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Rechtssatz RS0016551×

Rechtssatz RS0016551

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016551

Geschäftszahl

5Ob729/82; 10Ob501/94

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Rechtssatz

Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 138, BGB: Eine letztwillige oder vertragliche Zuwendung ist sittenwidrig, wenn sie nichts anderes als das Entgelt für die bereits erfolgte oder erst angestrebte (ehebrecherische) geschlechtliche Hingabe darstellt. Keine Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn neben dem Wunsch, die geschlechtliche Hingabe zu belohnen, auch andere (achtenswerte) Motive und Zwecksetzungen in nicht unwesentlichem Maß für das Rechtsgeschäft mitursächlich waren.

Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes ist das Gesamtbild entscheidend, das sich aus Inhalt, Zweck, Beweggrund und Begleitumstände des Rechtsgeschäftes ergibt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 729/82
    Entscheidungstext OGH 29.10.1982 5 Ob 729/82
  • 10 Ob 501/94
    Entscheidungstext OGH 14.04.1994 10 Ob 501/94
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016551

Dokumentnummer

JJR_19821029_OGH0002_0050OB00729_8200000_001