Rechtssatz RS0016551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016551
Geschäftszahl
5Ob729/82; 10Ob501/94
Entscheidungsdatum
14.04.1994
Rechtssatz
Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zu § 138 BGB: Eine letztwillige oder vertragliche Zuwendung ist sittenwidrig, wenn sie nichts anderes als das Entgelt für die bereits erfolgte oder erst angestrebte (ehebrecherische) geschlechtliche Hingabe darstellt. Keine Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn neben dem Wunsch, die geschlechtliche Hingabe zu belohnen, auch andere (achtenswerte) Motive und Zwecksetzungen in nicht unwesentlichem Maß für das Rechtsgeschäft mitursächlich waren.Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 138, BGB: Eine letztwillige oder vertragliche Zuwendung ist sittenwidrig, wenn sie nichts anderes als das Entgelt für die bereits erfolgte oder erst angestrebte (ehebrecherische) geschlechtliche Hingabe darstellt. Keine Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn neben dem Wunsch, die geschlechtliche Hingabe zu belohnen, auch andere (achtenswerte) Motive und Zwecksetzungen in nicht unwesentlichem Maß für das Rechtsgeschäft mitursächlich waren.
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes ist das Gesamtbild entscheidend, das sich aus Inhalt, Zweck, Beweggrund und Begleitumstände des Rechtsgeschäftes ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016551
Dokumentnummer
JJR_19821029_OGH0002_0050OB00729_8200000_001