschlag fand. In der Revision des Klägers wird zwar zu Unrecht ausgeführt, dass das Berufungsverfahren mangelhaft sei, weil das Berufungsurteil nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgehe. Das Berufungsgericht hat den Zusammenhang der Kaufvereinbarung mit der Ehescheidung vielmehr auf Basis der insoweit unbekämpften Feststellungen, allerdings infolge unrichtiger Rechtsansicht verneint. Es steht mit seiner rechtlichen Beurteilung im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wie in der Rechtsrüge der Revision zutreffend aufgezeigt wird.
Damit ist aber das Klagebegehren noch nicht spruchreif. Denn das Berufungsgericht hat sich aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht, dass die Vereinbarung, auf die sich das Klagebegehren stützt, ohnehin mangels Einhaltung der vorgeschriebenen Form rechtsunwirksam wäre, mit den von der Beklagten geltend gemachten Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung, die sich insbesondere gegen die Feststellung der vom Kläger behaupteten internen Unterhaltsvereinbarung und die damit zusammenhängenden Feststellungen richten, bisher überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Das Urteil des Berufungsgerichtes ist daher aufzuheben. Das Berufungsgericht wird die unerledigten Berufungsgründe zu behandeln und die bekämpften Feststellungen unter Berücksichtigung der Ausführungen beider Streitteile im Berufungsverfahren zu prüfen haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.