Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits einmal ausgesprochen, daß die Verpflichtung der Mutter, den außerehelichen Vater schadlos zu halten, wenn er zur Unterhaltsleistung herangezogen würde, gegen die guten Sitten verstößt und nichtig ist (1 Ob 160/52). Er hat weiters erkannt, daß wegen Sittenwidrigkeit das, was zwecks Aufnahme oder Fortsetzung eines ehebrecherischen Verhältnisses geleistet wurde, nicht zurückverlangt, der Ersatz dessen, was zur Finanzierung eines ehebrecherischen Verhältnisses aufgewendet wurde, nicht begehrt und die Einhaltung eines diesbezüglichen Leistungs- oder Aufwandersatzes nicht verlangt werden könne (SZ 26/52, 5 Ob 729/82 mwN). Er hat auch die Ansicht vertreten, daß eine vertragliche Zuwendung sittenwidrig sei, wenn sie nichts anderes als das Entgelt für die bereits erfolgte oder erst angestrebte geschlechtliche Hingabe darstellt, während der Sittenwidrigkeitsvorwurf entfalle, wenn neben dem Wunsch, die geschlechtliche Hingabe zu belohnen, auch andere (achtenswerte) Motive und Zwecksetzungen in nicht unwesentlichem Maß für das Rechtsgeschäft mitursächlich waren. Der bloße Konnex des Rechtsgeschäftes zu einer ehebrecherischen Beziehung reiche zur Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes sei das Gesamtbild entscheidend, das sich aus Inhalt, Zweck, Beweggrund und Begleitumständen des Rechtsgeschäftes ergibt. An Umständen außerhalb der Sexualsphäre seien insbesondere Ausbeutung, Freiheitsbeschränkung, Äquivalenzstörung, übermäßige Benachteiligung oder Belastung der Angehörigen oder dergleichen zu berücksichtigen. Die das Geschlechts- und Familienleben beherrschenden Grundsätze seien im Rahmen des Schutzes anerkannter Ordnungen eines von mehreren Elementen eines beweglichen Systems (5 Ob 729/82 mwN). Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte hat eine Vereinbarung, im Falle einer Konzeption eine ungewünschte Schwangerschaft abbrechen zu lassen und eine Schadenersatzklage wegen Nichteinhaltung einer solchen Vereinbarung als rechts- und sittenwidrig angesehen (AnwBl 1991/3981). Andererseits wurden Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten, als zulässig und dem anderen Elternteil gegenüber wirksam erachtet, soferne nicht diese Vereinbarung in rechtlich geschützte Interessen minderjähriger Kinder eingreift (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 160 zu § 879; Rz 1991/64 sowie Instanzentscheidungen ÖA 1984, 69; EFSlg 42.748, 45.039, 50.414, 63.154, 65.123).Der Oberste Gerichtshof hat bereits einmal ausgesprochen, daß die Verpflichtung der Mutter, den außerehelichen Vater schadlos zu halten, wenn er zur Unterhaltsleistung herangezogen würde, gegen die guten Sitten verstößt und nichtig ist (1 Ob 160/52). Er hat weiters erkannt, daß wegen Sittenwidrigkeit das, was zwecks Aufnahme oder Fortsetzung eines ehebrecherischen Verhältnisses geleistet wurde, nicht zurückverlangt, der Ersatz dessen, was zur Finanzierung eines ehebrecherischen Verhältnisses aufgewendet wurde, nicht begehrt und die Einhaltung eines diesbezüglichen Leistungs- oder Aufwandersatzes nicht verlangt werden könne (SZ 26/52, 5 Ob 729/82 mwN). Er hat auch die Ansicht vertreten, daß eine vertragliche Zuwendung sittenwidrig sei, wenn sie nichts anderes als das Entgelt für die bereits erfolgte oder erst angestrebte geschlechtliche Hingabe darstellt, während der Sittenwidrigkeitsvorwurf entfalle, wenn neben dem Wunsch, die geschlechtliche Hingabe zu belohnen, auch andere (achtenswerte) Motive und Zwecksetzungen in nicht unwesentlichem Maß für das Rechtsgeschäft mitursächlich waren. Der bloße Konnex des Rechtsgeschäftes zu einer ehebrecherischen Beziehung reiche zur Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes sei das Gesamtbild entscheidend, das sich aus Inhalt, Zweck, Beweggrund und Begleitumständen des Rechtsgeschäftes ergibt. An Umständen außerhalb der Sexualsphäre seien insbesondere Ausbeutung, Freiheitsbeschränkung, Äquivalenzstörung, übermäßige Benachteiligung oder Belastung der Angehörigen oder dergleichen zu berücksichtigen. Die das Geschlechts- und Familienleben beherrschenden Grundsätze seien im Rahmen des Schutzes anerkannter Ordnungen eines von mehreren Elementen eines beweglichen Systems (5 Ob 729/82 mwN). Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte hat eine Vereinbarung, im Falle einer Konzeption eine ungewünschte Schwangerschaft abbrechen zu lassen und eine Schadenersatzklage wegen Nichteinhaltung einer solchen Vereinbarung als rechts- und sittenwidrig angesehen (AnwBl 1991/3981). Andererseits wurden Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten, als zulässig und dem anderen Elternteil gegenüber wirksam erachtet, soferne nicht diese Vereinbarung in rechtlich geschützte Interessen minderjähriger Kinder eingreift (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 160 zu Paragraph 879,; Rz 1991/64 sowie Instanzentscheidungen ÖA 1984, 69; EFSlg 42.748, 45.039, 50.414, 63.154, 65.123).
Gegen die guten Sitten iSd § 879 ABGB verstößt, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, di aller billig- und gerecht Denkenden widerspricht. Sittenwidrig ist daher, was zwar nicht einen Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, wohl aber gegen oberste Rechtsgrundsätze bedeutet, also nicht gesetz- aber grob rechtswidrig ist (ZAS 1991/9 mwN). Die guten Sitten sind der Inbegriff der zwar im Gesetz nicht ausdrücklich normierten, sich aber aus der Gesamtbetrachtung der rechtlichen Interessen ergebenden Rechte. Die Wertentscheidungen und Grundprinzipien der Rechtsordnung sind für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblich (ÖBA 1992, 1113; Wbl 1992, 333). Die Sittenwidrigkeit kann sich - wie bereits dargestellt - nicht nur aus dem Inhalt sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck ergeben, sodaß bei deren Beurteilung insbesondere auch alle Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde (MietSlg XXXVIII/22; Wbl 1992, 333). Die vom Richter vorzunehmende Interessenabwägung muß eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergeben (ZAS 1992/15; 8 Ob 531/93). Ein solches Mißverhältnis liegt hier vor:Gegen die guten Sitten iSd Paragraph 879, ABGB verstößt, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, di aller billig- und gerecht Denkenden widerspricht. Sittenwidrig ist daher, was zwar nicht einen Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, wohl aber gegen oberste Rechtsgrundsätze bedeutet, also nicht gesetz- aber grob rechtswidrig ist (ZAS 1991/9 mwN). Die guten Sitten sind der Inbegriff der zwar im Gesetz nicht ausdrücklich normierten, sich aber aus der Gesamtbetrachtung der rechtlichen Interessen ergebenden Rechte. Die Wertentscheidungen und Grundprinzipien der Rechtsordnung sind für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblich (ÖBA 1992, 1113; Wbl 1992, 333). Die Sittenwidrigkeit kann sich - wie bereits dargestellt - nicht nur aus dem Inhalt sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck ergeben, sodaß bei deren Beurteilung insbesondere auch alle Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde (MietSlg XXXVIII/22; Wbl 1992, 333). Die vom Richter vorzunehmende Interessenabwägung muß eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergeben (ZAS 1992/15; 8 Ob 531/93). Ein solches Mißverhältnis liegt hier vor:
Das Verschweigen der Empfängnismöglichkeit durch die Beklagte berührt zunächst allein den engsten persönlichen Freiheitsbereich der Frau, die in ihrer Willensentscheidung, ob sie zur Vermeidung einer Schwangerschaft empfängnisverhütende Mittel anwendet, freibleiben muß, weil es zu ihrer personalen Würde und zur Willensfreiheit einer Frau gehört, sich immer wieder neu und frei für ein Kind entscheiden zu können (Selb in (d) JZ 1971, 201 [207 f], FamRZ 1986, 773). Fehlen auch im österreichischen Bundesverfassungsrecht den Art 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland entsprechende Bestimmungen, die die Würde des Menschen und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ausdrücklich schützen, so kann davon ausgegangen werden, daß die diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Wertvorstellungen der österreichischen Rechtsordnung immanent sind und in den angeborenen Rechten des Menschen (§ 16 ABGB) ihren positiv rechtlichen Ausdruck finden (Aicher in Rummel ABGB2 Rz 11 zu § 16).Das Verschweigen der Empfängnismöglichkeit durch die Beklagte berührt zunächst allein den engsten persönlichen Freiheitsbereich der Frau, die in ihrer Willensentscheidung, ob sie zur Vermeidung einer Schwangerschaft empfängnisverhütende Mittel anwendet, freibleiben muß, weil es zu ihrer personalen Würde und zur Willensfreiheit einer Frau gehört, sich immer wieder neu und frei für ein Kind entscheiden zu können (Selb in (d) JZ 1971, 201 [207 f], FamRZ 1986, 773). Fehlen auch im österreichischen Bundesverfassungsrecht den Artikel eins und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland entsprechende Bestimmungen, die die Würde des Menschen und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ausdrücklich schützen, so kann davon ausgegangen werden, daß die diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Wertvorstellungen der österreichischen Rechtsordnung immanent sind und in den angeborenen Rechten des Menschen (Paragraph 16, ABGB) ihren positiv rechtlichen Ausdruck finden (Aicher in Rummel ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 16,).
Intimbeziehungen zwischen Mann und Frau, ob sie verheiratet sind oder nicht, sind somit, weil sie in den engsten persönlichen Freiheitsbereich eingreifen, einer Vereinbarung im Rechtssinn nicht zugänglich. Die Rechtsprechung verneint ja auch im vergleichbaren Familienrecht die Anwendbarkeit des Dispositionsrechtes im schuldrechtlichen Sinn (AnwBl 1991/3981).
Berücksichtigt man das Drängen des Klägers auf einen Schwangerschaftsabbruch als einen Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der Klägerin, der aber zu der Zeit, als sie die Schwangerschaft bemerkt hatte, nicht mehr zulässig war (§ 97 Abs 1 Z 1 StGB) und für sie auch persönlich nicht in Frage kam, dann ist die über Veranlassung des Klägers zustandegekommene Vereinbarung in ihrem wesentlichen Gehalt eine völlige Abwälzung jeder Verantwortung und jeden Risikos aus den Folgen der intimen Partnerschaft und der ungewünschten Schwangerschaft auf die Frau. Sie stellt sich als eine selbstherrliche Pönalisierung des für eine Frau selbstverständlichen und natürlichen Wunsches dar, aus der nicht nur vorübergehenden Partnerschaft ein Kind zu empfangen. Dies käme einer Degradierung der Frau zu einer reinen Sexualpartnerin gleich, die für alle nachteiligen Folgen einer einseitig vom Kläger unerwünschten Schwangerschaft aufzukommen habe. Die getroffene Vereinbarung bewirkte daher unter zusammenfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine extreme ungleiche Belastung der Beklagten, der nur die unter dem Druck der abzuschließenden Vereinbarung gewährte Aufrechterhaltung der Gemeinschaft gegenüberstand (ZAS 1991/9); sie ist schon aus diesem Grunde sittenwidrig, weshalb die Beklagte an die abgeschlossene Vereinbarung, auf die sich der Kläger zur Geltendmachung seiner Ansprüche stützt, nicht gebunden ist.Berücksichtigt man das Drängen des Klägers auf einen Schwangerschaftsabbruch als einen Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der Klägerin, der aber zu der Zeit, als sie die Schwangerschaft bemerkt hatte, nicht mehr zulässig war (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und für sie auch persönlich nicht in Frage kam, dann ist die über Veranlassung des Klägers zustandegekommene Vereinbarung in ihrem wesentlichen Gehalt eine völlige Abwälzung jeder Verantwortung und jeden Risikos aus den Folgen der intimen Partnerschaft und der ungewünschten Schwangerschaft auf die Frau. Sie stellt sich als eine selbstherrliche Pönalisierung des für eine Frau selbstverständlichen und natürlichen Wunsches dar, aus der nicht nur vorübergehenden Partnerschaft ein Kind zu empfangen. Dies käme einer Degradierung der Frau zu einer reinen Sexualpartnerin gleich, die für alle nachteiligen Folgen einer einseitig vom Kläger unerwünschten Schwangerschaft aufzukommen habe. Die getroffene Vereinbarung bewirkte daher unter zusammenfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine extreme ungleiche Belastung der Beklagten, der nur die unter dem Druck der abzuschließenden Vereinbarung gewährte Aufrechterhaltung der Gemeinschaft gegenüberstand (ZAS 1991/9); sie ist schon aus diesem Grunde sittenwidrig, weshalb die Beklagte an die abgeschlossene Vereinbarung, auf die sich der Kläger zur Geltendmachung seiner Ansprüche stützt, nicht gebunden ist.
Der Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich § 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich Paragraph 41, 50, ZPO.